Vorweg ist auszuführen, daß der Maßstab, an dem sich die Auslegung von AVB zu orientieren hat, dem Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers entspricht, ein Maßstab, der den Kriterien der §§ 914 f ABGB weitgehend gleichkommt. Daher sind Unklarheiten zu Lasten des Versicherers auszulegen, weil dies die Interessen des Vertrauensschutzes erfordern, wobei aber der "erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" stets beachtet werden muß. Risikoeinschränkende Klauseln besitzen daher in dem Maße keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann (vgl Heiss/Lorenz, VersVG2 § 1 Rz 49 f und 56).Vorweg ist auszuführen, daß der Maßstab, an dem sich die Auslegung von AVB zu orientieren hat, dem Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers entspricht, ein Maßstab, der den Kriterien der Paragraphen 914, f ABGB weitgehend gleichkommt. Daher sind Unklarheiten zu Lasten des Versicherers auszulegen, weil dies die Interessen des Vertrauensschutzes erfordern, wobei aber der "erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" stets beachtet werden muß. Risikoeinschränkende Klauseln besitzen daher in dem Maße keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann vergleiche Heiss/Lorenz, VersVG2 Paragraph eins, Rz 49 f und 56).
Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, daß die vorliegend zu beurteilende Rechtslage jener in Deutschland vergleichbar ist, weil die dem gegenständlichen Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden, hier auszulegenden Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung den in Deutschland verwendeten BB-BUZ inhaltlich im wesentlichen entsprechen.
Die betreffenden Bestimmungen der (deutschen) BB-BUZ lauten auszugsweise:
§ 1 Was ist versichert?Paragraph eins, Was ist versichert?
(1) Wird der Versicherte während der Dauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:
a) volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen;
b) Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist. Die Rente zahlen wir vierteljährlich im voraus, erstmals anteilig bis zum Ende des laufenden Versicherungsvierteljahres.
Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf diese Versicherungsleistungen.
......
§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?Paragraph 2, Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Abs 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind.(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind.
......
Ein Vergleich dieser Bestimmungen mit den auf den vorliegenden Versicherungsfall anzuwendenden Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der beklagten Partei zeigt, daß darin die zur Lösung der vorliegenden Rechtsfrage wesentlichen Elemente enthalten sind, die sich auch in den eingangs zitierten Besonderen Bedingungen der Beklagten finden. Der Oberste Gerichtshof teilt daher die von der deutschen Rechtsprechung und Lehre dazu entwickelten, vom Berufungsgericht richtig wiedergegebenen Grundsätze und hält auch die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall für zutreffend, wobei auf die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 2. Satz ZPO).Ein Vergleich dieser Bestimmungen mit den auf den vorliegenden Versicherungsfall anzuwendenden Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der beklagten Partei zeigt, daß darin die zur Lösung der vorliegenden Rechtsfrage wesentlichen Elemente enthalten sind, die sich auch in den eingangs zitierten Besonderen Bedingungen der Beklagten finden. Der Oberste Gerichtshof teilt daher die von der deutschen Rechtsprechung und Lehre dazu entwickelten, vom Berufungsgericht richtig wiedergegebenen Grundsätze und hält auch die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall für zutreffend, wobei auf die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, 2. Satz ZPO).
Ergänzend ist, der deutschen Lehre (Winter in Bruck/Möller VVG8 Bd V 2 (1988) Rn G 15 - 95; Benkel/Hirschberg, Berufsunfähigkeit- und Lebensversicherung (1990) Teil C; Richter, Berufungsunfähigkeitsversicherung2 (1994); derselbe VersR 88, 1207;Ergänzend ist, der deutschen Lehre (Winter in Bruck/Möller VVG8 Bd römisch fünf 2 (1988) Rn G 15 - 95; Benkel/Hirschberg, Berufsunfähigkeit- und Lebensversicherung (1990) Teil C; Richter, Berufungsunfähigkeitsversicherung2 (1994); derselbe VersR 88, 1207;
Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung (1994) Rn 3 ff Voit in Prölss/Martin VVG26, 1777 ff) sowie der zum Teil (VersR 90, 605;
VersR 91, 1359; VersR 95, 86; VersR 95, 89) bereits vom Berufungsgericht zitierten deutschen Judikatur folgend (siehe insbesondere die Darstellung Kummers zur Rechtsprechung des BGH zur Berufsunfähigkeit in Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Personenversicherung, RuS 1998, 309 ff), zusammenfassend zu bemerken:
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Summenversicherung, die Versicherungsleistung erfolgt also unabhängig vom Nachweis eines Schadens, insbesondere einer Einkommensbuße (Prölss/Martin aaO 1777). Ihr Sinn und Zweck ist es, einen sozialen Abstieg des Versicherten im Arbeitsleben und in der Gesellschaft, dh im sozialen Umfeld zu verhindern (vgl VersR 1986, 278). Der Versicherungsfall ist gegeben, wenn Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall kausal für den Rückgang der beruflichen Leistungsfähiigkeit sind; dabei sind Art und Ursache der Krankheit, der Körperverletzung oder des Kräfteverfalls grundsätzlich (sofern nicht vertraglich Ausschlüsse vereinbart werden) gleichgültig (Prölss/Martin aaO 1786). Versicherte Gefahr in der Berufunfsunfähigkeitsversicherung ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit (vgl VersR 84, 632 uva). Gegenstand der Versicherung ist die Berufsfähigkeit des Versicherten, also seine Fähigkeit, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung ausüben kann und die seiner Lebensstellung entspricht. Versichert ist dabei nicht die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherten überhaupt, sondern nur in Verbindung mit bestimmten Berufen (Winter aaO G 17). Es kommt auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Versicherten (VersR 94, 587; r+s 96, 285 ua) sowie sie in gesunden Tagen, solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, ausgestaltet war (Kummer aaO VersR 93, 1470), durch die der Versicherte sein Einkommen bis zum Eintritt des Versicherungsfalls erzielt hat und die demgemäß Grundlage seiner Lebensgestaltung bis dahin gewesen ist (Benkel/Hirschberg aaO Rz 9 f zu § 2 BUZ; vgl Prölss/Martin aaO 1783 f) an.Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Summenversicherung, die Versicherungsleistung erfolgt also unabhängig vom Nachweis eines Schadens, insbesondere einer Einkommensbuße (Prölss/Martin aaO 1777). Ihr Sinn und Zweck ist es, einen sozialen Abstieg des Versicherten im Arbeitsleben und in der Gesellschaft, dh im sozialen Umfeld zu verhindern vergleiche VersR 1986, 278). Der Versicherungsfall ist gegeben, wenn Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall kausal für den Rückgang der beruflichen Leistungsfähiigkeit sind; dabei sind Art und Ursache der Krankheit, der Körperverletzung oder des Kräfteverfalls grundsätzlich (sofern nicht vertraglich Ausschlüsse vereinbart werden) gleichgültig (Prölss/Martin aaO 1786). Versicherte Gefahr in der Berufunfsunfähigkeitsversicherung ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit vergleiche VersR 84, 632 uva). Gegenstand der Versicherung ist die Berufsfähigkeit des Versicherten, also seine Fähigkeit, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung ausüben kann und die seiner Lebensstellung entspricht. Versichert ist dabei nicht die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherten überhaupt, sondern nur in Verbindung mit bestimmten Berufen (Winter aaO G 17). Es kommt auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Versicherten (VersR 94, 587; r+s 96, 285 ua) sowie sie in gesunden Tagen, solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, ausgestaltet war (Kummer aaO VersR 93, 1470), durch die der Versicherte sein Einkommen bis zum Eintritt des Versicherungsfalls erzielt hat und die demgemäß Grundlage seiner Lebensgestaltung bis dahin gewesen ist (Benkel/Hirschberg aaO Rz 9 f zu Paragraph 2, BUZ; vergleiche Prölss/Martin aaO 1783 f) an.
Demgegenüber ist der Begriff der Berufsunfähigkeit im Sozialversicherungsrecht - trotz weitgehend gleicher Wortwahl in den entsprechenden Bestimmungen (vgl § 273 Abs 1 bzw § 255 Abs 1 ASVG bzw § 153 GSVG) - anders definiert als in § 2 der Besonderen Bedingungen bzw § 2 Abs 1 BUZ. Im österreichischen Sozialversicherungsrecht, das ein zum Teil von der öffentlichen Hand mitfinanziertes Pflichtversicherungssystem darstellt, das einen sozialen Mindeststandard sichern soll, wird bei der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit nicht auf die konkrete Fähigkeit abgestellt, die bisherige Berufstätigkeit fortzusetzen oder eine andere vergleichbare Tätigkeit auszuüben, sondern abstrakt auf die generelle Fähigkeit, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich dem Versicherten nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl zur ähnlich gelagerten deutschen Rechtslage Benkel/Hirschberg aaO, Rn 7 zu § 2 BUZ; vgl Winter aaO G 32 - 44). Auch vom Invaliditätsbegriff in der Unfallversicherung unterscheidet sich der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung wesentlich, weil erstere nur auf einen medizinischen Invaliditätsbegriff abstellt.Demgegenüber ist der Begriff der Berufsunfähigkeit im Sozialversicherungsrecht - trotz weitgehend gleicher Wortwahl in den entsprechenden Bestimmungen vergleiche Paragraph 273, Absatz eins, bzw Paragraph 255, Absatz eins, ASVG bzw Paragraph 153, GSVG) - anders definiert als in Paragraph 2, der Besonderen Bedingungen bzw Paragraph 2, Absatz eins, BUZ. Im österreichischen Sozialversicherungsrecht, das ein zum Teil von der öffentlichen Hand mitfinanziertes Pflichtversicherungssystem darstellt, das einen sozialen Mindeststandard sichern soll, wird bei der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit nicht auf die konkrete Fähigkeit abgestellt, die bisherige Berufstätigkeit fortzusetzen oder eine andere vergleichbare Tätigkeit auszuüben, sondern abstrakt auf die generelle Fähigkeit, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich dem Versicherten nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen vergleiche zur ähnlich gelagerten deutschen Rechtslage Benkel/Hirschberg aaO, Rn 7 zu Paragraph 2, BUZ; vergleiche Winter aaO G 32 - 44). Auch vom Invaliditätsbegriff in der Unfallversicherung unterscheidet sich der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung wesentlich, weil erstere nur auf einen medizinischen Invaliditätsbegriff abstellt.
In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ergibt das medizinische Gutachten über das Bestehen eines die Berufsfähigkeit beeinträchtigenden Leidens bzw die Fortsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit von wenigen hier nicht zu behandelnden Fällen abgesehen, allein noch keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung; dieser richtet sich vielmehr danach, ob und in welchem Umfang der Versicherte seinen Beruf trotz dieser Beeinträchtigungen noch ausüben kann und ob er unter diesen Umständen sein Einkommen mit einer anderen zumutbaren Tätigkeit erzielen kann (Winter aaO G 17). Ob der Versicherte wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung außerstande ist, seinen Beruf weiter auszuüben, ist daher erst nach Klärung des konkreten Tätigkeitsbildes zu entscheiden, wobei es darauf ankommt, ob der Versicherte "prägende, wesentliche Einzelverrichtungen seiner Tätigkeit" (Winter aaO G 30) nicht mehr ausüben kann (Voit aaO 1784). Der selbständig tätige Versicherte, der nicht fremdbestimmt arbeitet, sondern grundsätzlich selbst entscheiden kann, was er tut und wann und wie er es tut, ist erst dann außerstande, seinen Beruf auszuüben, wenn er auch unter Ausnutzung dieses Freiraums die konkrete Tätigkeit, die er bisher ausgeübt hat, nicht mehr fortsetzen kann (vgl VersR 91, 1358; VersR 96, 1090 uva). Auch bei Selbständigen kommt es darauf an, ob ihre Gesundheitsbeeinträchtigung sie an Einzelverrichtungen hindert, die für ihre bisher konkret ausgeübte Tätigkeit prägend und wesentlich sind. Dabei ist insbesondere bei selbständigen Handwerkern und Unternehmern das für ihren Beruf typische Direktionsrecht zu berücksichtigen, das ihnen gegenüber ihren Angestellten und Arbeitern zusteht und es ihnen ermöglicht, die bisher von ihnen selbst ausgeübten Tätigkeiten teilweise auf andere zu übertragen. Soferne ihnen eine solche Umorganisation ohne nennenswerte Einkommenseinbußen möglich und zumutbar ist, können sie nicht als außerstande angesehen werden, ihren Beruf auszuüben (Prölss/Martin aaO 1785 mwN).In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ergibt das medizinische Gutachten über das Bestehen eines die Berufsfähigkeit beeinträchtigenden Leidens bzw die Fortsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit von wenigen hier nicht zu behandelnden Fällen abgesehen, allein noch keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung; dieser richtet sich vielmehr danach, ob und in welchem Umfang der Versicherte seinen Beruf trotz dieser Beeinträchtigungen noch ausüben kann und ob er unter diesen Umständen sein Einkommen mit einer anderen zumutbaren Tätigkeit erzielen kann (Winter aaO G 17). Ob der Versicherte wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung außerstande ist, seinen Beruf weiter auszuüben, ist daher erst nach Klärung des konkreten Tätigkeitsbildes zu entscheiden, wobei es darauf ankommt, ob der Versicherte "prägende, wesentliche Einzelverrichtungen seiner Tätigkeit" (Winter aaO G 30) nicht mehr ausüben kann (Voit aaO 1784). Der selbständig tätige Versicherte, der nicht fremdbestimmt arbeitet, sondern grundsätzlich selbst entscheiden kann, was er tut und wann und wie er es tut, ist erst dann außerstande, seinen Beruf auszuüben, wenn er auch unter Ausnutzung dieses Freiraums die konkrete Tätigkeit, die er bisher ausgeübt hat, nicht mehr fortsetzen kann vergleiche VersR 91, 1358; VersR 96, 1090 uva). Auch bei Selbständigen kommt es darauf an, ob ihre Gesundheitsbeeinträchtigung sie an Einzelverrichtungen hindert, die für ihre bisher konkret ausgeübte Tätigkeit prägend und wesentlich sind. Dabei ist insbesondere bei selbständigen Handwerkern und Unternehmern das für ihren Beruf typische Direktionsrecht zu berücksichtigen, das ihnen gegenüber ihren Angestellten und Arbeitern zusteht und es ihnen ermöglicht, die bisher von ihnen selbst ausgeübten Tätigkeiten teilweise auf andere zu übertragen. Soferne ihnen eine solche Umorganisation ohne nennenswerte Einkommenseinbußen möglich und zumutbar ist, können sie nicht als außerstande angesehen werden, ihren Beruf auszuüben (Prölss/Martin aaO 1785 mwN).
Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann, darf weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung "spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs" absinken, insbesondere keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern (BGH VersR 86, 1113). Unter dem vom BGH entwickelten Begriff der "Wertschätzung der Tätigkeit" ist die soziale Stellung des Versicherten, das Ansehen, das ihm in den Augen der Öffentlichkeit sein Beruf vermittelt, zu verstehen, das nicht allein von der Höhe des Einkommens, sondern zunächst davon abhängt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die Berufsausübung erfordert. Es kommt nicht auf das Maß an persönlichem Ansehen an, das sich der Versicherte innerhalb oder außerhalb seines Berufes in seinem Lebenskreis erworben hat, sondern darauf, welches Ansehen sein Beruf als solcher in der Öffentlichkeit genießt (vgl Prölss/Martin aaO 1790). Bei Selbständigen ist die Aufnahme einer unselbständigen Vergleichstätigkeit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zwar "nicht generell unzumutbar" (VersR 88, 234 ua), aber auch nicht generell zumutbar. Soweit dem Versicherten ein Direktionsrecht gegenüber Mitarbeitern zustand, ist dieses Recht bei Würdigung der bisherigen Lebensstellung mitzuberücksichtigen. Denn es wäre inkonsequent, dieses Recht dann heranzuziehen, wenn es darum geht, ob der Versicherte seine Berufsunfähigkeit durch Umorganisation seines Betriebes vermeiden kann, es aber bei der Bewertung seiner bisherigen Lebensstellung unbeachtet zu lassen (Prölss/Martin aaO 1790 f).Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann, darf weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung "spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs" absinken, insbesondere keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern (BGH VersR 86, 1113). Unter dem vom BGH entwickelten Begriff der "Wertschätzung der Tätigkeit" ist die soziale Stellung des Versicherten, das Ansehen, das ihm in den Augen der Öffentlichkeit sein Beruf vermittelt, zu verstehen, das nicht allein von der Höhe des Einkommens, sondern zunächst davon abhängt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die Berufsausübung erfordert. Es kommt nicht auf das Maß an persönlichem Ansehen an, das sich der Versicherte innerhalb oder außerhalb seines Berufes in seinem Lebenskreis erworben hat, sondern darauf, welches Ansehen sein Beruf als solcher in der Öffentlichkeit genießt vergleiche Prölss/Martin aaO 1790). Bei Selbständigen ist die Aufnahme einer unselbständigen Vergleichstätigkeit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zwar "nicht generell unzumutbar" (VersR 88, 234 ua), aber auch nicht generell zumutbar. Soweit dem Versicherten ein Direktionsrecht gegenüber Mitarbeitern zustand, ist dieses Recht bei Würdigung der bisherigen Lebensstellung mitzuberücksichtigen. Denn es wäre inkonsequent, dieses Recht dann heranzuziehen, wenn es darum geht, ob der Versicherte seine Berufsunfähigkeit durch Umorganisation seines Betriebes vermeiden kann, es aber bei der Bewertung seiner bisherigen Lebensstellung unbeachtet zu lassen (Prölss/Martin aaO 1790 f).
In prozessualer Hinsicht wurden von der deutschen Rechtsprechung mit allgemeiner Billigung der Lehre folgende Grundsätze entwickelt, die zufolge der auch unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten vergleichbaren Rechtslage auch für Österreich Geltung haben. Danach hat der Versicherungsnehmer zunächst - wie im Versicherungsvertragsrecht auch sonst - das Vorliegen eines Versicherungsfalles zu beweisen. Er hat zur Schlüssigkeit der Klage - neben einer zumindest laienhaften Darstellung seiner Beschwerden samt Wiedergabe der vom Arzt gestellten Diagnose (Prölss/Martin aaO 1793) - nicht nur darzulegen, daß er seinen Beruf in seiner bisherigen Ausgestaltung nicht mehr dauernd ausüben kann, sondern darüber hinaus auch vorzutragen, daß er auch keine anderen Tätigkeiten mehr verrichten kann, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung von ihm ausgeübt werden könnten und die seiner bisherigen Lebensstellung entsprächen, wobei für letzteres zunächst ein summarischer Vortrag genügt (Benkel/Hirschberg aaO Rn 40 zu § 2 BUZ mwN). Sache des Versicherers ist es dann gegebenenfalls, die nach seiner Ansicht bestehende Möglichkeit eines (oder mehrerer) dem Versicherten noch zumutbarer sog Vergleichsberufe aufzuzeigen. Der Versicherungsnehmer, der die Beweislast für die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit trägt, muß, falls dieser Nachweis dem Versicherer gelingt, dies dann widerlegen. Seine Behauptungs(= Darlegungs-) und Beweislast umfaßt das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Annahme der Berufsunfähigkeit (Benkel/Hirschberg aaO; vgl auch Prölss/Martin aaO 1793).In prozessualer Hinsicht wurden von der deutschen Rechtsprechung mit allgemeiner Billigung der Lehre folgende Grundsätze entwickelt, die zufolge der auch unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten vergleichbaren Rechtslage auch für Österreich Geltung haben. Danach hat der Versicherungsnehmer zunächst - wie im Versicherungsvertragsrecht auch sonst - das Vorliegen eines Versicherungsfalles zu beweisen. Er hat zur Schlüssigkeit der Klage - neben einer zumindest laienhaften Darstellung seiner Beschwerden samt Wiedergabe der vom Arzt gestellten Diagnose (Prölss/Martin aaO 1793) - nicht nur darzulegen, daß er seinen Beruf in seiner bisherigen Ausgestaltung nicht mehr dauernd ausüben kann, sondern darüber hinaus auch vorzutragen, daß er auch keine anderen Tätigkeiten mehr verrichten kann, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung von ihm ausgeübt werden könnten und die seiner bisherigen Lebensstellung entsprächen, wobei für letzteres zunächst ein summarischer Vortrag genügt (Benkel/Hirschberg aaO Rn 40 zu Paragraph 2, BUZ mwN). Sache des Versicherers ist es dann gegebenenfalls, die nach seiner Ansicht bestehende Möglichkeit eines (oder mehrerer) dem Versicherten noch zumutbarer sog Vergleichsberufe aufzuzeigen. Der Versicherungsnehmer, der die Beweislast für die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit trägt, muß, falls dieser Nachweis dem Versicherer gelingt, dies dann widerlegen. Seine Behauptungs(= Darlegungs-) und Beweislast umfaßt das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Annahme der Berufsunfähigkeit (Benkel/Hirschberg aaO; vergleiche auch Prölss/Martin aaO 1793).
Richtig hat das Gericht zweiter Instanz erkannt, daß die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über den Elektrikerbetrieb in dem der Kläger arbeitete und über seine bis zum Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte Tätigkeit nicht ausreichen, um dem medizinischen Sachverständigen eine verläßliche Beurteilung zu erlauben, ob im konkreten vorliegenden Fall die Arbeitsfähigkeit des Klägers um zumindest 50 % herabgesunken ist, weiters ob dem Kläger, dem hier dann die Behauptungs- und Beweislast dafür zuzuweisen ist, die Tätigkeitsfelder, in denen er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung wie bisher noch arbeiten kann, keine wirtschaftlich sinnvolle Betätigungsmöglichkeiten lassen, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (VersR 91, 1358 [1359]). Im vorliegenden Fall hat der Kläger, wie das Berufungsgericht bereits betont hat, dazu kein ausreichendes Vorbringen erstattet. Dies wird mangels Erörterung dieser Rechtsansicht durch die Vorinstanzen iSd § 182 ZPO (vgl Fucik in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 182) mit dem Kläger zu erörtern und ihm Gelegenheit zu geben sein, entsprechende Behauptungen aufzustellen und diese zu beweisen.Richtig hat das Gericht zweiter Instanz erkannt, daß die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über den Elektrikerbetrieb in dem der Kläger arbeitete und über seine bis zum Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte Tätigkeit nicht ausreichen, um dem medizinischen Sachverständigen eine verläßliche Beurteilung zu erlauben, ob im konkreten vorliegenden Fall die Arbeitsfähigkeit des Klägers um zumindest 50 % herabgesunken ist, weiters ob dem Kläger, dem hier dann die Behauptungs- und Beweislast dafür zuzuweisen ist, die Tätigkeitsfelder, in denen er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung wie bisher noch arbeiten kann, keine wirtschaftlich sinnvolle Betätigungsmöglichkeiten lassen, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (VersR 91, 1358 [1359]). Im vorliegenden Fall hat der Kläger, wie das Berufungsgericht bereits betont hat, dazu kein ausreichendes Vorbringen erstattet. Dies wird mangels Erörterung dieser Rechtsansicht durch die Vorinstanzen iSd Paragraph 182, ZPO vergleiche Fucik in Rechberger ZPO Rz 4 zu Paragraph 182,) mit dem Kläger zu erörtern und ihm Gelegenheit zu geben sein, entsprechende Behauptungen aufzustellen und diese zu beweisen.
Der Schlußfolgerung des Erstgerichtes, bei der vorliegenden Betriebsstruktur und Betriebsgröße ließe sich gar keine ins Gewicht fallende Umorganisation vornehmen, weil bei den Beschwerden und psychischen Problemen des Klägers auch eine "leitende Schreibtischtätigkeit" nur in geringem Umfang möglich sei, mangelt es im übrigen an einer entsprechenden Feststellungsgrundlage, weil der medizinische Sachverständige zur Frage, inwieweit dem Kläger "Schreibtischarbeit" möglich und zumutbar sei, gar nicht spezifisch Stellung genommen hat und bemerkte, daß dies nur durch ein berufskundliches Gutachten beantwortet werden könne. Die Schlußfolgerung des Erstgerichts entbehrt daher einer tauglichen Basis und kann auch keineswegs, wie der Revisionswerber meint, als Feststellung dahin betrachtet werden, daß schon aufgrund der bereits gewonnenen Beweisergebnisse eine Umorganisationsmöglichkeit zu verneinen sei. Damit geht auch der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe sich über eine solche Feststellung hinweggesetzt, ins Leere. (Der vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf eines Verstoßes gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO könnte sich nur dagegen richten, daß eine Partei im Berufungsverfahren einen neuen Anspruch oder eine neue Einrede erhebt.)Der Schlußfolgerung des Erstgerichtes, bei der vorliegenden Betriebsstruktur und Betriebsgröße ließe sich gar keine ins Gewicht fallende Umorganisation vornehmen, weil bei den Beschwerden und psychischen Problemen des Klägers auch eine "leitende Schreibtischtätigkeit" nur in geringem Umfang möglich sei, mangelt es im übrigen an einer entsprechenden Feststellungsgrundlage, weil der medizinische Sachverständige zur Frage, inwieweit dem Kläger "Schreibtischarbeit" möglich und zumutbar sei, gar nicht spezifisch Stellung genommen hat und bemerkte, daß dies nur durch ein berufskundliches Gutachten beantwortet werden könne. Die Schlußfolgerung des Erstgerichts entbehrt daher einer tauglichen Basis und kann auch keineswegs, wie der Revisionswerber meint, als Feststellung dahin betrachtet werden, daß schon aufgrund der bereits gewonnenen Beweisergebnisse eine Umorganisationsmöglichkeit zu verneinen sei. Damit geht auch der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe sich über eine solche Feststellung hinweggesetzt, ins Leere. (Der vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf eines Verstoßes gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz eins, ZPO könnte sich nur dagegen richten, daß eine Partei im Berufungsverfahren einen neuen Anspruch oder eine neue Einrede erhebt.)
Die Ansicht des Erstgerichts, die hier maßgeblichen Besonderen Bedingungen sähen ohnehin keine Betriebsumorganisierung vor, übersieht die Passage in § 2 der Besonderen Bedingungen ".... oder eine ähnliche Tätigkeit....". Ein wie der Kläger selbständig tätiger Versicherter, der nicht fremdbestimmt arbeitet, ist erst dann außerstande, seinen Beruf auszuüben, wenn er auch unter Ausnutzung dieses Freiraums die konkrete Tätigkeit, die er bisher ausgeübt hat, nicht mehr entsprechend fortsetzen kann (vgl Prölss/Martin aaO, 1785 mwN).Die Ansicht des Erstgerichts, die hier maßgeblichen Besonderen Bedingungen sähen ohnehin keine Betriebsumorganisierung vor, übersieht die Passage in Paragraph 2, der Besonderen Bedingungen ".... oder eine ähnliche Tätigkeit....". Ein wie der Kläger selbständig tätiger Versicherter, der nicht fremdbestimmt arbeitet, ist erst dann außerstande, seinen Beruf auszuüben, wenn er auch unter Ausnutzung dieses Freiraums die konkrete Tätigkeit, die er bisher ausgeübt hat, nicht mehr entsprechend fortsetzen kann vergleiche Prölss/Martin aaO, 1785 mwN).
Sollte das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren daher zum Ergebnis kommen, daß es dem Kläger nicht möglich ist, seine bisherige Tätigkeit als Betriebsleiter und Elektromeister bei einer Einkommenseinbuße bis zu 50 % weiter auszuüben, wäre weiters zu untersuchen, ob es dem Kläger möglich ist, dieses Ziel durch eine zumutbare Umorganisation des von ihm geleiteten Betriebes ohne nennenswerten Rentabilitätsrückgang zu erreichen. In diesem Zusammenhang wären auch die Beteiligungsverhältnisse am klägerischen Betrieb sowie dessen Rentabilität ohne die vom Kläger nun nicht mehr ausübbaren Tätigkeiten mit letzterem zu erörtern. Unrichtig ist der Einwand des Rekurswerbers, die beklagte Partei habe zur Frage einer Umorganisationsmöglichkeit gar kein entsprechendes Beweisanbot erstattet, weil diese dazu den Zeugen B. G***** angeboten hat, wobei nicht von vornherein gesagt werden kann, daß dieser kein taugliches Beweismittel wäre. Im übrigen wird aber vom Kläger übersehen, daß es seine Sache als mitarbeitender Betriebsinhaber wäre, zu behaupten und zu beweisen, daß ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (vgl VersR 91, 1358 [1359]).Sollte das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren daher zum Ergebnis kommen, daß es dem Kläger nicht möglich ist, seine bisherige Tätigkeit als Betriebsleiter und Elektromeister bei einer Einkommenseinbuße bis zu 50 % weiter auszuüben, wäre weiters zu untersuchen, ob es dem Kläger möglich ist, dieses Ziel durch eine zumutbare Umorganisation des von ihm geleiteten Betriebes ohne nennenswerten Rentabilitätsrückgang zu erreichen. In diesem Zusammenhang wären auch die Beteiligungsverhältnisse am klägerischen Betrieb sowie dessen Rentabilität ohne die vom Kläger nun nicht mehr ausübbaren Tätigkeiten mit letzterem zu erörtern. Unrichtig ist der Einwand des Rekurswerbers, die beklagte Partei habe zur Frage einer Umorganisationsmöglichkeit gar kein entsprechendes Beweisanbot erstattet, weil diese dazu den Zeugen B. G***** angeboten hat, wobei nicht von vornherein gesagt werden kann, daß dieser kein taugliches Beweismittel wäre. Im übrigen wird aber vom Kläger übersehen, daß es seine Sache als mitarbeitender Betriebsinhaber wäre, zu behaupten und zu beweisen, daß ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden vergleiche VersR 91, 1358 [1359]).
Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erweist sich demnach als berechtigt. Dem Rekurs des Klägers muß der Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.