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Rechtssatz RS0112001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112001

Entscheidungsdatum

28.04.2022

Norm

BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2
BUFT allg

Rechtssatz

In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ergibt das medizinische Gutachten über das Bestehen eines die Berufsfähigkeit beeinträchtigenden Leidens bzw die Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit allein noch keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung; dieser richtet sich vielmehr danach, ob und in welchem Umfang der Versicherte seinen Beruf trotz dieser Beeinträchtigungen noch ausüben kann und ob er unter diesen Umständen sein Einkommen mit einer anderen zumutbaren Tätigkeit erzielen kann. Ob der Versicherte wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung außerstande ist, seinen Beruf weiter auszuüben, ist erst nach Klärung des konkreten Tätigkeitsbildes zu entscheiden, wobei es darauf ankommt, ob der Versicherte "prägende, wesentliche Einzelverrichtungen seiner Tätigkeit" nicht mehr ausüben kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 372/98a
    Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 372/98a
    Veröff: SZ 72/83
  • 7 Ob 311/03s
    Entscheidungstext OGH 13.02.2004 7 Ob 311/03s
    Beisatz: Hier: Deutsche Bedingungslage; Berufsunfähigkeitspension freiberuflich Tätiger; Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ). (T1)
  • 7 Ob 122/09f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 7 Ob 122/09f
    Auch; Beisatz: Hier: GKL BV.9801. (T2)
  • 7 Ob 108/21i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 108/21i
    Beisatz: Hier: Lagerleiter in Nachtschicht. (T3)

Schlagworte

Deutsche Bedingungslage, Unzumutbare Betriebsumorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112001

Im RIS seit

11.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022

Dokumentnummer

JJR_19990512_OGH0002_0070OB00372_98A0000_004