Rechtssatz RS0112001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112001
Entscheidungsdatum
28.04.2022
Norm
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2
BUFT allg
Rechtssatz
In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ergibt das medizinische Gutachten über das Bestehen eines die Berufsfähigkeit beeinträchtigenden Leidens bzw die Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit allein noch keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung; dieser richtet sich vielmehr danach, ob und in welchem Umfang der Versicherte seinen Beruf trotz dieser Beeinträchtigungen noch ausüben kann und ob er unter diesen Umständen sein Einkommen mit einer anderen zumutbaren Tätigkeit erzielen kann. Ob der Versicherte wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung außerstande ist, seinen Beruf weiter auszuüben, ist erst nach Klärung des konkreten Tätigkeitsbildes zu entscheiden, wobei es darauf ankommt, ob der Versicherte "prägende, wesentliche Einzelverrichtungen seiner Tätigkeit" nicht mehr ausüben kann.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 372/98a
Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 372/98a
Veröff: SZ 72/83
- 7 Ob 311/03s
Entscheidungstext OGH 13.02.2004 7 Ob 311/03s
Beisatz: Hier: Deutsche Bedingungslage; Berufsunfähigkeitspension freiberuflich Tätiger; Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ). (T1)
- 7 Ob 122/09f
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 7 Ob 122/09f
Auch; Beisatz: Hier: GKL BV.9801. (T2)
- 7 Ob 108/21i
Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 108/21i
Beisatz: Hier: Lagerleiter in Nachtschicht. (T3)
Schlagworte
Deutsche Bedingungslage, Unzumutbare Betriebsumorganisation
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112001
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19990512_OGH0002_0070OB00372_98A0000_004