Die Vorinstanzen sind den vom Obersten Gerichtshof in den Entscheidungen 7 Ob 372/98a, VersE 1824 = VersR 2000, 1526 = VR 2000/548 = ecolex 2001, 361 (Ertl) = SZ 72/83 = RdW 2000, 263 (Reisinger) und 7 Ob 127/99y, VersR 2001, 399 = exolex 2001, 366 (Ertl) = VR 2001, 144 = SZ 72/96 im Einklang mit der dort zitierten deutschen Judikatur und Lehre entwickelten Grundsätzen gefolgt. Wie der erkennende Senat in 7 Ob 372/98a ua ausgeführt hat, richtet sich der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach der - auch im vorliegenden Fall gegebenen, den in Deutschland verwendeten BB-BUZ (wiedergegeben etwa in Prölss/Martin VVG26 1777 ff) ganz vergleichbaren - Bedingungslage danach, ob und in welchem Umfang der Versicherte seinen Beruf trotz eines die Berufsfähigkeit beeinträchtigenden Leidens noch ausüben und ob er unter diesen Umständen sein Einkommen mit einer anderen zumutbaren Tätigkeit erzielen kann. Ob der Versicherte wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung außerstande ist, seinen Beruf weiter auszuüben, ist daher erst nach Klärung des konkreten Tätigkeitsbildes zu entscheiden, wobei es darauf ankommt, ob der Versicherte "prägende wesentliche Einzelverrichtungen seiner Tätigkeit" nicht mehr ausüben kann. Der - wie im vorliegenden Fall der Kläger - selbständig tätige Versicherte, der nicht fremd bestimmt arbeitet, sondern grundsätzlich selbst entscheiden kann, was er tut und wann und wie er es tut, ist erst dann außerstande, seinen Beruf auszuüben, wenn er auch unter Ausnutzung dieses Freiraumes die konkrete Tätigkeit, die er bisher ausgeübt hat, nicht mehr fortsetzen kann. Auch bei Selbständigen kommt es darauf an, ob ihre Gesundheitsbeeinträchtigung sie an Einzelverrichtungen hindert, die für ihre bisher konkret ausgeübte Tätigkeit prägend und wesentlich sind. Dabei ist insbesondere bei selbständigen Handwerkern und Unternehmern das für ihren Beruf typische Direktionsrecht zu berücksichtigen, das ihnen gegenüber ihren Angestellten und Arbeitern zusteht und es ihnen ermöglicht, die bisher von ihnen selbst ausgeübten Tätigkeiten teilweise auf andere zu übertragen. Soferne ihnen eine solche Umorganisation ohne nennenswerte Einkommenseinbußen möglich und zumutbar ist, können sie nicht als außerstande angesehen werden, ihren Beruf auszuüben.
Insoweit liegt eine gesicherte Judikatur des Obersten Gerichtshofes vor; reicht doch, um eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes annehmen zu können, nach stRsp schon das Vorliegen auch nur einer, ausführlich begründeten, grundlegenden und veröffentlichten Entscheidung, der keine gegenteiligen entgegenstehen, insbesondere dann, wenn sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist (4 Ob 8/98z, RdW 1998, 406; RIS-Justiz RS0103384 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 3 Ob 134/02f und 9 Ob 55/03h; Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 502 ZPO). Diese Voraussetzungen werden von der zitierten Entscheidung 7 Ob 372/98 alle erfüllt.Insoweit liegt eine gesicherte Judikatur des Obersten Gerichtshofes vor; reicht doch, um eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes annehmen zu können, nach stRsp schon das Vorliegen auch nur einer, ausführlich begründeten, grundlegenden und veröffentlichten Entscheidung, der keine gegenteiligen entgegenstehen, insbesondere dann, wenn sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist (4 Ob 8/98z, RdW 1998, 406; RIS-Justiz RS0103384 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 3 Ob 134/02f und 9 Ob 55/03h; Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO). Diese Voraussetzungen werden von der zitierten Entscheidung 7 Ob 372/98 alle erfüllt.
Nach demnach gesicherter Judikatur kann eine die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließende Betriebsumorganisation also vom Versicherten nur verlangt werden, wenn sie ohne nennenswerte Einkommensminderung möglich und dem Versicherten auch zumutbar ist. Ob eine im Rahmen einer betrieblichen Umorganisation erforderliche Kündigung eines Dienstnehmers dem Versicherten zumutbar ist oder nicht, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht generell beantworten. Namentlich bei einem - wie hier - langjährig im Betrieb des Versicherten beschäftigten, relativ alten Arbeitnehmer stellt sich dabei auch die Frage, ob er sich im Sinne der §§ 105 ff ArbVG einer Kündigung nicht ohnehin wirksam widersetzen könnte. Voraussetzung dafür wäre nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur, dass die Abwägung der sozialen Interessen des Arbeitnehmers am Bestand des Arbeitsverhältnisses mit den betrieblichen Interessen zu seinen Gunsten ausfällt (9 ObA 279, 280/88, RdW 1989, 199 = WBl 1989, 217 = Arb 10.771; 9 ObA 233/93, DRdA 1994, 252 [Frost] = ARD 4512/18/93 = WBl 1994, 92 = RdW 1994, 150; 9 ObA 142/97s, RdW 1998, 357 = ARD 4947/16/98; RIS-Justiz RS0051994, zuletzt etwa 8 ObA 95/03h).Nach demnach gesicherter Judikatur kann eine die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließende Betriebsumorganisation also vom Versicherten nur verlangt werden, wenn sie ohne nennenswerte Einkommensminderung möglich und dem Versicherten auch zumutbar ist. Ob eine im Rahmen einer betrieblichen Umorganisation erforderliche Kündigung eines Dienstnehmers dem Versicherten zumutbar ist oder nicht, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht generell beantworten. Namentlich bei einem - wie hier - langjährig im Betrieb des Versicherten beschäftigten, relativ alten Arbeitnehmer stellt sich dabei auch die Frage, ob er sich im Sinne der Paragraphen 105, ff ArbVG einer Kündigung nicht ohnehin wirksam widersetzen könnte. Voraussetzung dafür wäre nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur, dass die Abwägung der sozialen Interessen des Arbeitnehmers am Bestand des Arbeitsverhältnisses mit den betrieblichen Interessen zu seinen Gunsten ausfällt (9 ObA 279, 280/88, RdW 1989, 199 = WBl 1989, 217 = Arb 10.771; 9 ObA 233/93, DRdA 1994, 252 [Frost] = ARD 4512/18/93 = WBl 1994, 92 = RdW 1994, 150; 9 ObA 142/97s, RdW 1998, 357 = ARD 4947/16/98; RIS-Justiz RS0051994, zuletzt etwa 8 ObA 95/03h).
Zufolge der Einzelfallbezogenheit der Zumutbarkeit einer für eine entsprechende Betriebsumorganisation notwendigen Kündigung läge in diesem Zusammenhang nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor, wenn dem Berufungsgericht eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0021095; RS0042405, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).Zufolge der Einzelfallbezogenheit der Zumutbarkeit einer für eine entsprechende Betriebsumorganisation notwendigen Kündigung läge in diesem Zusammenhang nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, wenn dem Berufungsgericht eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0021095; RS0042405, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).
Eine gravierende Fehlbeurteilung, also eine Verkennung der Rechtslage, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben: Zwar könnte sich der betreffende Gartenfacharbeiter einer Kündigung durch den Kläger im Hinblick darauf, dass dieser außer seiner Ehefrau nur vier weitere stimmberechtigte (§ 49 Abs 1 ArbVG) Arbeitnehmer beschäftigt, nicht widersetzen, da das österreichische Recht Betriebe, in denen weniger als fünf für eine Betriebsratswahl stimmberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, von der Betriebsverfassung ausnimmt (§ 40 Abs 1 ArbVG; Andexlinger, Kündigungsschutz im Kleinbetrieb, RdW 1994, 109; vgl Tomandl, Betriebsverfassungsrechtliche Fragen des Kleinstbetriebes, ZAS 1981, 123). Arbeitnehmer, die in solchen Klein- bzw Kleinstbetrieben gekündigt werden, sind damit auch von der Kündigungsanfechtung nach §§ 105 ff ArbVG ausgeschlossen. Dessen ungeachtet ist die Ansicht der Vorinstanzen, dem Kläger sei nicht zumutbar, einen 53-jährigen, 25 Jahre lang im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter mit jahrzehntelanger Berufserfahrung zu kündigen, der - wie das Erstgericht ausdrücklich festgestellt hat - altersbedingt keine andere qualifizierte Tätigkeit mehr finden könnte (wobei neben sofortigen Abfertigungskosten von EUR 38.010,-- auch - wie ebenfalls ausdrücklich festgestellt - in einer dreimonatigen Umstellungszeit noch weitere Kosten von EUR 12.320,-- entstünden) jedenfalls zu billigen.Eine gravierende Fehlbeurteilung, also eine Verkennung der Rechtslage, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben: Zwar könnte sich der betreffende Gartenfacharbeiter einer Kündigung durch den Kläger im Hinblick darauf, dass dieser außer seiner Ehefrau nur vier weitere stimmberechtigte (Paragraph 49, Absatz eins, ArbVG) Arbeitnehmer beschäftigt, nicht widersetzen, da das österreichische Recht Betriebe, in denen weniger als fünf für eine Betriebsratswahl stimmberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, von der Betriebsverfassung ausnimmt (Paragraph 40, Absatz eins, ArbVG; Andexlinger, Kündigungsschutz im Kleinbetrieb, RdW 1994, 109; vergleiche Tomandl, Betriebsverfassungsrechtliche Fragen des Kleinstbetriebes, ZAS 1981, 123). Arbeitnehmer, die in solchen Klein- bzw Kleinstbetrieben gekündigt werden, sind damit auch von der Kündigungsanfechtung nach Paragraphen 105, ff ArbVG ausgeschlossen. Dessen ungeachtet ist die Ansicht der Vorinstanzen, dem Kläger sei nicht zumutbar, einen 53-jährigen, 25 Jahre lang im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter mit jahrzehntelanger Berufserfahrung zu kündigen, der - wie das Erstgericht ausdrücklich festgestellt hat - altersbedingt keine andere qualifizierte Tätigkeit mehr finden könnte (wobei neben sofortigen Abfertigungskosten von EUR 38.010,-- auch - wie ebenfalls ausdrücklich festgestellt - in einer dreimonatigen Umstellungszeit noch weitere Kosten von EUR 12.320,-- entstünden) jedenfalls zu billigen.
Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit der in Rede stehenden Austauschkündigung (vgl Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht Bd 3, 358 ff mwN) stellt sich daher eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht.Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit der in Rede stehenden Austauschkündigung vergleiche Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht Bd 3, 358 ff mwN) stellt sich daher eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht.
Aber auch sonst wird in der Revision ein tauglicher Zulassungsgrund nicht aufgezeigt. Die Revisionswerberin wendet sich alleine noch zu Unrecht gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, betreffend das von ihm konstatierte Fehlen eines Feststellungsinteresses bestehe ein im fortzusetzenden Verfahren zu behebender Erörterungsmangel. Nach stRsp darf das Gericht, wie aus § 182 ZPO abzuleiten ist, die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RIS-Justiz RS0037300 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Hier haben die Parteien den Umstand der bereits eingetretenen Fälligkeit der streitgegenständlichen Versicherungsleistung ganz offenbar nicht bedacht und hat auch die Beklagte einen diesbezüglichen Einwand in erster Instanz nicht erhoben. Eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen, weshalb die ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalles zu lösende Frage, ob das Überraschungsverbot verletzt wurde, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO aufwirft (vgl 1 Ob 35/01x, RIS-Justiz RS0037300 [T 32]).Aber auch sonst wird in der Revision ein tauglicher Zulassungsgrund nicht aufgezeigt. Die Revisionswerberin wendet sich alleine noch zu Unrecht gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, betreffend das von ihm konstatierte Fehlen eines Feststellungsinteresses bestehe ein im fortzusetzenden Verfahren zu behebender Erörterungsmangel. Nach stRsp darf das Gericht, wie aus Paragraph 182, ZPO abzuleiten ist, die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RIS-Justiz RS0037300 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Hier haben die Parteien den Umstand der bereits eingetretenen Fälligkeit der streitgegenständlichen Versicherungsleistung ganz offenbar nicht bedacht und hat auch die Beklagte einen diesbezüglichen Einwand in erster Instanz nicht erhoben. Eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen, weshalb die ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalles zu lösende Frage, ob das Überraschungsverbot verletzt wurde, keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, ZPO aufwirft vergleiche eins, Ob 35/01x, RIS-Justiz RS0037300 [T 32]).
Der Rekurs der Beklagten war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der Rekurs der Beklagten war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Da sich das Rechtsmittel als unzulässig erweist, hängt der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens insoweit nicht vom Ausgang der Hauptsache ab, sodass diese auch nicht als weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz (iSd § 52 Abs 1 ZPO) vorzubehalten waren (7 Ob 243/03s uva). Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels seiner Prozessgegnerin ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Da sich das Rechtsmittel als unzulässig erweist, hängt der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens insoweit nicht vom Ausgang der Hauptsache ab, sodass diese auch nicht als weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz (iSd Paragraph 52, Absatz eins, ZPO) vorzubehalten waren (7 Ob 243/03s uva). Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels seiner Prozessgegnerin ausdrücklich hingewiesen.