Rechtssatz RS0112000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112000
Entscheidungsdatum
21.04.2010
Norm
ASVG §255 Abs1
ASVG §273 Abs1
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2
GSVG §153
Rechtssatz
Der Begriff der Berufsunfähigkeit im Sozialversicherungsrecht ist - trotz weitgehend gleicher Wortwahl in den entsprechenden Bestimmungen - anders definiert als in § 2 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch vom Invaliditätsbegriff in der Unfallversicherung unterscheidet sich der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung wesentlich, weil erstere nur auf einen medizinischen Invaliditätsbegriff abstellt.Der Begriff der Berufsunfähigkeit im Sozialversicherungsrecht ist - trotz weitgehend gleicher Wortwahl in den entsprechenden Bestimmungen - anders definiert als in Paragraph 2, der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch vom Invaliditätsbegriff in der Unfallversicherung unterscheidet sich der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung wesentlich, weil erstere nur auf einen medizinischen Invaliditätsbegriff abstellt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 372/98a
Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 372/98a
Veröff: SZ 72/83
- 7 Ob 127/99y
Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 127/99y
Vgl auch; Beisatz: Gegenüber dem Versicherungsfall im Sinne des § 2 der BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wird der Begriff der Berufsunfähigkeit im Sozialversicherungsrecht - stellt bei der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit nicht auf die konkrete Fähigkeit ab, die bisherige Berufstätigkeit fortzusetzen oder eine andere vergleichbare Tätigkeit auszuüben, sondern abstrakt auf die generelle Fähigkeit, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich dem Versicherten nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. (T1); Veröff: SZ 72/96
- 7 Ob 311/03s
Entscheidungstext OGH 13.02.2004 7 Ob 311/03s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Deutsche Bedingungslage. (T2)
- 7 Ob 122/09f
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 7 Ob 122/09f
Vgl auch; Beisatz: Hier: GKL BV.9801. (T3)
- 7 Ob 19/10k
Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 19/10k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112000
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19990512_OGH0002_0070OB00372_98A0000_003