Entscheidungsgründe:
Der Kläger absolvierte 1989 bei der U***** GmbH in S***** eine Papiermacherlehre und arbeitete seit 1992 als Papiermaschinengehilfe. Die Tätigkeit des Papiermaschinengehilfen stellt einen Teilbereich des Lehrberufs Papiermacher dar.
Der Kläger war bei der Beklagten für die Zeit vom 18. 3. 2003 bis 1. 4. 2006 unfallversichert. Für den Fall der dauernden Invalidität war eine Versicherungssumme von 80.000 EUR vereinbart. Der Versicherungsvertreter, der für die Beklagte den Versicherungsvertrag abschloss, füllte das Vertragsformular im Beisein des Klägers aus. Er wusste, dass der Kläger als Papiermaschinengehilfe arbeitete. In der Polizze führte er als derzeitigen entgeltlichen Beruf jedoch lediglich „Papiermacher“ an. Er stufte den Kläger aber richtig in die für Papiermaschinengehilfen geltende Gefahrenklasse 2 ein. Damit war die Prämie etwa ein Drittel höher als jene für die Gefahrenklasse 1, die für Papiermacher gilt. Der Kläger zahlte auch die der Gefahrenklasse 2 entsprechenden Prämien.
Dem Versicherungsvertrag liegen die K*****-Bedingungen für die Unfallversicherung ***** (in der Folge AUVB) zu Grunde, die auszugsweise lauten:
„Dauernde Invalidität - Artikel 7
...
2. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades gelten folgende Bestimmungen:
2.1. bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit ... der Sehkraft eines Auges ... 35 %
...
6. Wird der Versicherte durch den Versicherungsfall dauernd vollständig berufsunfähig, bezahlen wir im Fall der dauernden Invalidität - unabhängig vom Invaliditätsgrad - 100 % der dafür versicherten Summe. ...
Vollständige Berufsunfähigkeit bedeutet: Dem Versicherten kann infolge des Unfalles nach medizinischen Gesichtspunkten die Ausübung der zum Zeitpunkt des Unfalles ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden. Diese Erwerbstätigkeit darf dann auch tatsächlich nicht mehr ausgeübt werden. ...“
Am 14. 4 2003 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall dadurch, dass ein 8 x 8 cm großes Metallstück in sein Gesicht geschleudert wurde. Er erblindete am linken Auge. Durch die neurologischen Dauerfolgen ergab sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 5 %. Insgesamt liegt eine Dauerinvalidität von 40 % vor. Der Kläger ist in seinem räumlichen Sehvermögen eingeschränkt und er darf keiner großen Staubbelastung ausgesetzt sein. Das Heben von Lasten von mehr als 15 bis 20 kg ist ihm nicht möglich. Seine bisherige Beschäftigung als erster Papiermaschinengehilfe kann der Kläger deshalb - insbesondere wegen der hohen Staubbelastung - nicht mehr ausüben und er übte sie - bis auf einen fehlgeschlagenen Arbeitsversuch - auch nicht mehr aus. Er arbeitet zur Zeit als „TPM-Operator“. In diesem Arbeitsbereich können die von einem Papiermacher erlernten Kenntnisse und Fertigkeiten umgesetzt und angewendet werden. Der Kläger wird von seinem Arbeitgeber aus rein sozialen Gründen unter Hinnahme weitgehender Einschränkungen in der Faserabteilung weiterbeschäftigt.
Die Beklagte bezahlte an den Kläger entsprechend der festgestellten Invaliditätsquote 40 % der Versicherungssumme (32.000 EUR) und lehnte dessen von einer vollständigen Berufsunfähigkeit ausgehenden Mehrforderung ab.
Der Kläger begehrt die Zahlung von 48.000 EUR, weil er nicht nur einen Invaliditätsgrad von 40 % erreicht habe, sondern durch den Unfall vollständig berufsunfähig geworden sei. Er könne seinen Beruf als Papiermaschinengehilfe nicht mehr ausüben. Bei der Beurteilung der vollständigen Erwerbsunfähigkeit komme es nicht auf die in der Polizze angeführte allgemeine Berufsbezeichnung „Papiermacher“, sondern auf die tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit „Papiermaschinengehilfe“ an.
Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung. Beim Kläger liege keine vollständige Berufsunfähigkeit vor. Er sei in einem Arbeitsbereich tätig, in dem die erlernten Kenntnisse und Fähigkeiten des Berufsbildes „Papiermacher“ umgesetzt und angewandt werden. Der Kläger sei nach wie vor Papierfacharbeiter. Dies entspreche seinen Angaben in seinem Versicherungsantrag. Als Papiermaschinengehilfe hätte er in die Gefahrenklasse 2 eingestuft werden müssen, in der die Prämien um ein Drittel höher seien. Die Beklagte hätte den Vertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen und sei berechtigt, ihre Leistungen um ein Drittel zu kürzen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Beruf „erster Papiermaschinengehilfe“ sei ein Teilbereich des Berufs „Papiermacher“. Die Angaben des Klägers, er sei Papiermacher, sei jedenfalls nicht unrichtig, da er diese Lehre abgeschlossen habe und sich dann für den Teilbereich „Papiermaschinengehilfe“ spezialisiert habe. Eine bloß unpräzise, jedoch nicht unrichtige Angabe im Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags schade nicht. Erheblich seien gemäß § 16 Abs 1 VersVG jene Gefahrenumstände, die geeignet seien, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Die Angaben des Klägers zu seiner Berufsbezeichnung seien nicht einmal erheblich, da der Kläger ohnehin in die „teurere“ Gefahrenklasse 2 für Papiermaschinengehilfen eingestuft worden sei und auch die höhere Prämie bezahlt habe. Die Bezeichnung des Berufs als „Papiermacher“ habe daher keinen Einfluss auf den Abschluss des Vertrags gehabt. Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte Erwerbstätigkeit jene Tätigkeit, die der Versicherungsnehmer konkret ausübe, also hier die Tätigkeit des ersten Papiermaschinengehilfen. Die Beklagte müsse die vereinbarte Versicherungssumme ausbezahlen, weil der Kläger die Tätigkeit als erster Papiermaschinengehilfe aus medizinischen Gründen nicht mehr ausüben könne und diese Tätigkeit auch nicht mehr ausübe.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Beruf „erster Papiermaschinengehilfe“ sei ein Teilbereich des Berufs „Papiermacher“. Die Angaben des Klägers, er sei Papiermacher, sei jedenfalls nicht unrichtig, da er diese Lehre abgeschlossen habe und sich dann für den Teilbereich „Papiermaschinengehilfe“ spezialisiert habe. Eine bloß unpräzise, jedoch nicht unrichtige Angabe im Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags schade nicht. Erheblich seien gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VersVG jene Gefahrenumstände, die geeignet seien, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Die Angaben des Klägers zu seiner Berufsbezeichnung seien nicht einmal erheblich, da der Kläger ohnehin in die „teurere“ Gefahrenklasse 2 für Papiermaschinengehilfen eingestuft worden sei und auch die höhere Prämie bezahlt habe. Die Bezeichnung des Berufs als „Papiermacher“ habe daher keinen Einfluss auf den Abschluss des Vertrags gehabt. Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte Erwerbstätigkeit jene Tätigkeit, die der Versicherungsnehmer konkret ausübe, also hier die Tätigkeit des ersten Papiermaschinengehilfen. Die Beklagte müsse die vereinbarte Versicherungssumme ausbezahlen, weil der Kläger die Tätigkeit als erster Papiermaschinengehilfe aus medizinischen Gründen nicht mehr ausüben könne und diese Tätigkeit auch nicht mehr ausübe.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil in eine gänzliche Klagsabweisung ab, ohne sich mit der Beweisrüge der Beklagten auseinanderzusetzen. Es komme nicht auf die Tätigkeit des Klägers in einem Teilbereich des erlernten Berufs an, sondern auf den vom Kläger selbst in der Polizze angegebenen Beruf. Da der Kläger nunmehr im selben Betrieb in der Faserabteilung weiterhin als Papierfacharbeiter beschäftigt sei, übe er denselben Beruf aus. Für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer bestehe der Zweck des Art 7.6. AUVB, einen sozialen Abstieg des Versicherten im Arbeitsleben sowie Einkommenseinbußen auszugleichen. Einkommensverluste habe der Kläger nicht behauptet. Es liege keine vollständige Berufsunfähigkeit vor. Für den Kläger lasse sich auch nichts daraus gewinnen, dass er als Papiermaschinengehilfe in die Gefahrenklasse 2 und nicht als Papiermacher in die Gefahrenklasse 1 eingestuft worden sei, weil die Einstufung nach Gefahrenklassen für die Prämienbemessung, nicht jedoch für die Beurteilung der vollständigen Berufsunfähigkeit wesentlich sei.Das Berufungsgericht änderte das Urteil in eine gänzliche Klagsabweisung ab, ohne sich mit der Beweisrüge der Beklagten auseinanderzusetzen. Es komme nicht auf die Tätigkeit des Klägers in einem Teilbereich des erlernten Berufs an, sondern auf den vom Kläger selbst in der Polizze angegebenen Beruf. Da der Kläger nunmehr im selben Betrieb in der Faserabteilung weiterhin als Papierfacharbeiter beschäftigt sei, übe er denselben Beruf aus. Für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer bestehe der Zweck des Artikel 7 Punkt 6, AUVB, einen sozialen Abstieg des Versicherten im Arbeitsleben sowie Einkommenseinbußen auszugleichen. Einkommensverluste habe der Kläger nicht behauptet. Es liege keine vollständige Berufsunfähigkeit vor. Für den Kläger lasse sich auch nichts daraus gewinnen, dass er als Papiermaschinengehilfe in die Gefahrenklasse 2 und nicht als Papiermacher in die Gefahrenklasse 1 eingestuft worden sei, weil die Einstufung nach Gefahrenklassen für die Prämienbemessung, nicht jedoch für die Beurteilung der vollständigen Berufsunfähigkeit wesentlich sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Auslegung des Art 7.6. AUVB keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Auslegung des Artikel 7 Punkt 6, AUVB keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.