Rechtssatz RS0111998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111998
Entscheidungsdatum
26.06.2019
Norm
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2
Rechtssatz
Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es, einen sozialen Abstieg des Versicherten im Arbeitsleben und in der Gesellschaft, das heißt im sozialen Umfeld, zu verhindern. Der Versicherungsfall ist gegeben, wenn Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall kausal für den Rückgang der beruflichen Leistungsfähigkeit sind; dabei sind Art und Ursache der Krankheit, der Körperverletzung oder des Kräfteverfalls grundsätzlich (sofern nicht vertraglich Ausschlüsse vereinbart werden) gleichgültig. Versicherte Gefahr in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 372/98a
Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 372/98a
Veröff: SZ 72/83
- 7 Ob 127/99y
Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 127/99y
nur: Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es, einen sozialen Abstieg des Versicherten im Arbeitsleben und in der Gesellschaft, das heißt im sozialen Umfeld, zu verhindern. (T1)
Beisatz: Sie soll in erster Linie eine Entschädigung für Einkommenseinbußen leisten, wie sie ein erheblicher Rückgang der beruflichen Leistungsfähigkeit regelmäßig und typischerweise zur Folge hat. (T2)
Veröff: SZ 72/96
- 7 Ob 19/10k
Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 19/10k
Vgl aber; Beisatz: Geänderter Wortlaut des Art 7.6. AUVB: Es ist nicht mehr zusätzlich auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen, sondern nur auf die körperliche Funktionsbeeinträchtigung nach medizinischen Gesichtspunkten. (T3)
- 7 Ob 71/13m
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 71/13m
- 7 Ob 128/14w
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 128/14w
Auch; nur T1; Beisatz: Versicherte Gefahr ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit. (T4)
Beisatz: Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist weiter als der der Invalidität. (T5)
- 7 Ob 137/14v
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 137/14v
- 7 Ob 21/18s
Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 21/18s
Beisatz: Wegen der gleichgelagerten Interessenlage wie in der Lebens‑ und Krankenversicherung sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung im Hinblick auf die Berührungspunkte zur Lebensversicherung die §§ 163, 178 VersVG analog anzuwenden. (T6)
- 7 Ob 61/18y
Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 61/18y
Vgl
- 7 Ob 49/19k
Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 49/19k
Auch; Beis wie T4
- 7 Ob 45/19x
Entscheidungstext OGH 26.06.2019 7 Ob 45/19x
Beisatz: Analoge Anwendung des § 183 VersVG auf die Berufsunfähigkeitsversicherung. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111998
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19990512_OGH0002_0070OB00372_98A0000_001