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Entscheidung 7 Ob 137/14v×

Entscheidung 7 Ob 137/14v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016777 Rechtssatz 03.09.1992Zivilrecht
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Allmählichkeitsklausel gröblich benachteiligen sollte. Ihr Wortlaut und ihre Zielsetzung sind eindeutig und bieten zu keinem Zweifel Anlass. Dem Versicherer steht es frei, bestimmte Risken vom Versicherungsschutz ausz …
RS0043239 Rechtssatz 26.04.1995Zivilrecht
Jedem Unternehmer, der sich gegen eine in seiner Person liegende Betriebsunterbrechung versichern will, muß das Wissen zugemutet werden, daß gewisse Begrenzungsnormen einem derartigen Versicherungsvertrag immanent zugrundeliegen. Daß der totale Ausfall der …
RS0080166 Rechtssatz 12.02.1987Zivilrecht
Bei der Risikobegrenzung wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme. Obliegenheiten hingegen fordern gewisse V …
RS0080450 Rechtssatz 13.04.1994Zivilrecht
Ein Ausschluß greift schon dann ein, wenn eine der adäquaten Ursachen des Schadens zu den ausgeschlossenen zählt (hier: gemäß Art 1 Abs 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechung-Versicherung für freiberuflich Tätige).
RS0080974 Rechtssatz 18.12.1986Zivilrecht
Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung sind nur zu erbringen, wenn eine Fortführung des Betriebes ins Auge gefaßt wird, nicht aber im Falle einer Betriebsbeendigung.
RS0080975 Rechtssatz 18.12.1986Zivilrecht
Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung, bei der der Betrieb, nicht die Person des Betriebsinhabers versichert ist.
RS0082198 Rechtssatz 23.03.1994Zivilrecht
Dem Versicherer steht es frei, bestimmte Risken vom Versicherungsschutz auszunehmen; Voraussetzung dafür ist nur, daß das für den Versicherungsnehmer klar und erkennbar geschieht.
RS0111998 Rechtssatz 12.05.1999Zivilrecht
Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es, einen sozialen Abstieg des Versicherten im Arbeitsleben und in der Gesellschaft, das heißt im sozialen Umfeld, zu verhindern. Der Versicherungsfall ist gegeben, wenn Krankheit, Körperverletzung oder Kräftever …
RS0129761 Rechtssatz 17.09.2014Zivilrecht
Besteht nach einer Versicherungsklausel kein Versicherungsschutz für Unterbrechungsschäden bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen und Störungen, so gilt dies mangels Differenzierung in der Klausel auch für solche psychischen und psychosomatische …
RS0129762 Rechtssatz 17.09.2014Zivilrecht
Die „Karenzzeit“ nach Art 6.2. letzter Satz BU 01 entfällt bei akuten Personenschäden, die zwar außerhalb eines Krankenhauses eintreten (und bei denen schon zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen eines Unterbrechungsschadens vorliegen), die aber danach zu …