Rechtssatz RS0129762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129762
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Norm
Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige und Selbständige (BU 01) Art2.1.2.8.
Rechtssatz
Die „Karenzzeit“ nach Art 6.2. letzter Satz BU 01 entfällt bei akuten Personenschäden, die zwar außerhalb eines Krankenhauses eintreten (und bei denen schon zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen eines Unterbrechungsschadens vorliegen), die aber danach zu einem mindestens 7‑tägigen ununterbrochenen Aufenthalt im Krankenhaus, das ehestmöglich aufgesucht wird, führen.Die „Karenzzeit“ nach Artikel 6 Punkt 2, letzter Satz BU 01 entfällt bei akuten Personenschäden, die zwar außerhalb eines Krankenhauses eintreten (und bei denen schon zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen eines Unterbrechungsschadens vorliegen), die aber danach zu einem mindestens 7‑tägigen ununterbrochenen Aufenthalt im Krankenhaus, das ehestmöglich aufgesucht wird, führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129762
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014
Dokumentnummer
JJR_20140917_OGH0002_0070OB00137_14V0000_002