Rechtssatz RS0043239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043239
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Norm
ABGB §879 Abs3 BIIp
Ergänzende VB für die Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger PktII
Rechtssatz
Jedem Unternehmer, der sich gegen eine in seiner Person liegende Betriebsunterbrechung versichern will, muß das Wissen zugemutet werden, daß gewisse Begrenzungsnormen einem derartigen Versicherungsvertrag immanent zugrundeliegen. Daß der totale Ausfall der Arbeitskraft des Unternehmers der Ausnahmefall für eine Betriebsunterbrechung ist und daher eine derartige Versicherung dem Versicherungsnehmer nicht den erwarteten Versicherungsschutz böte, kann aber nach der Lebenserfahrung keineswegs gesagt werden, sodaß keine Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB vorliegt.Jedem Unternehmer, der sich gegen eine in seiner Person liegende Betriebsunterbrechung versichern will, muß das Wissen zugemutet werden, daß gewisse Begrenzungsnormen einem derartigen Versicherungsvertrag immanent zugrundeliegen. Daß der totale Ausfall der Arbeitskraft des Unternehmers der Ausnahmefall für eine Betriebsunterbrechung ist und daher eine derartige Versicherung dem Versicherungsnehmer nicht den erwarteten Versicherungsschutz böte, kann aber nach der Lebenserfahrung keineswegs gesagt werden, sodaß keine Benachteiligung im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vorliegt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 6/95
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 7 Ob 6/95
- 7 Ob 137/14v
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 137/14v
Vgl auch; Beisatz: Dem Versicherungsnehmer (oder Versicherten) muss das Wissen zugemutet werden, dass gewisse Begrenzungsnormen einer Betriebsunterbrechungsversicherung zu Grunde liegen. (T1)
Schlagworte
Versicherungsbedingungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043239
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2014
Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0070OB00006_9500000_003