Entscheidungsgründe:
Der Kläger betreibt allein, d.h. ohne Zuhilfenahme von Mitarbeitern das Gewerbe eines Frächters sowie einen Handel mit Waren aller Art. Sein über das Versicherungsbüro Peter K***** gestellter Antrag vom 18.7.1987 auf Abschluss einer Betriebsunterbrechnungsversicherung für freiberuflich Tätige wurde von der beklagten Versicherung unter Zugrundelegung der Allgemeinen und der Besonderen Bedingungen für die Betriebsunterbrechnungsversicherung Freiberuflicher sowie der vereinbarten Klauseln laut Beiblatt D 9 angenommen.Der Kläger betreibt allein, d.h. ohne Zuhilfenahme von Mitarbeitern das Gewerbe eines Frächters sowie einen Handel mit Waren aller "Art". Sein über das Versicherungsbüro Peter K***** gestellter Antrag vom 18.7.1987 auf Abschluss einer Betriebsunterbrechnungsversicherung für freiberuflich Tätige wurde von der beklagten Versicherung unter Zugrundelegung der Allgemeinen und der Besonderen Bedingungen für die Betriebsunterbrechnungsversicherung Freiberuflicher sowie der vereinbarten Klauseln laut Beiblatt D 9 angenommen.
Art I, II und IV der mit der Polizze übersendeten Ergänzenden Bedingungen für die Betriebsunterbrechnungsversicherung freiberuflich Tätiger lauten:Artikel römisch eins,, römisch zwei und römisch vier der mit der Polizze übersendeten Ergänzenden Bedingungen für die Betriebsunterbrechnungsversicherung freiberuflich Tätiger lauten:
"Als Schadensereignis im Sinne des Art 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger gilt auch die gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes infolge Krankheit der den Betrieb verantwortlich leitenden Person."Als Schadensereignis im Sinne des Artikel eins, der Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger gilt auch die gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes infolge Krankheit der den Betrieb verantwortlich leitenden Person.
Als Krankheit iS des Vertrages gilt ein nach medizinischen Begriffen anormaler körperlicher oder geistiger Zustand, auch wenn er als Folge eines Unfalles eintritt, sofern daraus eine völlige (100 %ige) Arbeitsunfähigkeit entsteht, sodass die den Betrieb verantwortlich leitende Person ihre berufliche Tätigkeit nach objektivem, ärztlichem Urteil in keiner Weise ausüben kann und auch nicht ausübt, also weder mitarbeitet, noch aufsichtsführend oder leitend in ihrem Beruf tätig ist und sein kann. .......
Für Unterbrechung des versicherten Betriebes gilt ein Selbstbehalt von 14 Tagen als vereinbart. ........"
Am 23.2.1993 erlitt der Kläger einen "Hexenschuss". In weiterer Folge verspürte er bei einem Klaviertransport plötzlich starke Schmerzen im Rücken und konnte sich zunächst nicht mehr bewegen. Die Rückschmerzen haben durch das weitere schwere Tragen ständig zugenommen, sodass der Kläger nur mehr krumm gehen konnte und am 2.3.1993 die praktische Ärztin Dr.Jutta G***** aufsuchte. Diese diagnostizierte einen "Lumbago". Am gleichen Tag rief der Kläger den beim Versicherungsbüro K***** beschäftigten Günther Sch***** an und teilte ihm mit, dass er einen Betriebsunterbrechungsschaden hatte. Sch***** erwiderte, dass derzeit nichts zu tun sei, der Kläger solle sich wieder melden, wenn er den Schlussbericht des Arztes habe. Damit meinte Sch***** das Ende des Krankenstandes. Der Kläger beauftragte Sch***** mit der Erstattung der Versicherungsmeldung an die beklagte Partei. Sch***** nahm diesen Auftrag an und erwiderte, dass es ausreichend sei, wenn die Schadensmeldung nach Beendigung des Schadensfalls vom Kläger unterschrieben werde. Dr.G***** bestätigte dem Kläger in der Folge, dass er vom 2.3. bis 30.4.1993 gänzlich arbeitsunfähig war. Die vom Sch***** verfasste Schadensmeldung vom 7.6.1993 langte am 9.6.1993 bei der beklagten Partei ein. Während der Dauer des Krankenstandes konnte der Kläger keine Fahrdienste durchführen. Für die Besorgung der Transporte (Beladen, Fahrten, Entladen) stellte er einen Leiharbeiter der Leasingfirma "Der M*****" ein. Während der ersten Woche ab dem 23.2.1993 konnte der Kläger lediglich Telefondienste durchführen, da er sich praktisch nicht mehr rühren konnte. In weiterer Folge war es ihm möglich, die Büroarbeiten selbst zu erledigen. Während der Dauer des Krankenstandes hat er den Telefonverkehr entweder in seinem Büro oder zu Hause abgewickelt. Er hat diesbezüglich täglich zwischen drei und fünf Stunden aufgewendet.
Mit Schreiben vom 29.6.1993 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie eine Deckung ablehne, weil seine Schadensmeldung weitaus verspätet erfolgt sei. Auf ein Schreiben des in der Folge zugezogenen Klagevertreters vom 12.7.1993 teilte die beklagte Versicherung diesem mit, dass sie die Verzögerung, die durch das genannte Maklerbüro zustande gekommen sei, schwer beurteilen könne, und wörtlich: "...... jedenfalls möchten wir aufgrund Ihrer Information die Angelegenheit nicht auf dem Rücken unseres Kunden austragen, da - wie wir annehmen - die verspätete Meldung nicht vorsätzlich erfolgte. Vor einer endgültigen Stellungnahme über unsere allfällige Entschädigungsleistung ersuchen wir jedoch um Vorlage folgender Unterlagen:
1. Bezughabende Anamnese vom behandelnden Arzt
2. Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung vom Steuerberater des Versicherungsnehmers, gefertigt für die Jahre 1991 und 1992."
Die im folgenden telefonisch dem Kläger gestellte Frage S*****s, eines Angestellten der beklagten Versicherung, welche Tätigkeiten er während der Dauer des Krankenstandes vornehmen konnte und welche nicht, beantwortete dieser dahin, dass er lediglich Büroarbeiten verrichten, jedoch keine Transporte durchführen konnte. Daraufhin hat der Klagevertreter mit Schreiben vom 12.8.1993 der beklagten Partei untersagt, mit seinem Mandanten direkt in Verbindung zu treten. Falls diese Informationen und Aufklärungen wünsche, würden diese vom Klagevertreter erteilt. Im Folgeschreiben vom 11.8.1993 berief sich die beklagte Partei nach wie vor auf die verspätete Schadensmeldung des Klägers, urgierte jedoch die schon früher angeforderten entsprechenden Unterlagen und kündigte nach deren Übersendung eine endgültige Beurteilung an. Auf die in der Folge vom Klagevertreter übersandte Erfolgsübersicht des klägerischen Betriebes samt Geltendmachung einer Entschädigungsforderung von S 77.000 samt Zinsen und Kosten antwortete die beklagte Partei, dass ihr für die endgültige Entscheidung immer noch die angeforderte Anamnese nicht zur Verfügung stehe. Daraufhin stellte der Klagevertreter im Schreiben vom 3.11.1993 ua bei der beklagten Partei den Antrag zur Einleitung des Sachverständigenverfahrens nach Art 12 der AFBUB und machte Mag.Kurt G***** als Sachverständigen namhaft. Mit Schreiben vom 16.11.1993 machte sohin die beklagte Partei gegenüber dem Klagevertreter Mag.Alexander K***** als Buchsachverständigen namhaft und wies darauf hin, dass sie zur Feststellung der Ausfallsursache noch einen medizinischen Sachverständigen fordere. Auf das folgende Ersuchen Mag.K*****s, er möge sich mit dem zum Sachverständigen bestellten Orthopäden Dr.H***** vom Landeskrankenhaus Feldkirch wegen eines Untersuchungstermines in Verbindung setzen, erklärte der Kläger, dass er dies nicht verstehe, da er derzeit gesund sei und die Krankheitsberichte ohnedies vorgelegt worden seien. Er erklärte, sollte eine Untersuchung wirklich erforderlich sein, so werde ihm dies von seinem Vertreter mitgeteilt werden. Mag.K***** möge sich mit diesem in Verbindung setzen. Der Kläger sehe nicht ein, derzeit zum Arzt gehen zu müssen. Daraufhin legte K***** ohne weitere Kontaktaufnahme mit dem Klagevertreter unter Hinweis darauf seinen Gutachterauftrag gegenüber der beklagten Partei zurück.Die im folgenden telefonisch dem Kläger gestellte Frage S*****s, eines Angestellten der beklagten Versicherung, welche Tätigkeiten er während der Dauer des Krankenstandes vornehmen konnte und welche nicht, beantwortete dieser dahin, dass er lediglich Büroarbeiten verrichten, jedoch keine Transporte durchführen konnte. Daraufhin hat der Klagevertreter mit Schreiben vom 12.8.1993 der beklagten Partei untersagt, mit seinem Mandanten direkt in Verbindung zu treten. Falls diese Informationen und Aufklärungen wünsche, würden diese vom Klagevertreter erteilt. Im Folgeschreiben vom 11.8.1993 berief sich die beklagte Partei nach wie vor auf die verspätete Schadensmeldung des Klägers, urgierte jedoch die schon früher angeforderten entsprechenden Unterlagen und kündigte nach deren Übersendung eine endgültige Beurteilung an. Auf die in der Folge vom Klagevertreter übersandte Erfolgsübersicht des klägerischen Betriebes samt Geltendmachung einer Entschädigungsforderung von S 77.000 samt Zinsen und Kosten antwortete die beklagte Partei, dass ihr für die endgültige Entscheidung immer noch die angeforderte Anamnese nicht zur Verfügung stehe. Daraufhin stellte der Klagevertreter im Schreiben vom 3.11.1993 ua bei der beklagten Partei den Antrag zur Einleitung des Sachverständigenverfahrens nach Artikel 12, der AFBUB und machte Mag.Kurt G***** als Sachverständigen namhaft. Mit Schreiben vom 16.11.1993 machte sohin die beklagte Partei gegenüber dem Klagevertreter Mag.Alexander K***** als Buchsachverständigen namhaft und wies darauf hin, dass sie zur Feststellung der Ausfallsursache noch einen medizinischen Sachverständigen fordere. Auf das folgende Ersuchen Mag.K*****s, er möge sich mit dem zum Sachverständigen bestellten Orthopäden Dr.H***** vom Landeskrankenhaus Feldkirch wegen eines Untersuchungstermines in Verbindung setzen, erklärte der Kläger, dass er dies nicht verstehe, da er derzeit gesund sei und die Krankheitsberichte ohnedies vorgelegt worden seien. Er erklärte, sollte eine Untersuchung wirklich erforderlich sein, so werde ihm dies von seinem Vertreter mitgeteilt werden. Mag.K***** möge sich mit diesem in Verbindung setzen. Der Kläger sehe nicht ein, derzeit zum Arzt gehen zu müssen. Daraufhin legte K***** ohne weitere Kontaktaufnahme mit dem Klagevertreter unter Hinweis darauf seinen Gutachterauftrag gegenüber der beklagten Partei zurück.
Mit Schreiben vom 22.12.1993 hat die beklagte Versicherung unter Hinweis auf die als Obliegenheitsverletzung zu wertende Weigerung des Klägers, sich zwecks Ursachenfeststellung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sämtliche Ersatzansprüche abgelehnt und eine § 12 Abs 3 VersVG entsprechende Erklärung ausgesprochen.Mit Schreiben vom 22.12.1993 hat die beklagte Versicherung unter Hinweis auf die als Obliegenheitsverletzung zu wertende Weigerung des Klägers, sich zwecks Ursachenfeststellung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sämtliche Ersatzansprüche abgelehnt und eine Paragraph 12, Absatz 3, VersVG entsprechende Erklärung ausgesprochen.
Der Kläger war während des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer medizinischen Sachverständigenuntersuchung bereit. Wäre er während des Vorverfahrens darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Weigerung, sich untersuchen zu lassen, eine Obliegenheitsverletzung darstelle, so hätte er sich auch damals zu einer solchen Untersuchung bereit erklärt.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung von S 77.000 sA als der ihm aus der gegenständlichen Krankheit entstandenen Betriebsunterbrechung zustehenden Entschädigung. In eventu begehrt er die Feststellung, dass die beklagte Versicherung aus dem vorliegenden Schadensfall deckungspflichtig ist.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete zunächst Leistungsfreiheit wegen verspäteter Schadensmeldung und wegen der Weigerung des Klägers, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ein. Erst in der letzten mündlichen Streitverhandlung stützte sie ihre Einwendung auch auf die Behauptung, dass der Kläger während seines Krankenstandes nicht zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, sondern während des fraglichen Zeitraumes Büroarbeiten verrichtete, und dass nach Punkt II der Ergänzenden Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger allein aus diesem Grunde keine Ersatzpflicht bestehe.Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete zunächst Leistungsfreiheit wegen verspäteter Schadensmeldung und wegen der Weigerung des Klägers, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ein. Erst in der letzten mündlichen Streitverhandlung stützte sie ihre Einwendung auch auf die Behauptung, dass der Kläger während seines Krankenstandes nicht zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, sondern während des fraglichen Zeitraumes Büroarbeiten verrichtete, und dass nach Punkt römisch zwei der Ergänzenden Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger allein aus diesem Grunde keine Ersatzpflicht bestehe.
Der Kläger replizierte darauf, dass die Beklagte auf den Einwand der verspäteten Schadensmeldung verzichtet habe, dass die Ergänzenden Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger nicht zum Vertragsgegenstand geworden seien sowie dass die Einrede der Leistungsfreiheit bei nicht 100 %iger Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers sittenwidrig sei. Der Kläger habe den Verlust seiner Arbeitskraft als freiberuflicher LKW-Fahrer versichert und sei in dieser Eigenschaft zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Es folgerte rechtlich, dass dem vom Kläger geltend gemachten Krankheitsfall keine wie im Art II der Ergänzenden Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger geforderte völlige, d.h. 100 %ige Arbeitsunfähigkeit, bei der der Versicherte seine berufliche Tätigkeit nach objektivem, ärztlichem Urteil in keiner Weise ausüben könne und auch nicht ausgeübt habe, also weder mitarbeitend noch aufsichtsführend oder leitend in seinem Betrieb tätig gewesen sei, zugrundelag. Die zitierte Versicherungsbedingung sei nicht sittenwidrig.Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Es folgerte rechtlich, dass dem vom Kläger geltend gemachten Krankheitsfall keine wie im Artikel römisch zwei, der Ergänzenden Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger geforderte völlige, d.h. 100 %ige Arbeitsunfähigkeit, bei der der Versicherte seine berufliche Tätigkeit nach objektivem, ärztlichem Urteil in keiner Weise ausüben könne und auch nicht ausgeübt habe, also weder mitarbeitend noch aufsichtsführend oder leitend in seinem Betrieb tätig gewesen sei, zugrundelag. Die zitierte Versicherungsbedingung sei nicht sittenwidrig.
Das Berufungsgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung dem Eventualbegehren statt; das Leistungsbegehren wies es ab. Es erklärte die Revision für zulässig. Es folgerte rechtlich, dass Art II der Ergänzenden Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger sowohl einer Geltungs- als auch Inhaltskontrolle nach den § 864 a und § 879 Abs 3 ABGB standhalte. Auch die vom Kläger während seines Krankenstandes erbrachten, mit einem Frächterbetrieb notwendigerweise zusammenhängenden Büroarbeiten gehörten zum Gewerbebetrieb des Klägers. Der von der zitierten Versicherungsbedingung normierte Totalausfall der Arbeitskraft des Betriebsinhabers sei keineswegs der von einem Versicherungsnehmer bei Abschluss nicht bedachte seltene Ausnahmsfall. Zufolge des das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer beherrschenden Prinzips von Treu und Glauben sei es aber dem Versicherer untersagt, einen ursprünglich in keiner Weise herangezogenen Ablehnungsgrund unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz noch geltend zu machen. Das bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Verschweigen eines bekannten Ablehnungsgrundes bis zur Klagseinbringung sei als Verzicht darauf zu werten. Auf die Geltendmachung der Folgen einer Obliegenheitsverletzung durch verspätete Schadensmeldung habe der beklagte Versicherer ohnedies verzichtet. Die Weigerung des Klägers, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, könne ihm nicht als Obliegenheitsverletzung angelastet werden, weil er zufolge mangelnder Aufklärung sich nicht über die Folgen seiner Äußerung bewusst gewesen sei. Die Beklagte sei daher gegenüber dem Kläger deckungspflichtig. Zufolge der Einleitung des Sachverständigenverfahrens durch den Kläger erweise sich im gegenwärtigen Zeitpunkt sein Leistungsbegehren aber als noch nicht fällig, weshalb nur dem eventualiter erhobenen Feststellungsbegehren Folge zu geben gewesen sei.Das Berufungsgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung dem Eventualbegehren statt; das Leistungsbegehren wies es ab. Es erklärte die Revision für zulässig. Es folgerte rechtlich, dass Artikel römisch zwei, der Ergänzenden Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger sowohl einer Geltungs- als auch Inhaltskontrolle nach den Paragraph 864, a und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB standhalte. Auch die vom Kläger während seines Krankenstandes erbrachten, mit einem Frächterbetrieb notwendigerweise zusammenhängenden Büroarbeiten gehörten zum Gewerbebetrieb des Klägers. Der von der zitierten Versicherungsbedingung normierte Totalausfall der Arbeitskraft des Betriebsinhabers sei keineswegs der von einem Versicherungsnehmer bei Abschluss nicht bedachte seltene Ausnahmsfall. Zufolge des das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer beherrschenden Prinzips von Treu und Glauben sei es aber dem Versicherer untersagt, einen ursprünglich in keiner Weise herangezogenen Ablehnungsgrund unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz noch geltend zu machen. Das bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Verschweigen eines bekannten Ablehnungsgrundes bis zur Klagseinbringung sei als Verzicht darauf zu werten. Auf die Geltendmachung der Folgen einer Obliegenheitsverletzung durch verspätete Schadensmeldung habe der beklagte Versicherer ohnedies verzichtet. Die Weigerung des Klägers, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, könne ihm nicht als Obliegenheitsverletzung angelastet werden, weil er zufolge mangelnder Aufklärung sich nicht über die Folgen seiner Äußerung bewusst gewesen sei. Die Beklagte sei daher gegenüber dem Kläger deckungspflichtig. Zufolge der Einleitung des Sachverständigenverfahrens durch den Kläger erweise sich im gegenwärtigen Zeitpunkt sein Leistungsbegehren aber als noch nicht fällig, weshalb nur dem eventualiter erhobenen Feststellungsbegehren Folge zu geben gewesen sei.