Rechtssatz RS0080059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080059
Entscheidungsdatum
26.04.1995
Norm
Ergänzende VB für die Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger PktII
VersVG §6 E
Rechtssatz
Die in Pkt II der Ergänzenden Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger normierte Erklärung, nicht jede Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Versicherungsnehmers durch Krankheit, sondern nur den totalen Ausfall der Arbeitskraft des Unternehmers versichern zu wollen, stellt eine zulässige Einschränkung des Versicherungsrisikos dar.Die in Pkt römisch zwei der Ergänzenden Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger normierte Erklärung, nicht jede Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Versicherungsnehmers durch Krankheit, sondern nur den totalen Ausfall der Arbeitskraft des Unternehmers versichern zu wollen, stellt eine zulässige Einschränkung des Versicherungsrisikos dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080059
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0070OB00006_9500000_004