Rechtssatz RS0080974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080974
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Norm
AVB Betriebsunterbrechungsversicherung allg
BUFT allg
Rechtssatz
Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung sind nur zu erbringen, wenn eine Fortführung des Betriebes ins Auge gefaßt wird, nicht aber im Falle einer Betriebsbeendigung.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 55/86
Entscheidungstext OGH 18.12.1986 7 Ob 55/86
Veröff: SZ 59/227 = JBl 1987,455 = NZ 1987,286
- 7 Ob 346/98b
Entscheidungstext OGH 23.12.1998 7 Ob 346/98b
Beisatz: Zur Betriebsfortführung zählen auch Abwicklungsgeschäfte. (T1); Beisatz: Ein die Unterbrechung begründender Betriebsstillstand ist auch dann anzunehmen, wenn zwar eine Wiederaufnahme des Betriebs letztlich nicht erfolgt, aber zumindest ernstlich ins Auge gefaßt, aus besonderen Gründen aber dann nicht möglich war. (T2)
- 7 Ob 179/04f
Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 179/04f
Beis wie T2; Beisatz: Dem Betriebsinhaber ist für Bemühungen, eine Fortführung des Betriebes zu sichern bzw zu erreichen, eine gewisse Zeit einzuräumen. Die Dauer dieser Bemühungen zur Betriebsfortführung (um eine Betriebsunterbrechung anzunehmen und Versicherungsschutz zu bejahen) hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T3)
- 7 Ob 137/14v
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 137/14v
Auch; Beisatz: Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung sind nur dann zu erbringen, wenn eine Fortführung des Betriebs ins Auge gefasst wird, während im Fall einer Betriebsbeendigung kein Versicherungsfall gegeben ist. (T4);
Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3
- 7 Ob 174/14k
Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 174/14k
- 7 Ob 46/19v
Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 46/19v
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 185/19k
Entscheidungstext OGH 24.04.2020 7 Ob 185/19k
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080974
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19861218_OGH0002_0070OB00055_8600000_002