Begründung:
Der Kläger schloss bei der beklagten Partei ab 1. 11. 1992 für sein als Ein-Mann-Betrieb geführtes Elektroinstallations- und Elektrohandelsunternehmen eine Betriebsunterbrechungsversicherung mit einer Versicherungssumme von EUR 18.313,55 ab. Dem Versicherungsvertrag wurden ua die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung für freiberuflich Tätige zugrundegelegt, die ua folgende hier maßgebliche Bestimmungen enthalten:
Art. 1Artikel eins
Gegenstand der Versicherung
(1) Soweit eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes durch ein Schadenereignis (Abs. 2 bis 6) verursacht wird, ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden (Art. 2).(1) Soweit eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes durch ein Schadenereignis (Absatz 2 bis 6) verursacht wird, ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden (Artikel 2,).
(2) ...
d) Als Schadenereignis im Sinne des Art. 1 gilt auch die gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes infolge Krankheit der den Betrieb verantwortlich leitenden Person ...d) Als Schadenereignis im Sinne des Artikel eins, gilt auch die gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes infolge Krankheit der den Betrieb verantwortlich leitenden Person ...
...
(6) Als Krankheit im Sinne des Vertrages gilt ein nach medizinischen Begriffen anormaler körperlicher oder geistiger Zustand, auch wenn er als Folge eines Unfalles eintritt, soferne daraus eine völlige (100 %-ige) Arbeitsunfähigkeit entsteht, sodass die den Betrieb verantwortlich leitende Person ihre berufliche Tätigkeit nach objektivem ärztlichem Urteil in keiner Weise ausüben kann und auch nicht ausübt, also weder mitarbeitend noch aufsichtsführend oder leitend in ihrem Beruf tätig ist und sein kann.
Art 3Artikel 3
Entgehender Betriebsgewinn und fortlaufende Betriebsauslagen
(1) Entgehender Betriebsgewinn ist jener Gewinn, den der Versicherungsnehmer bei ungestörtem Betrieb während der Dauer der Betriebsunterbrechung, längstens aber während der Haftungszeit (Art 5), aus seiner freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben würde, wenn der Versicherungsfall nicht eingetreten wäre. ...(1) Entgehender Betriebsgewinn ist jener Gewinn, den der Versicherungsnehmer bei ungestörtem Betrieb während der Dauer der Betriebsunterbrechung, längstens aber während der Haftungszeit (Artikel 5,), aus seiner freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben würde, wenn der Versicherungsfall nicht eingetreten wäre. ...
...
Art 8Artikel 8
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
(1) Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadensereignisses (Art 1 (2)), das eine Betriebsunterbrechung zufolge haben könnte, für die der Versicherungsnehmer Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten:(1) Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadensereignisses (Artikel eins, (2)), das eine Betriebsunterbrechung zufolge haben könnte, für die der Versicherungsnehmer Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten:
a) er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. ...
...
Zwischen den Streitteilen wurde weiters eine Sondervereinbarung "Taxe" geschlossen, wonach die Ersatzleistung pro Tag der Betriebsunterbrechung 1/360stel der vereinbarten und dokumentierten Jahressumme (Versicherungssumme) beträgt, maximal jedoch den tatsächlichen Betriebsunterbrechungsschaden.
Der Kläger, der bereits 1992 das linke Auge verloren hatte, leidet seit Jänner 1999 an einer derzeit noch nicht heilbaren Erkrankung des rechten Auges, die sein Gesichtsfeld auf einen winzigen zentralen Rest einschränkt. Der Kläger ist deshalb seit 19. 2. 2002 völlig arbeitsunfähig. Er hat danach lediglich gelegentlich Waren, die er lagernd hatte an Kunden, verkauft. Gleichzeitig war er bemüht, eine Fortführung des Betriebs durch Verpachtung zu erreichen und kontaktierte zu diesem Zweck diverse Elektrofirmen. Schließlich verpachtete er sein Unternehmen mit Pachtvertrag vom 13. 8. 2003 ab 1. 1. 2004 an den Inhaber einer Elektrofirma, wobei ua ausdrücklich Betriebspflicht vereinbart wurde.
Nach Vorlage einer ärztlichen Bestätigung vom 30. 3. 2002 zahlte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 19. 2. 2002 bis 30. 3. 2002 (unter Berücksichtigung einer vereinbarten Karenzzeit von 28 Tagen) eine Entschädigung von EUR 610,47.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger - ebenfalls unter Berücksichtigung der Karenzzeit - die Differenz auf die Versicherungssumme von EUR 16.278,60. Die gesamte Jahressumme sei fällig, weil eine Wiederaufnahme des Betriebes im Versicherungsjahr, in dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, zwar von ihm (allenfalls auch durch Aufnahme geeigneter Mitarbeiter) ernstlich ins Auge gefasst worden, aber nicht möglich gewesen sei. Danach sei der Betrieb bis zur Verpachtung stillgelegt gewesen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Mangels einer Behandlungsmöglichkeit der Erkrankung des Klägers liege keine Betriebsunterbrechung, sondern (spätestens seit 30. 3. 2002) ein endgültiger Betriebsstillstand vor, der nicht versichert sei. Mit dem Vertrag vom 13. 8. 2003 habe der Kläger nicht sein Unternehmen verpachtet, sondern lediglich die betreffenden Räumlichkeiten vermietet.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Da der Kläger nach Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit beabsichtigt habe, das Unternehmen wenigstens in Form einer Verpachtung weiterzuführen und schließlich auch verpachtet habe, liege ein Fall der Betriebsunterbrechung vor, sodass der (der Höhe nach unstrittige) Anspruch des Klägers zu Recht bestehe.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten keine Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Werde eine Fortführung des Betriebes ins Auge gefasst, sei bei Betriebsstillstand durch ein versichertes Ereignis eine Betriebsunterbrechung und keine Betriebsbeendigung selbst dann anzunehmen, wenn eine Wiederaufnahme des Betriebes letztlich nicht möglich sei. Zur Betriebsfortführung zählten auch Abwicklungsgeschäfte. Dem von Erblindung bedrohten Kläger sei zuzugestehen, dass er sein Unternehmen nicht unverzüglich nach Feststellung seiner dauernden Arbeitsunfähigkeit geschlossen, sondern versucht habe, durch Verpachtung wiederkehrende Einkünfte zu erzielen. Dass dies bei einem Ein-Mann-Betrieb nicht einfach sei und geraume Zeit in Anspruch nehmen könne, sei offenkundig. Der Beklagten sei zwar dahin beizupflichten, dass solche Bemühungen trotzdem eine zeitliche Grenze haben müssten. Angesichts der aufgezeigten Schwierigkeiten, einen Pächter zu finden, und der Wichtigkeit einer Zukunftssicherung für den Kläger, sei für dessen Bemühungen, eine Fortführung des Betriebes zu erreichen, ein Zeitraum von einem Jahr nicht übertrieben. Schon dieser genüge aber, um nach der Sondervereinbarung "Taxe" die gesamte Versicherungssumme fällig werden zu lassen.
Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision lägen vor, weil zur Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, wie lange für Bemühungen zur Betriebsfortführung Versicherungsschutz bestehe, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision lägen vor, weil zur Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, wie lange für Bemühungen zur Betriebsfortführung Versicherungsschutz bestehe, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.