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Entscheidung 7 Ob 46/19v×

Entscheidung 7 Ob 46/19v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037516 Rechtssatz 04.10.1984Zivilrecht
Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann.
RS0037532 Rechtssatz 09.03.1976Zivilrecht
Die Bestimmtheit und Schlüssigkeit eines Tatsachenvorbringens ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
RS0040736 Rechtssatz 13.01.1970Zivilrecht
Zur Rechtskraftwirkung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruches. Das Zwischenurteil beantwortet die Frage, ob ein Anspruch besteht, abschließend. Innerhalb des Rechtsstreites sind daher Gericht und Parteien daran gebunden und dürfen die Frage des …
RS0040918 Rechtssatz 29.06.1964Zivilrecht
Ein prozessualer Verstoß durch Fällung eines Zwischenurteils muss ausdrücklich gerügt werden, um im Prüfungsverfahren Beachtung finden zu können. Von Amts wegen ist darauf nicht Bedacht zu nehmen.
RS0080974 Rechtssatz 18.12.1986Zivilrecht
Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung sind nur zu erbringen, wenn eine Fortführung des Betriebes ins Auge gefaßt wird, nicht aber im Falle einer Betriebsbeendigung.
RS0080975 Rechtssatz 18.12.1986Zivilrecht
Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung, bei der der Betrieb, nicht die Person des Betriebsinhabers versichert ist.
RS0102003 Rechtssatz 16.04.1996Zivilrecht
Dass nach § 393 Abs 1, letzter Halbsatz, ZPO idF WGN 1989 ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht, bedeutet nicht, dass ein Zwischenurteil auch dann möglich …
RS0122728 Rechtssatz 30.08.2007Zivilrecht
Zum Grund des Anspruches gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren.