Rechtssatz RS0118777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118777
Entscheidungsdatum
27.08.2024
Rechtssatz
Eine private Unfallversicherung iSd §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalles, insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. Die Invaliditätsentschädigung wird je nach dem Grad der zurückgebliebenen Dauerfolgen nach einer sogenannten "Gliedertaxe" bemessen. Insoweit handelt es sich dabei um eine Summenversicherung, da die Leistung - anders als etwa bei der Abgeltung der Unfallskosten - unabhängig von dem Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt. Trotzdem dient die Invaliditätsentschädigung zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls, aber eben nicht dem Ausgleich eines konkreten Mehraufwandes.Eine private Unfallversicherung iSd Paragraphen 179, ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalles, insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. Die Invaliditätsentschädigung wird je nach dem Grad der zurückgebliebenen Dauerfolgen nach einer sogenannten "Gliedertaxe" bemessen. Insoweit handelt es sich dabei um eine Summenversicherung, da die Leistung - anders als etwa bei der Abgeltung der Unfallskosten - unabhängig von dem Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt. Trotzdem dient die Invaliditätsentschädigung zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls, aber eben nicht dem Ausgleich eines konkreten Mehraufwandes.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 301/03w
Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 301/03w
- 7 Ob 316/04b
Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 316/04b
Vgl auch; Veröff: SZ 2005/27
- 7 Ob 186/09t
Entscheidungstext OGH 18.11.2009 7 Ob 186/09t
Vgl auch; Beisatz: Nach Art 7.3 AUVB 1999 ist nicht zusätzlich auf die „Minderung der Erwerbsfähigkeit" abzustellen. Der Begriff der „Funktionsstörung" ist mit dem Begriff der „Erwerbsminderung" nicht gleichzusehen. (T1)
- 7 Ob 19/10k
Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 19/10k
Beisatz: Schon nach dem objektiven Erklärungswert des Art 7.6. AUVB ist nur auf die konkret ausgeübte Erwerbstätigkeit und nicht auf den erlernten Beruf (die Berufsgruppe) abzustellen. (T2)
- 7 Ob 128/14w
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 128/14w
Auch; nur: Eine private Unfallversicherung im Sinn der §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalls, insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. (T3)
Beisatz: Es handelt sich dabei um eine Summenversicherung, weil die Leistung unabhängig vom Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt. Trotzdem dient die Invaliditätsentschädigung zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls, aber eben nicht dem Ausgleich des konkreten Mehraufwands. (T4)
- 7 Ob 210/16g
Entscheidungstext OGH 15.02.2017 7 Ob 210/16g
Auch; Beisatz: Hier: Auslegung der Wortfolge: „Hand im Handgelenk“. (T5)
- 7 Ob 223/18x
Entscheidungstext OGH 29.05.2019 7 Ob 223/18x
- 7 Ob 45/19x
Entscheidungstext OGH 26.06.2019 7 Ob 45/19x
Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeitsversicherung. (T6)
- 7 Ob 162/19b
Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 162/19b
Beisatz: Hier: 4 % Dynamikklausel in den A27D (Unfallversicherung). (T7)
- 6 Ob 92/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2024 6 Ob 92/24h
vgl; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118777
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20040421_OGH0002_0070OB00301_03W0000_001