Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Zunächst ist auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Zunächst ist auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Vorweg ist zu erinnern, dass der Maßstab, an dem sich die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu orientieren hat, dem Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers entspricht, einem Maßstab, der den Kriterien der §§ 914 f ABGB weitgehend gleichkommt. Daher sind Unklarheiten zu Lasten des Versicherers auszulegen, weil dies die Interessen des Vertrauensschutzes erfordern, der „erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" muss aber stets beachtet werden (7 Ob 372/98a, 7 Ob 127/99v, 7 Ob 169/03h, 7 Ob 73/02i; RIS-Justiz RS0112256, RS0008901, RS0050063). Die einzelnen Klauseln sind objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (7 Ob 73/02i, RIS-Justiz RS0008901).Vorweg ist zu erinnern, dass der Maßstab, an dem sich die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu orientieren hat, dem Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers entspricht, einem Maßstab, der den Kriterien der Paragraphen 914, f ABGB weitgehend gleichkommt. Daher sind Unklarheiten zu Lasten des Versicherers auszulegen, weil dies die Interessen des Vertrauensschutzes erfordern, der „erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" muss aber stets beachtet werden (7 Ob 372/98a, 7 Ob 127/99v, 7 Ob 169/03h, 7 Ob 73/02i; RIS-Justiz RS0112256, RS0008901, RS0050063). Die einzelnen Klauseln sind objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (7 Ob 73/02i, RIS-Justiz RS0008901).
Die private Unfallversicherung iSd §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalles, insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. Soweit der Anspruch auf Taggeld betroffen ist, handelt es sich um eine Summenversicherung, da die Leistung - anders als etwa bei der Abgeltung der Unfallkosten - unabhängig von dem Nachweis eines konkreten Vermögensnachteiles in voller Höhe gebührt (7 Ob 2393/96d, 7 Ob 301/03w; Schauer, Das Österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 505; Grimm, Unfallversicherung3, § 7, Rn 45).Die private Unfallversicherung iSd Paragraphen 179, ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalles, insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. Soweit der Anspruch auf Taggeld betroffen ist, handelt es sich um eine Summenversicherung, da die Leistung - anders als etwa bei der Abgeltung der Unfallkosten - unabhängig von dem Nachweis eines konkreten Vermögensnachteiles in voller Höhe gebührt (7 Ob 2393/96d, 7 Ob 301/03w; Schauer, Das Österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 505; Grimm, Unfallversicherung3, Paragraph 7,, Rn 45).
Nach Art 6.3 AUVB 1994 wird Taggeld bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit „im Beruf oder in der Beschäftigung des Versicherten" gewährt. Dass dieser Beruf oder die Beschäftigung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles auch ausgeübt werden muss, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Aus der Wortinterpretation ergibt sich vielmehr, dass der angegebene Beruf oder die Beschäftigung der Maßstab ist, an dem die Arbeitsunfähigkeit gemessen wird. Nur dauernd vollständig arbeitsunfähige Personen sind nach Art 2.2.1 AUVB 1994 unversicherbar. Da aber die Arbeitslosigkeit nur eine vorübergehende Nichtausübung des Berufes darstellt und einer Arbeitsunfähigkeit, und damit Unversicherbarkeit, nicht gleichzustellen ist, ergibt die Interpretation des Art 6.3. AUVB 1994, dass auch arbeitslose Personen Taggeld erhalten (in diesem Sinn auch Schauer in JBl 1993 S 54; Grimm, aaO, § 7, Rn 45). Dies entspricht dem Zweck des Taggeldes als Ausgleich für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (zum Zweck: Schauer, aaO S 53). Die Invalidität hat auch auf die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen Einfluss, nämlich auf seine potentielle Chance, wieder ins Berufsleben einzusteigen. Der vorliegende Fall ist insoferne noch krasser als durch den Versicherungsfall nicht nur seine potentielle Chance beeinträchtigt war, sondern sein konkret im Zeitpunkt des Versicherungsfalls schon abgeschlossener Arbeitsvertrag (Arbeitsbeginn zwei Tage nach dem Versicherungsfall) wurde aufgelöst. Seine Arbeitsfähigkeit wurde zweifellos beeinträchtigt.Nach Artikel 6 Punkt 3, AUVB 1994 wird Taggeld bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit „im Beruf oder in der Beschäftigung des Versicherten" gewährt. Dass dieser Beruf oder die Beschäftigung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles auch ausgeübt werden muss, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Aus der Wortinterpretation ergibt sich vielmehr, dass der angegebene Beruf oder die Beschäftigung der Maßstab ist, an dem die Arbeitsunfähigkeit gemessen wird. Nur dauernd vollständig arbeitsunfähige Personen sind nach Artikel 2 Punkt 2 Punkt eins, AUVB 1994 unversicherbar. Da aber die Arbeitslosigkeit nur eine vorübergehende Nichtausübung des Berufes darstellt und einer Arbeitsunfähigkeit, und damit Unversicherbarkeit, nicht gleichzustellen ist, ergibt die Interpretation des Artikel 6 Punkt 3, AUVB 1994, dass auch arbeitslose Personen Taggeld erhalten (in diesem Sinn auch Schauer in JBl 1993 S 54; Grimm, aaO, Paragraph 7,, Rn 45). Dies entspricht dem Zweck des Taggeldes als Ausgleich für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (zum Zweck: Schauer, aaO S 53). Die Invalidität hat auch auf die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen Einfluss, nämlich auf seine potentielle Chance, wieder ins Berufsleben einzusteigen. Der vorliegende Fall ist insoferne noch krasser als durch den Versicherungsfall nicht nur seine potentielle Chance beeinträchtigt war, sondern sein konkret im Zeitpunkt des Versicherungsfalls schon abgeschlossener Arbeitsvertrag (Arbeitsbeginn zwei Tage nach dem Versicherungsfall) wurde aufgelöst. Seine Arbeitsfähigkeit wurde zweifellos beeinträchtigt.
Aus der Entscheidung 7 Ob 18/91 = JBl 1993, 50 [Schauer] ist für die Beklagte nichts zu gewinnen. Einerseits waren auf den Rechtsfall nicht die AUVB 1994, sondern die (nicht wortgleichen) AUVB 1965 anzuwenden, andererseits übte der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages nicht den angegebenen Beruf aus, sondern war bereits (auf Dauer) Pensionist.
Ein verständiger Versicherungsnehmer kann nach dem Dargelegten Art 6.3 AUVB 1994 also nur so auslegen, dass Taggeld auch einem arbeitslosen Versicherungsnehmer zusteht.Ein verständiger Versicherungsnehmer kann nach dem Dargelegten Artikel 6 Punkt 3, AUVB 1994 also nur so auslegen, dass Taggeld auch einem arbeitslosen Versicherungsnehmer zusteht.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.