Rechtssatz RS0119749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119749
Entscheidungsdatum
02.03.2005
Rechtssatz
Nach Art 6.3. AUVB 1994 steht auch einem arbeitslosen Versicherungsnehmer als Ausgleich für die Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit nach eingetretener dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit Taggeld zu.Nach Artikel 6 Punkt 3, AUVB 1994 steht auch einem arbeitslosen Versicherungsnehmer als Ausgleich für die Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit nach eingetretener dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit Taggeld zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119749
Dokumentnummer
JJR_20050302_OGH0002_0070OB00316_04B0000_001