Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat mit der beklagten Partei eine Unfallversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB 1965) zugrundeliegen. Nach dessen Art 8 ist bei dauernder Invalidität aus der hiefür versicherten Summe die dem Grade der Invalidität entsprechende Versicherungsleistung zu erbringen. Taggeld wird im Falle einer dauernden oder vorübergehenden Invalidität, im Rahmen des hiefür versicherten Betrages, abgestuft nach dem Grade der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seinem angegebenen Beruf für die Dauer der ärztlichen Heilbehandlung mit der Maßgabe bezahlt, daß die Taggeldzahlungen spätestens mit dem auf den Unfalltag folgenden 365.Tag enden.Der Kläger hat mit der beklagten Partei eine Unfallversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB 1965) zugrundeliegen. Nach dessen Artikel 8, ist bei dauernder Invalidität aus der hiefür versicherten Summe die dem Grade der Invalidität entsprechende Versicherungsleistung zu erbringen. Taggeld wird im Falle einer dauernden oder vorübergehenden Invalidität, im Rahmen des hiefür versicherten Betrages, abgestuft nach dem Grade der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seinem angegebenen Beruf für die Dauer der ärztlichen Heilbehandlung mit der Maßgabe bezahlt, daß die Taggeldzahlungen spätestens mit dem auf den Unfalltag folgenden 365.Tag enden.
Am 27.6.1985 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall. Er begehrt die Versicherungsleistung, und zwar S 600.000 für dauernde Invalidität und S 174.000 an Taggeld.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 773.000 sA statt und wies das Mehrbegehren von S 1.000 sA ab.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes stellte der Kläger am 15.12.1983 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension, weil er am 10.11.1982 bei einem Verkehrsunfall Hals- und Brustwirbelbrüche erlitten und danach Kopfschmerzen hatte. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 1.7.1984 wurde dem Kläger eine Invaliditätspension zuerkannt. Den Bescheid hat der Kläger Anfang Juli 1984 erhalten. Den Antrag auf Abschluß einer Unfallversicherung mit der beklagten Partei stellte er am 10.6.1984. Zur Ausfüllung des von der beklagten Partei stammenden Antragsformblattes bediente er sich des Robert S*****. Dieser war Versicherungsvertreter der Bundesländer Versicherung, mit der der Abschluß einer Unfallversicherung gescheitert war, weil diese die Höhe der vom Kläger angestrebten Versicherungsleistungen nicht akzeptierte. Robert S***** füllte das Formblatt nach den Angaben des Klägers aus. Auf der Vorderseite trug er in der Rubrik "Beschäftigt bei" "selbständig-Gastwirt und Koch" ein. Auf der Rückseite - Fragen an die zu versichernde Person - trug er bei der Frage nach dem Beruf "Gastwirt" und bei der Frage nach einem Vorunfall oder einer schweren Verletzung "Wirbelverletzung 1982 - keine bleibende Invalidität" ein. Nicht festgestellt werden konnte, von wem der Beisatz bei der Angabe der Wirbelverletzung "bei Fußballspiel" gemacht wurde. Diese Eintragung erfolgte jedenfalls nicht in Anwesenheit des Klägers. Nachdem der Kläger den Antrag unterfertigt hatte, übergab ihn Robert S***** dem Versicherungsmakler Klaus P*****, der ihn an die beklagte Partei weiterleitete. Die Polizee wurde am 7.8.1984 ausgefertigt.
Der Unfall vom 27.6.1985 ereignete sich gegen 1 Uhr. Der Kläger fuhr mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h in einer Rechtskurve, mußte wegen eines auf die Fahrbahn laufenden Hirsches stark abbremsen, geriet auf der nassen Fahrbahn ins Schleudern und kam auf die Gegenfahrbahn, wo er mit einem entgegenkommenden PKW zusammenstieß. Der Kläger erlitt bei dem Unfall einen Riß des inneren Knieseitenbandes rechts. In seiner Schadensanzeige an die beklagte Partei bezeichnete er sich als Koch. Auf der Rückseite der Schadensmeldung befindet sich eine Bestätigung des Oberarztes der Unversitätsklinik für Unfallchirurgie Innsbruck Dr.O*****. Danach wurde die Verletzung unzweifelhaft und ausschließlich durch den Unfall verursacht; es haben keine Umstände mitgewirkt, die zur Verschlechterung der Unfallsfolgen beigetragen haben; der Verletzte war vor dem Unfall weder invalid, verstümmelt, geistig gebrechlich oder mit einer Krankheit behaftet. Am 5.5.1986 erstattete Dr.O***** für die beklagte Partei ein unfallchirurgisches Gutachten, das der beklagten Partei am 9.5.1986 zuging. In diesem führt Dr.O***** als Nebenbefund an, daß der Kläger mit 13 Jahren beim Schifahren einen beidseitigen Unterschenkelbruch und vor 8 Jahren einen Unterkiefer- und Oberkieferbruch erlitten hat; vor 4 Jahren hat der Kläger bei einem Autounfall Wirbelbrüche erlitten. Am 6.6.1986 richtete die beklagte Partei an den Kläger einen eingeschriebenen Brief mit folgendem wesentlichen Inhalt: "Aus den uns bisher vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, daß bei Abschluß der Versicherung bekannte Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich waren, nicht angegeben wurden. Bei Antragstellung wurde schriftlich nach diesen Gefahrenumständen gefragt. In Entsprechung des § 16/1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (Verletzung der Anzeigepflicht) treten wir daher vom gegenständlichen Vertrag zurück. Der Versand dieses Schreibens erfolgt aus formalrechtlichen Gründen gemäß § 20/1 des Versicherungsvertragsgesetzes innerhalb offener Frist. Zur restlichen Klärung dieses Versicherungsfalles haben wir noch weitere Erhebungen eingeleitet. Bei dieser Gelegenheit ersuchen wir Sie, die beiliegende Einverständniserklärung zu unterfertigen und an uns zu retounieren. Nach Eingang der von uns verlangten ergänzenden Berichte, sowie Ihrer Einverständniserklärung werden wir Ihnen unverzüglich unsere abschließende Stellungnahme bekanntgeben.". Zwischenzeitig hatte die beklagte Partei die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter mit Schreiben vom 22.5.1986 um Übermittlung von ärztlichen Gutachten bzw des Bescheides ersucht, da der Kläger angeblich eine Pension beziehe. Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter lehnte unter Berufung auf das Datenschutzgesetz die Übersendung der gewünschten Unterlagen ab.Der Unfall vom 27.6.1985 ereignete sich gegen 1 Uhr. Der Kläger fuhr mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h in einer Rechtskurve, mußte wegen eines auf die Fahrbahn laufenden Hirsches stark abbremsen, geriet auf der nassen Fahrbahn ins Schleudern und kam auf die Gegenfahrbahn, wo er mit einem entgegenkommenden PKW zusammenstieß. Der Kläger erlitt bei dem Unfall einen Riß des inneren Knieseitenbandes rechts. In seiner Schadensanzeige an die beklagte Partei bezeichnete er sich als Koch. Auf der Rückseite der Schadensmeldung befindet sich eine Bestätigung des Oberarztes der Unversitätsklinik für Unfallchirurgie Innsbruck Dr.O*****. Danach wurde die Verletzung unzweifelhaft und ausschließlich durch den Unfall verursacht; es haben keine Umstände mitgewirkt, die zur Verschlechterung der Unfallsfolgen beigetragen haben; der Verletzte war vor dem Unfall weder invalid, verstümmelt, geistig gebrechlich oder mit einer Krankheit behaftet. Am 5.5.1986 erstattete Dr.O***** für die beklagte Partei ein unfallchirurgisches Gutachten, das der beklagten Partei am 9.5.1986 zuging. In diesem führt Dr.O***** als Nebenbefund an, daß der Kläger mit 13 Jahren beim Schifahren einen beidseitigen Unterschenkelbruch und vor 8 Jahren einen Unterkiefer- und Oberkieferbruch erlitten hat; vor 4 Jahren hat der Kläger bei einem Autounfall Wirbelbrüche erlitten. Am 6.6.1986 richtete die beklagte Partei an den Kläger einen eingeschriebenen Brief mit folgendem wesentlichen Inhalt: "Aus den uns bisher vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, daß bei Abschluß der Versicherung bekannte Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich waren, nicht angegeben wurden. Bei Antragstellung wurde schriftlich nach diesen Gefahrenumständen gefragt. In Entsprechung des Paragraph 16 /, eins und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (Verletzung der Anzeigepflicht) treten wir daher vom gegenständlichen Vertrag zurück. Der Versand dieses Schreibens erfolgt aus formalrechtlichen Gründen gemäß Paragraph 20 /, eins, des Versicherungsvertragsgesetzes innerhalb offener Frist. Zur restlichen Klärung dieses Versicherungsfalles haben wir noch weitere Erhebungen eingeleitet. Bei dieser Gelegenheit ersuchen wir Sie, die beiliegende Einverständniserklärung zu unterfertigen und an uns zu retounieren. Nach Eingang der von uns verlangten ergänzenden Berichte, sowie Ihrer Einverständniserklärung werden wir Ihnen unverzüglich unsere abschließende Stellungnahme bekanntgeben.". Zwischenzeitig hatte die beklagte Partei die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter mit Schreiben vom 22.5.1986 um Übermittlung von ärztlichen Gutachten bzw des Bescheides ersucht, da der Kläger angeblich eine Pension beziehe. Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter lehnte unter Berufung auf das Datenschutzgesetz die Übersendung der gewünschten Unterlagen ab.
Dem Kläger wurde bis April 1987 die monatliche Prämie von S 1.061,30 weiter vorgeschrieben. Der Kläger bezahlte die Prämie. Mit Schreiben vom 13.11.1987 teilte die beklagte Partei dem rechtsfreundlichen Vertreter des Klägers mit, daß durch einen technischen Mangel die durch den Rücktritt notwendige Stornierung des Vertrages nicht durchgeführt worden sei. Die beklagte Partei werde die Stornierung vornehmen und die zuviel bezahlte Prämie zurückerstatten. Der Kläger habe auch Ober- und Unterkieferbrüche erlitten, die im Antrag nicht angegeben worden seien. Die Erhebungen seien noch nicht abgeschlossen. Die beklagte Partei habe keine Möglichkeit, den Taggeldanspruch zu prüfen, da noch nicht feststehe, inwieweit der Kläger überhaupt eine Taggeldversicherung habe abschließen können (Taggeld sei für Pensionisten, Hausfrauen usw nicht versicherbar). Nachweise dafür, daß der Kläger seit Vertragsbeginn tatsächlich einen Beruf ausgeübt habe, stünden noch aus. Laut Auskunft der Tiroler Gebietskrankenkasse sei der Kläger seit Anfang 1984 Pensionist. Der Kläger antwortete auf dieses Schreiben, daß der Rücktritt nicht zur Kenntnis genommen werde. Die von der beklagten Partei zurückbezahlten Prämien wurden vom Kläger nicht angenommen.
Zwischenzeitig hatte der Kläger gegen die Zürich Kosmos Versicherungs-Aktiengesellschaft auf Grund des Unfalls vom 27.6.1985 eine Klage auf Versicherungsleistungen in Höhe von S 556.500 aus einer mit dieser am 13.11.1984 abgeschlossenen Familienunfallversicherung erhoben. Er obsiegte in jenem Verfahren. Das Urteil des Erstgerichtes wurde vom Klagevertreter der beklagten Partei am 25.11.1987 mitgeteilt. Am 11.12.1987 richtete die beklagte Partei an den Klagevertreter ein Schreiben mit folgendem wesentlichen Inhalt: "Aus dem Urteil haben wir auch erstmals davon Kenntnis erhalten, daß der Versicherungsnehmer....zum Zeitpunkt der Antragstellung....Pensionist war und eine Invaliditätspension bezog. Auch diese Tatsache wurde uns bei der Antragstellung verschwiegen, trotzdem im Antrag ausdrücklich und schriftlich danach gefragt wurde. Es liegt daher auch in diesem Zusammenhang eindeutig Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers im Sinne des § 16 VersVG vor. Wir treten daher auch aus diesen Gründen gemäß § 16 Abs 1 und 2 VersVG vom Vertrag zurück und fechten den Vertrag gleichzeitig wegen arglistiger Täuschung gemäß § 22 VersVG an.".Zwischenzeitig hatte der Kläger gegen die Zürich Kosmos Versicherungs-Aktiengesellschaft auf Grund des Unfalls vom 27.6.1985 eine Klage auf Versicherungsleistungen in Höhe von S 556.500 aus einer mit dieser am 13.11.1984 abgeschlossenen Familienunfallversicherung erhoben. Er obsiegte in jenem Verfahren. Das Urteil des Erstgerichtes wurde vom Klagevertreter der beklagten Partei am 25.11.1987 mitgeteilt. Am 11.12.1987 richtete die beklagte Partei an den Klagevertreter ein Schreiben mit folgendem wesentlichen Inhalt: "Aus dem Urteil haben wir auch erstmals davon Kenntnis erhalten, daß der Versicherungsnehmer....zum Zeitpunkt der Antragstellung....Pensionist war und eine Invaliditätspension bezog. Auch diese Tatsache wurde uns bei der Antragstellung verschwiegen, trotzdem im Antrag ausdrücklich und schriftlich danach gefragt wurde. Es liegt daher auch in diesem Zusammenhang eindeutig Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers im Sinne des Paragraph 16, VersVG vor. Wir treten daher auch aus diesen Gründen gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 VersVG vom Vertrag zurück und fechten den Vertrag gleichzeitig wegen arglistiger Täuschung gemäß Paragraph 22, VersVG an.".
Nach der Ansicht des Erstgerichtes könne dem Kläger der Umstand, daß er sich im Versicherungsantrag als selbständiger Gastwirt und Koch bezeichnet habe, nicht als schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht angelastet werden. Zum Zeitpunkt der Stellung des Versicherungsantrages sei über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer vorübergehenden Invaliditätspension noch nicht entschieden gewesen. Der Kläger habe sich noch im Krankenstand befunden und sei daher berechtigt gewesen, diese Berufsbezeichnung anzugeben. Im übrigen sei die Kündigung vom 6.6.1986 nicht rechtswirksam, weil dort nicht erklärt worden sei, worin die angebliche Verletzung der Anzeigepflicht seitens des Klägers bestanden habe. Daraus folge, daß die beklagte Partei auch nicht rechtzeitig im Sinne des § 20 VersVG gekündigt habe. Aber selbst bei Annahme einer rechtzeitigen und wirksamen Kündigung sei davon auszugehen, daß eine Verletzung der Anzeigepflicht durch den Kläger keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistungen des Versicherers gehabt habe.Nach der Ansicht des Erstgerichtes könne dem Kläger der Umstand, daß er sich im Versicherungsantrag als selbständiger Gastwirt und Koch bezeichnet habe, nicht als schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht angelastet werden. Zum Zeitpunkt der Stellung des Versicherungsantrages sei über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer vorübergehenden Invaliditätspension noch nicht entschieden gewesen. Der Kläger habe sich noch im Krankenstand befunden und sei daher berechtigt gewesen, diese Berufsbezeichnung anzugeben. Im übrigen sei die Kündigung vom 6.6.1986 nicht rechtswirksam, weil dort nicht erklärt worden sei, worin die angebliche Verletzung der Anzeigepflicht seitens des Klägers bestanden habe. Daraus folge, daß die beklagte Partei auch nicht rechtzeitig im Sinne des Paragraph 20, VersVG gekündigt habe. Aber selbst bei Annahme einer rechtzeitigen und wirksamen Kündigung sei davon auszugehen, daß eine Verletzung der Anzeigepflicht durch den Kläger keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistungen des Versicherers gehabt habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das nur in seinem stattgebenden Teil angefochtene Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig ist. Auch nach der Auffassung des Berufungsgerichtes liege in dem Schreiben der beklagten Partei vom 6.6.1986 kein wirksamer Vertragsrücktritt. Eine Rücktrittserklärung müsse eindeutig erkennen lassen, daß der Vertrag aufgehoben werde. Diesem Erfordernis entspreche das genannte Schreiben nicht, weil es darin heiße, daß der Versand des Schreibens aus formalrechtlichen Gründen...innerhalb offener Frist erfolge, daß noch eine restliche Klärung eingeleitet worden sei und daß eine abschließende Stellungnahme erst bekanntgegeben werde. Wenn dann in der Folge durch fast ein Jahr von der beklagten Partei Prämien vorgeschrieben und angenommen worden seien, habe der Kläger dies dahin verstehen dürfen, daß der Vertrag doch fortgesetzt werde. Die beklagte Partei habe aber wegen des ihr erst später zur Kenntnis gelangten Umstandes, daß der Kläger eine Invaliditätspension beziehe, mit Schreiben vom 11.12.1987 wirksam den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Der Umstand, daß der Kläger Invaliditätspensionist gewesen und keinem Erwerb nachgegangen sei, sei aber nicht für den Umfang der Leistungen der beklagten Partei, sondern nur für die Frage kausal gewesen, ob der Vertrag so abgeschlossen worden wäre, wie er tatsächlich abgeschlossen worden sei. Bei Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung treffe den Versicherer die Beweislast für Täuschung, Arglist und Kausalität. Voraussetzung einer erfolgreichen Anfechtung sei, daß das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum des Gegners für den Vertragsabschluß kausal gewesen sei. Diesen Kausalitätsbeweis habe die beklagte Partei nicht erbracht. Im übrigen lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger arglistig vorgegangen sei.
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist berechtigt.