Rechtssatz RS0080020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080020
Entscheidungsdatum
20.03.2019
Rechtssatz
Die Kausalität muss zwischen dem verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalls und nicht zwischen dem Verschweigen oder der Falschanzeige und dem Vertragsabschluss bestehen. Im Hinblick auf den Umfang der Leistung darf aber auch zwischen dem nicht oder falsch angezeigten Umstand und dem Schaden keinerlei Kausalzusammenhang gegeben sein. Die Frage des Kausalzusammenhanges ist nach der Lehre von der adäquaten Verursachung zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 18/91
Entscheidungstext OGH 04.09.1991 7 Ob 18/91
Veröff: SZ 64/117 = VersRdSch 1992,62
- 7 Ob 69/00y
Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 69/00y
nur: Die Kausalität muss zwischen dem verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalls und nicht zwischen dem Verschweigen oder der Falschanzeige und dem Vertragsabschluss bestehen. Im Hinblick auf den Umfang der Leistung darf aber auch zwischen dem nicht oder falsch angezeigten Umstand und dem Schaden keinerlei Kausalzusammenhang gegeben sein. (T1)
- 7 Ob 266/02x
Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 266/02x
nur: Die Kausalität muss zwischen dem verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalls und nicht zwischen dem Verschweigen oder der Falschanzeige und dem Vertragsabschluss bestehen. (T2)
- 7 Ob 46/12h
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 46/12h
nur: Im Hinblick auf den Umfang der Leistung darf zwischen dem nicht oder falsch angezeigten Umstand und dem Schaden keinerlei Kausalzusammenhang gegeben sein. (T3)
- 7 Ob 54/17t
Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 54/17t
- 7 Ob 175/17m
Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 175/17m
- 7 Ob 130/18w
Entscheidungstext OGH 20.03.2019 7 Ob 130/18w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080020
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19910904_OGH0002_0070OB00018_9100000_001