Begründung:
Der Kläger hat bei der beklagten Partei am 21. 2. 1997 eine Unfallversicherung abgeschlossen, der nach dem unstrittigen Akteninhalt die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1995) zugrundeliegen. Am 24. 2. 1997 erlitt er beim Motocrossfahren auf einem Acker seines Grundstückes eine Knieverletzung. Mit der Behauptung, dadurch sei bei ihm eine Dauerinvalidität von 40 % eingetreten; bei Dauerinvalidität sehe der Versicherungsvertrag auch ein Taggeld von S 1.000,--/Tag für die Dauer des Krankenstandes vor; begehrte er von der Beklagten zuletzt aus der Unfallversicherung S 800.000,-- und aus der Taggeldversicherung S 200.000,--, insgesamt also S 1 Mio.
Die beklagte Partei wendete - soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich - ein, leistungsfrei zu sein, weil der Kläger seine vorvertragliche Aufklärungspflicht dadurch verletzt habe, dass er trotz ausdrücklichen Befragens im Versicherungsantrag sein Hobby Motocrossfahren und die gelegentliche Ausübung der (ebenfalls) nicht ungefährlichen Sportart Kickboxen nicht angegeben habe. Darüber hinaus habe der Kläger erklärt, wegen eines Kreuzbandrisses links von seiner früheren Unfallversicherung gekündigt worden zu sein; sechs weitere Vorunfälle mit zum Teil nicht unerheblichen Schäden habe er arglistig verschwiegen. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte sie, die Beklagte, den Versicherungsantrag nicht angenommen. Sie habe sofort nachdem sie Kenntnis von den Vorunfällen erlangt habe, mit Schreiben vom 24. 8. 1997 gemäß §§ 16 ff VersVG den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt. Im Übrigen sei die Knieverletzung des Klägers gar nicht auf einen Unfall iSd Versicherungsbedingungen zurückzuführen, weil sie bei einem vom Kläger mit dem Motorrad willentlich vorgenommenen Sprung erfolgt sei.Die beklagte Partei wendete - soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich - ein, leistungsfrei zu sein, weil der Kläger seine vorvertragliche Aufklärungspflicht dadurch verletzt habe, dass er trotz ausdrücklichen Befragens im Versicherungsantrag sein Hobby Motocrossfahren und die gelegentliche Ausübung der (ebenfalls) nicht ungefährlichen Sportart Kickboxen nicht angegeben habe. Darüber hinaus habe der Kläger erklärt, wegen eines Kreuzbandrisses links von seiner früheren Unfallversicherung gekündigt worden zu sein; sechs weitere Vorunfälle mit zum Teil nicht unerheblichen Schäden habe er arglistig verschwiegen. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte sie, die Beklagte, den Versicherungsantrag nicht angenommen. Sie habe sofort nachdem sie Kenntnis von den Vorunfällen erlangt habe, mit Schreiben vom 24. 8. 1997 gemäß Paragraphen 16, ff VersVG den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt. Im Übrigen sei die Knieverletzung des Klägers gar nicht auf einen Unfall iSd Versicherungsbedingungen zurückzuführen, weil sie bei einem vom Kläger mit dem Motorrad willentlich vorgenommenen Sprung erfolgt sei.
Der Kläger erwiderte, die von der Beklagten reklamierten Vorverletzungen stünden in keinem Zusammenhang mit der gegenständlichen Verletzung. Er habe dem Versicherungsvertreter der Beklagten anlässlich der Antragstellung sein Freizeithobby, mit einem Motorrad (auch) im Gelände zu fahren, nicht verschwiegen. Ein allfälliges Verschweigen stelle im Übrigen keine Obliegenheitsverletzung dar, weil "eine Überprüfung des Versicherungsantrags durch die beklagte Partei nur dann stattgefunden hätte, wenn er das Motorradfahren als Leistungssport ausgeübt hätte". Er habe die Beklagte auch über Vorunfälle korrekt informiert, weil für sie - nach den Angaben ihres Versicherungsvertreters - nur jene Unfälle von Interesse seien, die eine bleibende Invalidität zur Folge hätten.
Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Nach seinen Feststellungen war der Kläger von 1993 bis Ende 1994 bei der A***** Versicherungs AG unfallversichert und erlitt in diesem Zeitraum sieben Unfälle, wovon nur einer, bei dem der Kläger einen Kreuzbandriss im linken Knie davontrug, eine 20 %-ige Invaldität als Dauerfolge zurückließ. Auf Grund dieser Verletzung wurde die Unfallversicherung von der A***** Versicherungs AG gekündigt.
1997 nahm der Kläger mit dem Versicherungsvertreter der Beklagten Karl-Heinz S***** Kontakt auf, der ihn am 18. 2. 1997 zu Hause aufsuchte, um einen Antrag auf Abschluss einer Unfallversicherung bei der Beklagten aufzunehmen. S***** befragte den Kläger über etwaige Vorverletzungen und darüber, welche Sportarten er ausübe, wobei er den Kläger darüber aufklärte, dass die Versicherung nichts leiste, wenn der Versicherungsnehmer Sport wettkampfsmäßig betreibe. Über Risikosportarten wurde nicht gesprochen. Der Kläger gab als Vorverletzung zunächst seine Verletzung im linken Knie an, deretwegen der vorherige Unfallsversicherungsvertrag gekündigt worden war. Weiters gab er auch eine Brustkorbprellung, eine Verletzung an der Wade und am Sprungbein sowie eine Verletzung am rechten Handgelenk an. Karl-Heinz S***** äußerte, dass lediglich Verletzungen mit Dauerfolgen für die Versicherung von Interesse seien und fragte den Kläger ausdrücklich, ob seine Vorverletzungen Dauerfolgen zurückgelassen hätten. Dies wurde vom Kläger bis auf die Verletzung am linken Knie verneint. Deshalb notierte S***** nur diese Verletzung im Versicherungsantrag. Als von ihm ausgeübte Sportarten gab der Kläger Eisstockschießen, Fußballspielen und Schwimmen an, nicht aber, dass er auch die Sportart Kickboxen betrieb und dass er hobbymäßig mit einer Motorcrossmaschine sowohl auf der Straße als auch im Gelände fahre. Hätte er dies S***** mitgeteilt, hätte dieser dies aber nicht im Versicherungsantrag angeführt. Er hätte es nur vermerkt, wenn sich der Kläger an Motocross-Wettkämpfen beteiligt hätte. Der Versicherungsantrag des Klägers wurde am 21. 2. 1997 von der beklagten Partei angenommen.
Am 24. 2. 1997 wollte der Kläger mit seiner Motocrossmaschine über einen Acker seines Grundstückes zum Eisschützenheim fahren. Er geriet für ihn überraschend in ein großes Loch und wurde in der Folge mit dem Motorrad in die Luft katapultiert. Beim Aufkommen auf den Boden bekam er einen Schlag auf das rechte Knie, das dadurch verletzt wurde. Der Kläger zeigte den Unfall Karl-Heinz S***** telefonisch an, der darauf hin am 7. 3. 1997 eine schriftliche Unfallanzeige verfasste und am 26. 5. 1997 eine detaillierte Unfallanzeige mit dem Kläger aufnahm. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 20. 6. 1997 Versicherungsleistungen auf Grund dieses Vorfalles ab. Sie trat mit Schreiben vom 24. 8. 1998 vom Versicherungsvertrag mit der Begründung zurück, der Kläger habe seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt. Rechtlich folgerte das Erstgericht, es liege ein Versicherungsfall vor, weil der Kläger bei einem Unfall iSd Art 6 der AUVB 1995 verletzt worden sei. Auf Grund des festgestellten Unfallsablaufs könne nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger den Unfall nicht freiwillig herbeigeführt habe. Verletze ein Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht, so könne der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Nach den Voraussetzungen des § 21 VersVG könne unter Umständen auch die Leistungsfreiheit des Versicherers eintreten. Dies sei dann nicht der Fall, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt sei, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt habe. Voraussetzung für die Leistungsfreiheit sei also ein Kausalzusammenhang zwischen dem nicht angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles oder dem Ausmaß der Versicherungsleistung. Ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt habe, gelte im Zweifel als erheblich. Die vom Kläger nicht angezeigten Vorunfälle hätten zu keiner Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht geführt. Daran ändere auch nichts, dass der Versicherungsvertreter nur die Verletzung am linken Knie in den Versicherungsantrag eingetragen habe. Gemäß § 44 VersVG iVm § 43 VersVG idF der Versicherungsvertragsnovelle 1994 finde nämlich eine Kenntniszurechnung der Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Vermittlungsagenten dann statt, wenn es sich um Erklärungen des Versicherungsnehmers handle, zu deren Entgegennahme der Vermittlungsagent gemäß § 43 VersVG bevollmächtigt sei. Bei Karl-Heinz S***** habe es sich um einen Vermittlungsagenten gehandelt, weshalb auch bei Nichteintragen bestimmter Angaben des Klägers diese Angaben trotzdem als der beklagten Partei zugegangen anzusehen seien. Im Übrigen wäre mangels Kausalität zwischen etwaigen nicht angezeigten Vorerkrankungen und dem Unfall nicht von der Leistungsfreiheit der Beklagten auszugehen. Kein Kausalitätszusammenhang bestehe auch zwischen der nicht angegebenen Sportart Kickboxen und dem gegenständlichen Unfall mit einer Motocrossmaschine. Die Beklagte sei ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger das Motocrossfahren bei Verfassung des Versicherungsantrages nicht angegeben habe, leistungspflichtig, weil der Vermittlungsagent S***** eine entsprechende Angabe des Klägers ohnehin nicht in den Versicherungsantrag aufgenommen hätte. Dem Kläger sei somit der Beweis gelungen, dass auch die richtige Beantwortung der Frage nach der Ausübung von Sportarten nicht geeignet gewesen wäre, den Entschluss der beklagten Partei zum Vertragsabschluss in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger gemäß § 22 VersVG iVm § 870 ABGB arglistig gehandelt hätte.Am 24. 2. 1997 wollte der Kläger mit seiner Motocrossmaschine über einen Acker seines Grundstückes zum Eisschützenheim fahren. Er geriet für ihn überraschend in ein großes Loch und wurde in der Folge mit dem Motorrad in die Luft katapultiert. Beim Aufkommen auf den Boden bekam er einen Schlag auf das rechte Knie, das dadurch verletzt wurde. Der Kläger zeigte den Unfall Karl-Heinz S***** telefonisch an, der darauf hin am 7. 3. 1997 eine schriftliche Unfallanzeige verfasste und am 26. 5. 1997 eine detaillierte Unfallanzeige mit dem Kläger aufnahm. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 20. 6. 1997 Versicherungsleistungen auf Grund dieses Vorfalles ab. Sie trat mit Schreiben vom 24. 8. 1998 vom Versicherungsvertrag mit der Begründung zurück, der Kläger habe seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt. Rechtlich folgerte das Erstgericht, es liege ein Versicherungsfall vor, weil der Kläger bei einem Unfall iSd Artikel 6, der AUVB 1995 verletzt worden sei. Auf Grund des festgestellten Unfallsablaufs könne nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger den Unfall nicht freiwillig herbeigeführt habe. Verletze ein Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht, so könne der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Nach den Voraussetzungen des Paragraph 21, VersVG könne unter Umständen auch die Leistungsfreiheit des Versicherers eintreten. Dies sei dann nicht der Fall, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt sei, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt habe. Voraussetzung für die Leistungsfreiheit sei also ein Kausalzusammenhang zwischen dem nicht angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles oder dem Ausmaß der Versicherungsleistung. Ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt habe, gelte im Zweifel als erheblich. Die vom Kläger nicht angezeigten Vorunfälle hätten zu keiner Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht geführt. Daran ändere auch nichts, dass der Versicherungsvertreter nur die Verletzung am linken Knie in den Versicherungsantrag eingetragen habe. Gemäß Paragraph 44, VersVG in Verbindung mit Paragraph 43, VersVG in der Fassung der Versicherungsvertragsnovelle 1994 finde nämlich eine Kenntniszurechnung der Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Vermittlungsagenten dann statt, wenn es sich um Erklärungen des Versicherungsnehmers handle, zu deren Entgegennahme der Vermittlungsagent gemäß Paragraph 43, VersVG bevollmächtigt sei. Bei Karl-Heinz S***** habe es sich um einen Vermittlungsagenten gehandelt, weshalb auch bei Nichteintragen bestimmter Angaben des Klägers diese Angaben trotzdem als der beklagten Partei zugegangen anzusehen seien. Im Übrigen wäre mangels Kausalität zwischen etwaigen nicht angezeigten Vorerkrankungen und dem Unfall nicht von der Leistungsfreiheit der Beklagten auszugehen. Kein Kausalitätszusammenhang bestehe auch zwischen der nicht angegebenen Sportart Kickboxen und dem gegenständlichen Unfall mit einer Motocrossmaschine. Die Beklagte sei ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger das Motocrossfahren bei Verfassung des Versicherungsantrages nicht angegeben habe, leistungspflichtig, weil der Vermittlungsagent S***** eine entsprechende Angabe des Klägers ohnehin nicht in den Versicherungsantrag aufgenommen hätte. Dem Kläger sei somit der Beweis gelungen, dass auch die richtige Beantwortung der Frage nach der Ausübung von Sportarten nicht geeignet gewesen wäre, den Entschluss der beklagten Partei zum Vertragsabschluss in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger gemäß Paragraph 22, VersVG in Verbindung mit Paragraph 870, ABGB arglistig gehandelt hätte.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der angefochtenen Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernam die erstgerichtlichen Feststellungen mit der Ausnahme, dass es auf Grund der Verlesung des Sachverständigengutachtens ON 14 feststellte, dass auch auf Grund einer zweiten Vorverletzung des Klägers, nämlich der Handgelenksverletzung, ein geringfügiger Dauerschaden eingetreten sei. Mangels Kausalität iSd § 21 VersVG komme aber dieser Ersatzfeststellung keine rechtliche Relevanz zu. Den Rechtsauffassungen des Erstgerichtes sei beizutreten: Es liege ein Unfall iSd Art 6 AUVB 1995 vor. Auch wer sich, wie im Falle gefährlicher Sportarten, bewusst einer Gefahr aussetze, führe den Unfall nicht freiwillig herbei, selbst wenn er einen solchen für möglich halte, aber darauf vertraue, er werde nicht eintreten. Die bloß fahrlässige Herbeiführung des Unfalls begründe also keine Leistungsfreiheit des Versicherers. Voraussetzung für die Leistungsfreiheit infolge Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach § 16 VersVG sei die Erheblichkeit des Umstandes, der vom Versicherungsnehmer unrichtig angezeigt wurde. Im vorliegenden Fall habe der Versicherungsagent den Kläger ausdrücklich gefragt, welche Sportarten er ausübe. Demnach spreche die Vermutung für die Erheblichkeit der richtigen Beantwortung dieser Frage. Zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen sei es nicht erforderlich, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nur zu anderen Bedingungen geschlossen hätte. Es reiche aus, dass der vom Versicherer nachgewiesene Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet sei, einen solchen Entschluss des Versicherers zu motivieren. Dem Versicherungsnehmer stehe aber der Beweis offen, dass auch die richtige Beantwortung der an ihn gestellten Frage nicht geeignet gewesen wäre, den Entschluss des Versicherers zum Vertragsabschluss in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Dieser Beweis sei dem Kläger hier gelungen, weil der Versicherungsagent S*****, dessen Kenntnis der Beklagten gemäß §§ 43 Abs 2 Z 1, 44 VersVG zuzurechnen sei, die ihm nicht bekanntgegebene, iSd § 21 VersVG für den Eintritt des Versicherungsfalles kausale Tatsache, dass der Kläger in seiner Freizeit mit einer Motorcrossmaschine auch im Gelände fährt, ohnedies nicht in den Versicherungsantrag aufgenommen hätte, weil der Kläger diese Sportart nicht wettkampfmäßig betreibt. Deshalb komme es auch nicht mehr darauf an, ob die Beklagte, wenn ihrem Fachdienst die Tatsache des Motorcrossfahrens bekannt gewesen wäre, den Versicherungsantrag des Klägers angenommen hätte oder nicht. Einer Einvernahme der zu diesem Beweisthema geführten Zeugen habe es daher nicht bedurft. Das Unterlassen dieser Beweisaufnahme begründe daher entgegen der betreffenden Rüge der Beklagten keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO könnten nicht erkannt werden.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der angefochtenen Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernam die erstgerichtlichen Feststellungen mit der Ausnahme, dass es auf Grund der Verlesung des Sachverständigengutachtens ON 14 feststellte, dass auch auf Grund einer zweiten Vorverletzung des Klägers, nämlich der Handgelenksverletzung, ein geringfügiger Dauerschaden eingetreten sei. Mangels Kausalität iSd Paragraph 21, VersVG komme aber dieser Ersatzfeststellung keine rechtliche Relevanz zu. Den Rechtsauffassungen des Erstgerichtes sei beizutreten: Es liege ein Unfall iSd Artikel 6, AUVB 1995 vor. Auch wer sich, wie im Falle gefährlicher Sportarten, bewusst einer Gefahr aussetze, führe den Unfall nicht freiwillig herbei, selbst wenn er einen solchen für möglich halte, aber darauf vertraue, er werde nicht eintreten. Die bloß fahrlässige Herbeiführung des Unfalls begründe also keine Leistungsfreiheit des Versicherers. Voraussetzung für die Leistungsfreiheit infolge Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach Paragraph 16, VersVG sei die Erheblichkeit des Umstandes, der vom Versicherungsnehmer unrichtig angezeigt wurde. Im vorliegenden Fall habe der Versicherungsagent den Kläger ausdrücklich gefragt, welche Sportarten er ausübe. Demnach spreche die Vermutung für die Erheblichkeit der richtigen Beantwortung dieser Frage. Zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen sei es nicht erforderlich, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nur zu anderen Bedingungen geschlossen hätte. Es reiche aus, dass der vom Versicherer nachgewiesene Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet sei, einen solchen Entschluss des Versicherers zu motivieren. Dem Versicherungsnehmer stehe aber der Beweis offen, dass auch die richtige Beantwortung der an ihn gestellten Frage nicht geeignet gewesen wäre, den Entschluss des Versicherers zum Vertragsabschluss in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Dieser Beweis sei dem Kläger hier gelungen, weil der Versicherungsagent S*****, dessen Kenntnis der Beklagten gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, Ziffer eins, 44, VersVG zuzurechnen sei, die ihm nicht bekanntgegebene, iSd Paragraph 21, VersVG für den Eintritt des Versicherungsfalles kausale Tatsache, dass der Kläger in seiner Freizeit mit einer Motorcrossmaschine auch im Gelände fährt, ohnedies nicht in den Versicherungsantrag aufgenommen hätte, weil der Kläger diese Sportart nicht wettkampfmäßig betreibt. Deshalb komme es auch nicht mehr darauf an, ob die Beklagte, wenn ihrem Fachdienst die Tatsache des Motorcrossfahrens bekannt gewesen wäre, den Versicherungsantrag des Klägers angenommen hätte oder nicht. Einer Einvernahme der zu diesem Beweisthema geführten Zeugen habe es daher nicht bedurft. Das Unterlassen dieser Beweisaufnahme begründe daher entgegen der betreffenden Rüge der Beklagten keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO könnten nicht erkannt werden.
Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht in Verkennung der Rechtslage von oberstgerichtlicher Judikatur abgewichen ist. Sie ist im Sinne ihres Aufhebungsantrages deshalb auch berechtigt.