Die Revision ist zulässig, sie ist auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass das Berufungsgericht sich nicht auf klare erstgerichtliche Feststellungen stützen kann, wenn es damit argumentiert, dass Bluthochdruck bei Monika H***** lediglich zweimal nur je ein oder zwei Monate lang gegeben gewesen wäre. Das Erstgericht stellte nämlich fest, dass Monika H***** im Sommer 1998 die verordneten Medikamente "ausnahmsweise" nicht eingenommen habe, weshalb der Blutdruck angestiegen sei und erst wieder durch Einnahme von Medikamenten entsprechend gesenkt worden sei. Dies würde nach der Lebenserfahrung bedeuten, dass sie zumindest während fast dreier Monate vor dem Vertragsabschluss dauernd Medikamente einnehmen musste, weil sonst der Blutdruck eben nicht "normal" (d.h. ohne medikamentöse Behandlung) gewesen wäre. Da aber das Erstgericht nicht genau zwischen "normalem Blutdruck" mit und ohne medikamentöse Einwirkung unterschied, müssen die erstgerichtlichen Feststellungen noch für den Zeitraum von 1993 beginnend ergänzt und klargestellt werden, ob Monika H***** Medikamente eingenommen hat, bejahendenfalls während welchen Zeitraums. Sollte sie tatsächlich über einen längeren Zeitraum Medikamente eingenommen haben, insbesondere zum Zeitpunkt der Antragstellung, wären die Fragen hinsichtlich der Untersuchung durch Ärzte, über die Einnahme von Medikamente und über das Bestehen von abnormem Blutdruck im Fragebogen zumindest objektiv unrichtig beantwortet worden.
Nach § 16 Abs 1 VersVG hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben (7 Ob 69/00y, 7 Ob 174/01s je mwN). Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich frägt, gilt im Zweifel als erheblich (§ 16 Abs 1 letzter Satz VersVG, 7 Ob 174/01s, 7 Ob 69/00y mwN). Nach Lehre und Rechtsprechung sind an die vom Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt insbesondere dann, wenn die gestellten Fragen Individualtatsachen betreffen, ganz erhebliche Anforderungen zu stellen (7 Ob 174/01s, VersR 2001, 530 mwN). Für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit (7 Ob 174/01s, 7 Ob 168/99b, RIS-Justiz RS0080572). Ist der Vorschrift des § 16 Abs 1 VersVG zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer nach § 16 Abs 2 VersVG vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist gemäß § 16 Abs 3 VersVG dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer unverschuldet die Anzeigeobliegenheit nicht erfüllt hat. Die Beweislast für mangelndes Verschulden obliegt dem Versicherungsnehmer (7 Ob 174/01s, 7 Ob 69/00y, 7 Ob 168/99b; RIS-Justiz RS0080809).Nach Paragraph 16, Absatz eins, VersVG hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben (7 Ob 69/00y, 7 Ob 174/01s je mwN). Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich frägt, gilt im Zweifel als erheblich (Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz VersVG, 7 Ob 174/01s, 7 Ob 69/00y mwN). Nach Lehre und Rechtsprechung sind an die vom Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt insbesondere dann, wenn die gestellten Fragen Individualtatsachen betreffen, ganz erhebliche Anforderungen zu stellen (7 Ob 174/01s, VersR 2001, 530 mwN). Für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit (7 Ob 174/01s, 7 Ob 168/99b, RIS-Justiz RS0080572). Ist der Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, VersVG zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer nach Paragraph 16, Absatz 2, VersVG vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist gemäß Paragraph 16, Absatz 3, VersVG dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer unverschuldet die Anzeigeobliegenheit nicht erfüllt hat. Die Beweislast für mangelndes Verschulden obliegt dem Versicherungsnehmer (7 Ob 174/01s, 7 Ob 69/00y, 7 Ob 168/99b; RIS-Justiz RS0080809).
Trotz Rücktritts des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalles bleibt gemäß § 21 VersVG seine Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt worden ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat, also nicht kausal war (7 Ob 69/00y, SZ 64/117 ua). Die Kausalität müsste zwischen dem verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles und nicht zwischen dem Verschweigen oder der Falschanzeige und dem Vertragsabschluss bestehen (7 Ob 69/00y, 7 Ob 18/91 ua). Weiters ist zu prüfen, ob und inwieweit das Wissen des "Generalagenten" der Beklagten dieser zuzurechnen ist. Gemäß § 44 VersVG steht die Kenntnis eines nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Agenten der Kenntnis des Versicherers nicht gleich, soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Kenntnis des Versicherers erheblich ist. Dies gilt nicht für Erklärungen des Versicherungsnehmers, zu deren Entgegennahme er für den Versicherer gemäß § 43 VersVG bevollmächtigt ist. Der Versicherungsagent gilt unter anderem auch zur Entgegennahme von Anträgen auf Abschluss eines Versicherungsvertrages bevollmächtigt (§ 43 Abs 2 Z 1 VersVG). In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle 1994 (BGBl 1994/509) wird zu § 44 VersVG Folgendes ausgeführt:Trotz Rücktritts des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalles bleibt gemäß Paragraph 21, VersVG seine Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt worden ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat, also nicht kausal war (7 Ob 69/00y, SZ 64/117 ua). Die Kausalität müsste zwischen dem verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles und nicht zwischen dem Verschweigen oder der Falschanzeige und dem Vertragsabschluss bestehen (7 Ob 69/00y, 7 Ob 18/91 ua). Weiters ist zu prüfen, ob und inwieweit das Wissen des "Generalagenten" der Beklagten dieser zuzurechnen ist. Gemäß Paragraph 44, VersVG steht die Kenntnis eines nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Agenten der Kenntnis des Versicherers nicht gleich, soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Kenntnis des Versicherers erheblich ist. Dies gilt nicht für Erklärungen des Versicherungsnehmers, zu deren Entgegennahme er für den Versicherer gemäß Paragraph 43, VersVG bevollmächtigt ist. Der Versicherungsagent gilt unter anderem auch zur Entgegennahme von Anträgen auf Abschluss eines Versicherungsvertrages bevollmächtigt (Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins, VersVG). In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle 1994 (BGBl 1994/509) wird zu Paragraph 44, VersVG Folgendes ausgeführt:
"Wesentliches Merkmal des Versicherungsagenten ist es, dass er (gemäß § 43 Z 1) - auch wenn er nur mit der Vermittlung von Verträgen betraut ist - unter anderem zur Entgegennahme von Versicherungsanträgen befugt, also Empfangsvertreter des Versicherers ist. Damit umfasst die passive Vertretungsmacht auch die Befugnis zur Entgegennahme mündlicher Erklärungen oder Anzeigen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss abgibt bzw macht (zB VersR 1985, 603; VersR 1980, 471; EvBl 1979/4; VersR 1976, 1195; SZ 32/37; SZ 16/61)."Wesentliches Merkmal des Versicherungsagenten ist es, dass er (gemäß Paragraph 43, Ziffer eins,) - auch wenn er nur mit der Vermittlung von Verträgen betraut ist - unter anderem zur Entgegennahme von Versicherungsanträgen befugt, also Empfangsvertreter des Versicherers ist. Damit umfasst die passive Vertretungsmacht auch die Befugnis zur Entgegennahme mündlicher Erklärungen oder Anzeigen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss abgibt bzw macht (zB VersR 1985, 603; VersR 1980, 471; EvBl 1979/4; VersR 1976, 1195; SZ 32/37; SZ 16/61).
Überhaupt sollte dem Versicherer all jenes Wissen zuzurechnen sein, das der Agent erlangt, während er mit der Schließung oder Bearbeitung des Vertrags so betraut oder beschäftigt ist, dass ihm die wahrgenommene Tatsache relevant erscheinen muss. Das entspricht der in der Rechtsgeschäftslehre auch sonst geltenden Vertrauenstheorie:
Als (Willens- oder Wissens-)Erklärung des Versicherungsnehmers muss der Versicherer alles gegen sich gelten lassen, was sein Vertreter dem gesamten Verhalten des Vertragspartners und sonstigen Umständen im Zuge der Schließung oder Bearbeitung des Vertrages entnehmen musste. Die Zurechnung eines zu anderer Zeit und ohne Zusammenhang mit dem betroffenen Vertrag (sozusagen "privat") erlangten Wissens soll hingegen nur beim Abschlussagenten möglich sein, der im Regelfall höher qualifiziert ist und dem zugesonnen werden kann, dass er auch die Bedeutung zufällig erlangter Kenntnisse für "seinen" Versicherer richtig erkennt und diesen entsprechend informiert (siehe etwa Prölss/Martin, VVG25 Anm 2 zu § 44 VersVG und Bruck/Möller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter Einschluss des Versicherungsvermittlerrechtes8 § 44 Rz 10).Als (Willens- oder Wissens-)Erklärung des Versicherungsnehmers muss der Versicherer alles gegen sich gelten lassen, was sein Vertreter dem gesamten Verhalten des Vertragspartners und sonstigen Umständen im Zuge der Schließung oder Bearbeitung des Vertrages entnehmen musste. Die Zurechnung eines zu anderer Zeit und ohne Zusammenhang mit dem betroffenen Vertrag (sozusagen "privat") erlangten Wissens soll hingegen nur beim Abschlussagenten möglich sein, der im Regelfall höher qualifiziert ist und dem zugesonnen werden kann, dass er auch die Bedeutung zufällig erlangter Kenntnisse für "seinen" Versicherer richtig erkennt und diesen entsprechend informiert (siehe etwa Prölss/Martin, VVG25 Anmerkung 2 zu Paragraph 44, VersVG und Bruck/Möller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter Einschluss des Versicherungsvermittlerrechtes8 Paragraph 44, Rz 10).
Die derzeitige österreichische Judikatur zu § 44 VersVG ist jedoch uneinheitlich; teils wird die Bestimmung (im oben dargestellten Sinn) auf außerdienstliche Kenntnisse des Vermittlungsagenten eingeschränkt, teils aber wird jede Kenntnis des Vermittlungsagenten unter § 44 subsumiert, also auch solches Wissen, das der Agent etwa beim vorvertraglichen Kontakt mit dem Kunden erlangt. Durch die Ergänzung des § 44 soll eine Klarstellung in der aufgezeigten Richtung bewirkt werden." (abgedruckt auch in Heiss/Lorenz, Versicherungsvertragsgesetz2 zu § 44 Rz 1 ff).Die derzeitige österreichische Judikatur zu Paragraph 44, VersVG ist jedoch uneinheitlich; teils wird die Bestimmung (im oben dargestellten Sinn) auf außerdienstliche Kenntnisse des Vermittlungsagenten eingeschränkt, teils aber wird jede Kenntnis des Vermittlungsagenten unter Paragraph 44, subsumiert, also auch solches Wissen, das der Agent etwa beim vorvertraglichen Kontakt mit dem Kunden erlangt. Durch die Ergänzung des Paragraph 44, soll eine Klarstellung in der aufgezeigten Richtung bewirkt werden." (abgedruckt auch in Heiss/Lorenz, Versicherungsvertragsgesetz2 zu Paragraph 44, Rz 1 ff).
Durch die Erläuternden Bemerkungen ist nach der Lehre (vgl Fenyves/Kronsteiner/Schauer, Kommentar zu den Novellen zum VersVG § 44 Rz 5 ff) der Norminhalt des § 44 VersVG angewandt auf den vorliegenden Rechtsfall insoferne dahingehend interpretiert, dass jedenfalls nach dem Willen des Gesetzgebers dem Versicherer beim Abschlussagenten alles Wissen zuzurechnen ist, beim Vermittlungsagenten hingegen nur das anlässlich der Antragsentgegennahme erlangte, nicht jedoch das sogenannte "Privatwissen". Andererseits weist Fenyves aaO zutreffend in kritischer Beurteilung dieser Materialien darauf hin, dass der Ausdruck "private Kenntnis" eher vermieden werden sollte und die Problematik der Kenntniszurechnung durch § 44 VersVG neu nicht ausreichend geregelt sei. Eine abschließende Beurteilung der aufgezeigten Problematik durch den erkennenden Senat muss jedoch im vorliegenden Fall im Hinblick auf das zu dürftige Feststellungssubstrat unterbleiben.Durch die Erläuternden Bemerkungen ist nach der Lehre vergleiche Fenyves/Kronsteiner/Schauer, Kommentar zu den Novellen zum VersVG Paragraph 44, Rz 5 ff) der Norminhalt des Paragraph 44, VersVG angewandt auf den vorliegenden Rechtsfall insoferne dahingehend interpretiert, dass jedenfalls nach dem Willen des Gesetzgebers dem Versicherer beim Abschlussagenten alles Wissen zuzurechnen ist, beim Vermittlungsagenten hingegen nur das anlässlich der Antragsentgegennahme erlangte, nicht jedoch das sogenannte "Privatwissen". Andererseits weist Fenyves aaO zutreffend in kritischer Beurteilung dieser Materialien darauf hin, dass der Ausdruck "private Kenntnis" eher vermieden werden sollte und die Problematik der Kenntniszurechnung durch Paragraph 44, VersVG neu nicht ausreichend geregelt sei. Eine abschließende Beurteilung der aufgezeigten Problematik durch den erkennenden Senat muss jedoch im vorliegenden Fall im Hinblick auf das zu dürftige Feststellungssubstrat unterbleiben.
Es bedarf daher genauer Feststellungen, ob Christian K***** Abschlussagent war oder ledglich mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut war, wobei mangels entsprechendem Vorbringen davon auszugehen wäre, dass die ihm von der Beklagten erteilten Vollmachten nach § 43 Abs 1 Z 1 und 2 VersVG aufrecht erteilt waren.Es bedarf daher genauer Feststellungen, ob Christian K***** Abschlussagent war oder ledglich mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut war, wobei mangels entsprechendem Vorbringen davon auszugehen wäre, dass die ihm von der Beklagten erteilten Vollmachten nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VersVG aufrecht erteilt waren.
Sollte Christian K***** Abschlussagent gewesen sein, so käme es auch auf sein privat erlangtes Wissen an. Auch in diesem Fall bedürfen die Feststellungen des Erstgerichtes einer Präzisierung. Das Erstgericht stellt nämlich einerseits fest, dass Christian K***** gewusst habe, dass die Blutdruckprobleme "ausgeheilt" wären und andererseits, dass er von den behandelnden Ärzten und den dabei verordneten Präparaten informiert gewesen wäre. Diese Feststellungen stehen miteinander im unlösbaren Widerspruch, da ein medikamentös behandelter erhöhter Blutdruck nicht "ausgeheilt" ist. Dazu bedarf es weiterer widerspruchsfreier Feststellungen über das Privatwissen von Christian K*****.
War Christian K***** nur mit der Vermittlung von Verträgen betraut, so müssen die anlässlich der Entgegennahme des Versicherungsvertragsantrages und des Gesundheitsfragebogens geführten Gespräche präzise festgestellt werden. Das anlässlich der Antragstellung erworbene Wissen wäre dem Versicherer dann zuzurechnen. Finden die mündlichen Angaben des Versicherungsnehmers keinen Niederschlag in dem vom Agenten ausgefüllten Gesundheitsfragebogen, so ist dennoch das Wissen des Versicherungsagenten dem Versicherer zuzurechnen (vgl auch 7 Ob 317/99i; 7 Ob 270/98a), außer dem Versicherungsnehmer wäre ein auf die Schädigung des Versicherers gerichtetes doloses Verhalten anzulasten, als er nicht auf eine Korrektur der schriftlichen, von seinen mündlichen Angaben abweichenden, Erklärungen drang. Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn dem Vermittlungsagenten im Zeitpunkt der Entgegennahme des Antrags privat erworbenes Wissen und dessen Bedeutung für den Versicherer tatsächlich bewusst gewesen wäre. Dann fallen die Gründe für die Unterscheidung zwischen Abschlussagenten und Vermittlungsagenten wie in den Erläuterungen dargelegt insofern weg, als ja die Kenntnis von der Relevanz des Wissens ausdrücklich feststeht. In diesem Fall wäre dem Versicherer also auch das in seiner Bedeutung für den Versicherer bewusste, "privat" erlangte Wissen des Vermittlungsagenten zurechnen. Es müsste also festgestellt werden, welche Kenntnis Christian K***** von dem Gesundheitszustand von Monika H***** hatte, ob diese den Tatsachen entsprach und inwieweit ihm die Bedeutung dieser Kenntnis für den Versicherer bewusst war, als er den Gesundheitsfragebogen ausfüllte. Im übrigens sei auch noch darauf verwiesen, dass hier Stellvertreterrecht anzuwenden ist (vgl dazu Fenyves in Fenyves, Kommentar zu den Novellen des VersVG, § 44, Rz 6), sodass sich bei entsprechenden Voraussetzungen auch die Frage der Anscheinsvollmacht stellen könnte.War Christian K***** nur mit der Vermittlung von Verträgen betraut, so müssen die anlässlich der Entgegennahme des Versicherungsvertragsantrages und des Gesundheitsfragebogens geführten Gespräche präzise festgestellt werden. Das anlässlich der Antragstellung erworbene Wissen wäre dem Versicherer dann zuzurechnen. Finden die mündlichen Angaben des Versicherungsnehmers keinen Niederschlag in dem vom Agenten ausgefüllten Gesundheitsfragebogen, so ist dennoch das Wissen des Versicherungsagenten dem Versicherer zuzurechnen vergleiche auch 7 Ob 317/99i; 7 Ob 270/98a), außer dem Versicherungsnehmer wäre ein auf die Schädigung des Versicherers gerichtetes doloses Verhalten anzulasten, als er nicht auf eine Korrektur der schriftlichen, von seinen mündlichen Angaben abweichenden, Erklärungen drang. Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn dem Vermittlungsagenten im Zeitpunkt der Entgegennahme des Antrags privat erworbenes Wissen und dessen Bedeutung für den Versicherer tatsächlich bewusst gewesen wäre. Dann fallen die Gründe für die Unterscheidung zwischen Abschlussagenten und Vermittlungsagenten wie in den Erläuterungen dargelegt insofern weg, als ja die Kenntnis von der Relevanz des Wissens ausdrücklich feststeht. In diesem Fall wäre dem Versicherer also auch das in seiner Bedeutung für den Versicherer bewusste, "privat" erlangte Wissen des Vermittlungsagenten zurechnen. Es müsste also festgestellt werden, welche Kenntnis Christian K***** von dem Gesundheitszustand von Monika H***** hatte, ob diese den Tatsachen entsprach und inwieweit ihm die Bedeutung dieser Kenntnis für den Versicherer bewusst war, als er den Gesundheitsfragebogen ausfüllte. Im übrigens sei auch noch darauf verwiesen, dass hier Stellvertreterrecht anzuwenden ist vergleiche dazu Fenyves in Fenyves, Kommentar zu den Novellen des VersVG, Paragraph 44,, Rz 6), sodass sich bei entsprechenden Voraussetzungen auch die Frage der Anscheinsvollmacht stellen könnte.
Ist ein der Beklagten zuzurechnendes Wissen vom tatsächlichen Gesundheitszustand Monika H***** nicht erweislich, so ist zu prüfen, ob Monika H***** eine schuldhafte Verletzung ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht anzulasten ist.
Grundsätzlich handelt ein Versicherungsnehmer, der dem Agenten das Ausfüllen des Formulars überlässt, schuldhaft, wenn er sich nicht davon überzeugt, dass der Agent den Antrag richtig ausgefüllt hat (7 Ob 69/00y, 7 Ob 14/93, RIS-Justiz RS0080580). Nur wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist, wofür dieser die Beweislast trägt (7 Ob 24/90, 7 Ob 14/93), könnte dieser Grundsatz nicht zur Anwendung kommen.
Falls keine Gespräche anlässlich der Antragsentgegennahme geführt worden sein sollten, ist also noch abzuklären, warum Monika H***** nicht darauf hinwirkte, dass in den Fragebogen die ihrem Gesundheitszustand entsprechenden Angaben gemacht wurden. Insbesondere ist festzustellen, aus welchen Gründen sie "von der Richtigkeit ihrer Angaben" (so die erstgerichtlichen Feststellungen) ausging.
Erst nach Ergänzung des Beweisverfahrens im oben aufgezeigten Sinn wird entschieden werden können, ob auch noch ein Sachverständigengutachten zur Todesursache einzuholen sein wird. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Erst nach Ergänzung des Beweisverfahrens im oben aufgezeigten Sinn wird entschieden werden können, ob auch noch ein Sachverständigengutachten zur Todesursache einzuholen sein wird. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.