Die gegen diese Entscheidung von der beklagten Partei erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Dissens liegt vor, wenn weder der Wille noch die Willenserklärungen der Kontrahenten übereinstimmen, also die Annahme nicht mit dem Angebot korrespondiert. Glauben die Parteien zunächst, sich geeinigt zu haben, so liegt versteckter Dissens vor. Es kommt kein Vertrag zustande. Davon zu unterscheiden sind die Fälle normativen Konsenses, in denen die Willenserklärungen korrespondieren, etwa bei glatter Annahme mit "ja", sodaß die davon abweichende subjektive Vorstellung nur unter den Voraussetzungen der §§ 870 ff ABGB zur Anfechtung oder Anpassung des Vertrages führt. Bei Dissens über einen Nebenpunkt tritt Teilnichtigkeit ein, wenn dies dem hypothetischen Parteiwillen entspricht (vgl Apathy in Schwimann ABGB2 § 869 Rz 9, 13 f). Bei T***** handelte es sich nicht um einen selbständigen Vermittlungsagenten, sondern um einen Angestellten der beklagten Partei, dessen Handlungsvollmacht nach § 54 HGB sichtlich nur soweit beschränkt war, daß er nicht zum Abschluß des Versicherungsvertrages bevollmächtigt war.Dissens liegt vor, wenn weder der Wille noch die Willenserklärungen der Kontrahenten übereinstimmen, also die Annahme nicht mit dem Angebot korrespondiert. Glauben die Parteien zunächst, sich geeinigt zu haben, so liegt versteckter Dissens vor. Es kommt kein Vertrag zustande. Davon zu unterscheiden sind die Fälle normativen Konsenses, in denen die Willenserklärungen korrespondieren, etwa bei glatter Annahme mit "ja", sodaß die davon abweichende subjektive Vorstellung nur unter den Voraussetzungen der Paragraphen 870, ff ABGB zur Anfechtung oder Anpassung des Vertrages führt. Bei Dissens über einen Nebenpunkt tritt Teilnichtigkeit ein, wenn dies dem hypothetischen Parteiwillen entspricht vergleiche Apathy in Schwimann ABGB2 Paragraph 869, Rz 9, 13 f). Bei T***** handelte es sich nicht um einen selbständigen Vermittlungsagenten, sondern um einen Angestellten der beklagten Partei, dessen Handlungsvollmacht nach Paragraph 54, HGB sichtlich nur soweit beschränkt war, daß er nicht zum Abschluß des Versicherungsvertrages bevollmächtigt war.
Bezüglich der Fragestellung nach dem Umfang der Vollmacht des § 43 Z 1 VersVG hat sich der Oberste Gerichtshof schon sehr früh festgelegt:Bezüglich der Fragestellung nach dem Umfang der Vollmacht des Paragraph 43, Ziffer eins, VersVG hat sich der Oberste Gerichtshof schon sehr früh festgelegt:
Die Vollmacht bestünde nicht nur in bezug auf Schriftanträge, sondern gleichermaßen hinsichtlich mündlicher Anträge oder mündlicher Ergänzungen zu einem Schriftantrag (SZ 16/61). Von dieser Spruchpraxis ist er bisher nicht abgewichen (vgl zuletzt SZ 57/94 = JBl 1986, 177 = RdW 1984, 370). Eine § 47 VersVG gemäße allenthalben wirksame Vollmachtsbeschränkung könne nur herbeigeführt werden, indem sie der Versicherer "durch einen auffallenden Aufdruck etwa in roter Farbe" auf dem Antragschein kenntlich mache (vgl SZ 48/52, SZ 32/37). Vor dem Hintergrund des § 5 VersVG, nämlich daß die Übermittlung der Polizze zugleich Annahmeerklärung des Versicherers ist, hat der Oberste Gerichtshof die Empfangsvollmacht als Wissenszurechnungstatbestand weitgehend modifiziert. Weiche der Versicherungsschein vom Inhalt des Antrages ab, weil ihn der Agent nur unzureichend weitergegeben habe, so gelte der Vertrag in Anbetracht von § 869 ABGB überhaupt nicht als abgeschlossen, zumindest nicht, soweit sich Antrag und Annahme widersprächen (Teildissens, zuletzt SZ 48/52 = JBl 1975, 592 = ZVR 1976, 81 = VersR 1976, 1195). Zugunsten des Versicherers sei diesfalls zwar die Genehmigungsfiktion des § 5 Abs 1 VersVG ausgeschlossen, wonach Abweichungen des Versicherungsscheines vom Antrag als genehmigt gelten, "wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monates nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht". Denn den Bedingungen des § 5 Abs 2 VersVG sei zu entsprechen, gleichviel, ob der Versicherer den Antrag insgesamt kenne oder nicht. Aber § 5 Abs 3 VersVG, dessentwegen der Vertrag antragsgemäß zustandekäme, falls der Versicherer auf Unterschiede zwischen Polizze und Antrag nicht hinweise, und zwar so wie es § 5 Abs 2 VersVG determiniert, wurde bisher nicht zur Anwendung gebracht, wobei die Begründung zuletzt mit Hilfe des § 44 VersVG dargeboten wurde: Diese Bestimmung schließe die Wissenszurechnung in Betreff des Vermittlungsagenten aus, selbst wenn er mündliche Antragsbestandteile bevollmächtigtermaßen entgegengenommen habe. Wenn der Versicherer vom mündlichen Antrag nichts wisse, könne er auf Abweichungen nicht aufmerksam machen (vgl SZ 32/37 = EvBl 1959/185 sowie VersR 1980, 471). Solcherart betrachtet schuf der Antrag, wie vom Agenten verstanden, eine Bindung nur in Hinsicht auf den Versicherungsnehmer, sodaß er immerhin zu nichts anderem verpflichtet werden kann. Die Annahme des Versicherers begründet indessen ihrerseits Bindung nur angesichts des Antrages, der ihm letztlich bekannt geworden ist. Deshalb bilde Dissens das regelmäßige Resultat, dort, wo der Antrag während seiner Übermittlung vom Agenten an den Versicherer tatsächlich eine "Abfälschung" erfährt. Die Beweislast für die fehlende interne Weiterleitung erwiesenermaßen geäußerter mündlicher Zusatzanträge wurde dem Versicherer auferlegt (vgl RdW 1987, 53 = VersR 1988, 199).Die Vollmacht bestünde nicht nur in bezug auf Schriftanträge, sondern gleichermaßen hinsichtlich mündlicher Anträge oder mündlicher Ergänzungen zu einem Schriftantrag (SZ 16/61). Von dieser Spruchpraxis ist er bisher nicht abgewichen vergleiche zuletzt SZ 57/94 = JBl 1986, 177 = RdW 1984, 370). Eine Paragraph 47, VersVG gemäße allenthalben wirksame Vollmachtsbeschränkung könne nur herbeigeführt werden, indem sie der Versicherer "durch einen auffallenden Aufdruck etwa in roter Farbe" auf dem Antragschein kenntlich mache vergleiche SZ 48/52, SZ 32/37). Vor dem Hintergrund des Paragraph 5, VersVG, nämlich daß die Übermittlung der Polizze zugleich Annahmeerklärung des Versicherers ist, hat der Oberste Gerichtshof die Empfangsvollmacht als Wissenszurechnungstatbestand weitgehend modifiziert. Weiche der Versicherungsschein vom Inhalt des Antrages ab, weil ihn der Agent nur unzureichend weitergegeben habe, so gelte der Vertrag in Anbetracht von Paragraph 869, ABGB überhaupt nicht als abgeschlossen, zumindest nicht, soweit sich Antrag und Annahme widersprächen (Teildissens, zuletzt SZ 48/52 = JBl 1975, 592 = ZVR 1976, 81 = VersR 1976, 1195). Zugunsten des Versicherers sei diesfalls zwar die Genehmigungsfiktion des Paragraph 5, Absatz eins, VersVG ausgeschlossen, wonach Abweichungen des Versicherungsscheines vom Antrag als genehmigt gelten, "wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monates nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht". Denn den Bedingungen des Paragraph 5, Absatz 2, VersVG sei zu entsprechen, gleichviel, ob der Versicherer den Antrag insgesamt kenne oder nicht. Aber Paragraph 5, Absatz 3, VersVG, dessentwegen der Vertrag antragsgemäß zustandekäme, falls der Versicherer auf Unterschiede zwischen Polizze und Antrag nicht hinweise, und zwar so wie es Paragraph 5, Absatz 2, VersVG determiniert, wurde bisher nicht zur Anwendung gebracht, wobei die Begründung zuletzt mit Hilfe des Paragraph 44, VersVG dargeboten wurde: Diese Bestimmung schließe die Wissenszurechnung in Betreff des Vermittlungsagenten aus, selbst wenn er mündliche Antragsbestandteile bevollmächtigtermaßen entgegengenommen habe. Wenn der Versicherer vom mündlichen Antrag nichts wisse, könne er auf Abweichungen nicht aufmerksam machen vergleiche SZ 32/37 = EvBl 1959/185 sowie VersR 1980, 471). Solcherart betrachtet schuf der Antrag, wie vom Agenten verstanden, eine Bindung nur in Hinsicht auf den Versicherungsnehmer, sodaß er immerhin zu nichts anderem verpflichtet werden kann. Die Annahme des Versicherers begründet indessen ihrerseits Bindung nur angesichts des Antrages, der ihm letztlich bekannt geworden ist. Deshalb bilde Dissens das regelmäßige Resultat, dort, wo der Antrag während seiner Übermittlung vom Agenten an den Versicherer tatsächlich eine "Abfälschung" erfährt. Die Beweislast für die fehlende interne Weiterleitung erwiesenermaßen geäußerter mündlicher Zusatzanträge wurde dem Versicherer auferlegt vergleiche RdW 1987, 53 = VersR 1988, 199).
In einer Urteilsanmerkung vertrat Wahle dasselbe Ergebnis wie der Oberste Gerichtshof allerdings im Wege einer teleologischen Interpretation des § 5 VersVG. Mit der ratio des Gesetzes sei es unvereinbar, § 5 Abs 3 VersVG dort anzuwenden, wo der Versicherer über den vollen Umfang des Versicherungsantrages gar nicht informiert sei, sodaß dieser keine Möglichkeit gehabt habe, auf Abweichungen der Annahmeerklärungen aufmerksam zu machen. Zu verhindern, daß der Versicherer die Genehmigungsfiktion des § 5 Abs 1 VersVG mißbrauche, sei Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung; nämlich, indem er vom Versicherungsnehmer ungewollte Klauseln in den Versicherungsschein einbaue, geleitet von der Hoffnung, der Versicherungsnehmer würde die Polizze nicht auf allfällige Widersprüche zu seiner Offerte überprüfen. § 5 Abs 3 VersVG müsse daher in diesem Sinne einschränkend interpretiert werden (JBl 1959, 501). Ähnlich äußerte sich Lorenz-Liburnau. Für ihn ist § 5 VersVG auf die Fälle wie vorliegend schlechthin unanwendbar. Obwohl er an sich die Meinung Ehrenzweigs, die Empfangsvollmacht des Vermittlungsagenten, sei auf die Entgegennahme schriftlicher Anträge beschränkt, wenn solche Anträge anhand vorgedruckter Formulare des Versicherers eingeholt würden, für richtig hält, befürwortet er, als gewissermaßen zweitbeste Lösung, die herkömmliche Dissenskonzeption (NR 1976, 37 ff). Demgegenüber hat Wilhelm (JBl 1986, 179 ff) die Auffassung vertreten, daß der Oberste Gerichtshof solche Fälle sehr wohl mit Hilfe von § 5 Abs 3 VersVG lösen müßte. Seine Anwendung dürfe nicht davon abhängen, ob der Versicherer den vollständigen Antragsinhalt kenne, sondern, ob eine vollständige Kenntnisnahme seinem Risikobereich zuzurechnen sei. Denn sei der Antrag einmal dem Agenten zugegangen, so gelte er vermöge dessen Empfangsbotenschaft auch dem Versicherer als zugegangen: Das Risiko falscher oder unvollständiger Übermittlung trage von da an der Versicherer als Erklärungsempfänger. Warum man im Hinblick auf § 5 VersVG von dieser Risikoverteilung abweichen wolle, sei nicht einzusehen, zumal der Versicherer durch die Einschaltung eines Empfangsboten das Risiko selbst geschaffen habe. Zugang bedeute, daß der Empfänger es verantworte, wenn er den Erklärungsinhalt nicht kenne. Soweit es um die Kenntnis von Erklärungen im Sinne des § 43 VersVG gehe, verdränge dieser den § 44 VersVG "weil andernfalls § 43 sinnlos wäre". Auch Lorenz (Die Haftung des Versicherers für Auskünfte und Wissen seiner Agenten, 196 f) vertritt diese Auffassung. Dem Agenten einmal Empfangsvollmacht für die Entgegennahme von Versicherungsanträgen zuzubilligen, aber im Hinblick auf § 5 Abs 3 VersVG deren empfangsrelevante Zugangsfunktion außer Kraft zu setzen, indem der Erklärungszugang von keiner Wissenszurechnung begleitet sein soll, sei eine Haltung, wodurch Empfangsvollmacht als Institution erschüttert werde. § 5 VersVG sei insoweit von keinen besonderen Perspektiven getragen, zumal die Bestimmung, wie der Oberste Gerichtshof selbst ausspreche, dem Vertrauen des Versicherungsnehmers auf unveränderte Antragsannahme Rechnung tragen solle - Vertrauen, das entstand, eben weil der Versicherer den Hinweis auf Abweichungen unterlassen hat. Insoweit sei vom Ansatz her kein Unterschied zur allgemeinen rechtsgeschäftlichen Position ersichtlich, um deretwillen eine neutrale Annahme den Vertrag im Sinne des falsch erklärten, aber richtig erkannten Willens des Antragstellers entstehen lasse. Denn solcherart werde das Vertrauen geschaffen, der gewollte Antrag sei angenommen worden. Angesichts dieser Ähnlichkeit müsse für Vermittlerwissen im Rahmen von § 5 VersVG gleichermaßen einzustehen sein wie bei Anwendung allgemeiner Rechtsgeschäftsregeln.In einer Urteilsanmerkung vertrat Wahle dasselbe Ergebnis wie der Oberste Gerichtshof allerdings im Wege einer teleologischen Interpretation des Paragraph 5, VersVG. Mit der ratio des Gesetzes sei es unvereinbar, Paragraph 5, Absatz 3, VersVG dort anzuwenden, wo der Versicherer über den vollen Umfang des Versicherungsantrages gar nicht informiert sei, sodaß dieser keine Möglichkeit gehabt habe, auf Abweichungen der Annahmeerklärungen aufmerksam zu machen. Zu verhindern, daß der Versicherer die Genehmigungsfiktion des Paragraph 5, Absatz eins, VersVG mißbrauche, sei Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung; nämlich, indem er vom Versicherungsnehmer ungewollte Klauseln in den Versicherungsschein einbaue, geleitet von der Hoffnung, der Versicherungsnehmer würde die Polizze nicht auf allfällige Widersprüche zu seiner Offerte überprüfen. Paragraph 5, Absatz 3, VersVG müsse daher in diesem Sinne einschränkend interpretiert werden (JBl 1959, 501). Ähnlich äußerte sich Lorenz-Liburnau. Für ihn ist Paragraph 5, VersVG auf die Fälle wie vorliegend schlechthin unanwendbar. Obwohl er an sich die Meinung Ehrenzweigs, die Empfangsvollmacht des Vermittlungsagenten, sei auf die Entgegennahme schriftlicher Anträge beschränkt, wenn solche Anträge anhand vorgedruckter Formulare des Versicherers eingeholt würden, für richtig hält, befürwortet er, als gewissermaßen zweitbeste Lösung, die herkömmliche Dissenskonzeption (NR 1976, 37 ff). Demgegenüber hat Wilhelm (JBl 1986, 179 ff) die Auffassung vertreten, daß der Oberste Gerichtshof solche Fälle sehr wohl mit Hilfe von Paragraph 5, Absatz 3, VersVG lösen müßte. Seine Anwendung dürfe nicht davon abhängen, ob der Versicherer den vollständigen Antragsinhalt kenne, sondern, ob eine vollständige Kenntnisnahme seinem Risikobereich zuzurechnen sei. Denn sei der Antrag einmal dem Agenten zugegangen, so gelte er vermöge dessen Empfangsbotenschaft auch dem Versicherer als zugegangen: Das Risiko falscher oder unvollständiger Übermittlung trage von da an der Versicherer als Erklärungsempfänger. Warum man im Hinblick auf Paragraph 5, VersVG von dieser Risikoverteilung abweichen wolle, sei nicht einzusehen, zumal der Versicherer durch die Einschaltung eines Empfangsboten das Risiko selbst geschaffen habe. Zugang bedeute, daß der Empfänger es verantworte, wenn er den Erklärungsinhalt nicht kenne. Soweit es um die Kenntnis von Erklärungen im Sinne des Paragraph 43, VersVG gehe, verdränge dieser den Paragraph 44, VersVG "weil andernfalls Paragraph 43, sinnlos wäre". Auch Lorenz (Die Haftung des Versicherers für Auskünfte und Wissen seiner Agenten, 196 f) vertritt diese Auffassung. Dem Agenten einmal Empfangsvollmacht für die Entgegennahme von Versicherungsanträgen zuzubilligen, aber im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz 3, VersVG deren empfangsrelevante Zugangsfunktion außer Kraft zu setzen, indem der Erklärungszugang von keiner Wissenszurechnung begleitet sein soll, sei eine Haltung, wodurch Empfangsvollmacht als Institution erschüttert werde. Paragraph 5, VersVG sei insoweit von keinen besonderen Perspektiven getragen, zumal die Bestimmung, wie der Oberste Gerichtshof selbst ausspreche, dem Vertrauen des Versicherungsnehmers auf unveränderte Antragsannahme Rechnung tragen solle - Vertrauen, das entstand, eben weil der Versicherer den Hinweis auf Abweichungen unterlassen hat. Insoweit sei vom Ansatz her kein Unterschied zur allgemeinen rechtsgeschäftlichen Position ersichtlich, um deretwillen eine neutrale Annahme den Vertrag im Sinne des falsch erklärten, aber richtig erkannten Willens des Antragstellers entstehen lasse. Denn solcherart werde das Vertrauen geschaffen, der gewollte Antrag sei angenommen worden. Angesichts dieser Ähnlichkeit müsse für Vermittlerwissen im Rahmen von Paragraph 5, VersVG gleichermaßen einzustehen sein wie bei Anwendung allgemeiner Rechtsgeschäftsregeln.
Diesen Argumenten schließt sich der erkennende Senat unter Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung an. Der beim, bei der beklagten Versicherung angestellten T***** von der Klägerin unterfertigte Versicherungsantrag ist ja bei ersterer nicht "eingelangt", sondern wurde damit direkt bei ihr gestellt. Die Grundstücksverwechslung unterlief der beklagten Versicherung in ihrem Risikobereich, auf den die Klägeirn keinen Einfluß hatte. Einen Unterschied zwischen einer derartigen Fehlleistung, wäre sie bei der internen Weiterleitung des Antrages nach Weitergabe durch T***** passiert, mit der Fehlleistung T***** zu machen, erschiene durch nichts gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall darf auch nicht übersehen werden, daß sich die Klägerin nach Überprüfung der Polizze sofort an T***** wandte, um Auskunft über den ihrer Ansicht nach gegebenen Widerspruch ihres Versicherungsantrages und dem Polizzeninhalt zu erhalten und dann die Auskunft bekam, daß volle Deckung wie beantragt gegeben sei. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 45/80 = SZ 53/130 ausgesprochen hat, ist gerade in Fällen von Deckungszusagen auf die besondere Verpflichtung des Versicherers hinzuweisen, nach dem das Versicherungsgeschäft beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben Anfragen des Versicherungsnehmers fürsorglich zu behandeln, um Irrtümer, die einem Angestellten der Versicherung im Rahmen der faktisch eingeräumten Vertretungsmacht unterliefen, gegenüber dem gutgläubigen Versicherungspartner für nicht relevant zu erklären.
Folgt man der oben dargestellten Kritik der Lehre an der Rechtsprechung, so kam entgegen den in 7 Ob 23/84 (= JBl 1986, 177 = SZ 57/94) dargelegten Erwägungen zwischen den Streitteilen hinsichtlich der zweiten Liegenschaft ein Versicherungsvertrag gleich wie beantragt zustande. Die Klausel 322 wurde daher zum Gegenstand des Versicherungsvertrages für die zweite Liegenschaft. Die Deckungsverpflichtung der Beklagten für den Unfall vom 20. 7. 1990 ist grundsätzlich zu bejahen. Die dafür beweispflichtige Beklagte hat nicht unter Beweis gestellt, daß ein Risikoausschluß vorliegt.
Der Revision der beklagten Versicherung war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.