Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Berufungsgericht ist in der unbekämpft gebliebenen Rechtsansicht zu folgen, daß die Rückforderung der von der Klägerin erbrachten Leistung nach § 1431 ABGB wegen des hier erwiesenen Irrtums, wenn auch eines verschuldeten Rechtsirrtums, grundsätzlich möglich ist (ZVR 1971/257 u. a.), daß Leistung an den Gläubiger des Begünstigten genügt (EvBl. 1953/268) und daß in der Sache Leistungsfreiheit nachgewiesen ist. Ausgehend von den schon in der zweiten Instanz unbekämpften Feststellungen des Erstrichters ist aber die Annahme des Berufungsgerichtes nicht am Platz, daß der Beklagte die Kostendeckung durch die Klägerin wider besseres Wissen oder in einer diesem gleichzustellenden Weise in Anspruch genommen habe und daß die Revisionsgegnerin ihre ausdrückliche Zusage der Kostendeckung nicht gegen sich gelten lassen müsse. Die Klägerin hat nicht einmal behauptet, daß der Beklagte im Zeitpunkt der von ihm veranlaßten Rückfrage über die Kostendeckung oder im Zeitpunkt des Erhaltes der Kostendeckungszusage bösgläubig gewesen sei; sie beschränkte sich auf die Einwendung, der Beklagte habe vom Ausschluß- bzw. Rückforderungsgrund infolge Kenntnis der Versicherungsbedingungen wissen müssen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes war aber für eine konkrete Kenntnis oder wenigstens bedingten Vorsatz des Beklagten die Klägerin beweispflichtig, weil allgemeine Versicherungsbedingungen, auch wenn sie wie Gesetze ausgelegt werden können, keine solchen Rechtsnormen sind und ihre Kenntnis gerade in den Einzelheiten der Risikobegrenzung oder Leistungsfreiheit keineswegs allgemein vorausgesetzt werden kann. Mangels einer gegenteiligen Tatsachenfeststellung ist daher davon auszugehen, daß der Beklagte gerade deshalb bei der Klägerin rückfragen ließ, um vorhandene und vertretbare Zweifel am Versicherungsschutz auszuschalten. Der Revisionswerber verweist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf, daß nicht einmal der Bezirksinspektor der Klägerin, Franz A, an die Möglichkeit eines Ausschlusses der Leistungspflicht dachte, obwohl eine Schußverletzung durchaus in den Rahmen des § 16 Abs. 3 Satz 2 AVBK fallen konnte, selbst wenn der Beklagte die Einzelheiten ihrer Entstehung bei der von ihm veranlaßten Anfrage durch die Krankenschwester nicht angab; daß letzteres arglistig geschehen sei, ist wiederum weder behauptet noch bewiesen worden.Dem Berufungsgericht ist in der unbekämpft gebliebenen Rechtsansicht zu folgen, daß die Rückforderung der von der Klägerin erbrachten Leistung nach Paragraph 1431, ABGB wegen des hier erwiesenen Irrtums, wenn auch eines verschuldeten Rechtsirrtums, grundsätzlich möglich ist (ZVR 1971/257 u. a.), daß Leistung an den Gläubiger des Begünstigten genügt (EvBl. 1953/268) und daß in der Sache Leistungsfreiheit nachgewiesen ist. Ausgehend von den schon in der zweiten Instanz unbekämpften Feststellungen des Erstrichters ist aber die Annahme des Berufungsgerichtes nicht am Platz, daß der Beklagte die Kostendeckung durch die Klägerin wider besseres Wissen oder in einer diesem gleichzustellenden Weise in Anspruch genommen habe und daß die Revisionsgegnerin ihre ausdrückliche Zusage der Kostendeckung nicht gegen sich gelten lassen müsse. Die Klägerin hat nicht einmal behauptet, daß der Beklagte im Zeitpunkt der von ihm veranlaßten Rückfrage über die Kostendeckung oder im Zeitpunkt des Erhaltes der Kostendeckungszusage bösgläubig gewesen sei; sie beschränkte sich auf die Einwendung, der Beklagte habe vom Ausschluß- bzw. Rückforderungsgrund infolge Kenntnis der Versicherungsbedingungen wissen müssen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes war aber für eine konkrete Kenntnis oder wenigstens bedingten Vorsatz des Beklagten die Klägerin beweispflichtig, weil allgemeine Versicherungsbedingungen, auch wenn sie wie Gesetze ausgelegt werden können, keine solchen Rechtsnormen sind und ihre Kenntnis gerade in den Einzelheiten der Risikobegrenzung oder Leistungsfreiheit keineswegs allgemein vorausgesetzt werden kann. Mangels einer gegenteiligen Tatsachenfeststellung ist daher davon auszugehen, daß der Beklagte gerade deshalb bei der Klägerin rückfragen ließ, um vorhandene und vertretbare Zweifel am Versicherungsschutz auszuschalten. Der Revisionswerber verweist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf, daß nicht einmal der Bezirksinspektor der Klägerin, Franz A, an die Möglichkeit eines Ausschlusses der Leistungspflicht dachte, obwohl eine Schußverletzung durchaus in den Rahmen des Paragraph 16, Absatz 3, Satz 2 AVBK fallen konnte, selbst wenn der Beklagte die Einzelheiten ihrer Entstehung bei der von ihm veranlaßten Anfrage durch die Krankenschwester nicht angab; daß letzteres arglistig geschehen sei, ist wiederum weder behauptet noch bewiesen worden.
Unrichtig ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Krankenhausangestellte Sch nicht einmal als Bote des Beklagten erkennbar gewesen sei. Die Rückfrage, ob der Spitalsaufenthalt "sicher" durch die Versicherung gedeckt sei, setzte einerseits die (hier auch bewiesene) Bekanntgabe der Versicherung und ihres Vertreters durch den Verletzten voraus und mußte sinnvollerweise als Entscheidungshilfe für diesen verstanden werden, wie sich auch aus der Antwort des Versicherungsvertreters ergibt, daß der Beklagte ohne weiteres in der zweiten Klasse liegen könne, da die Klägerin die Deckung für die Mehrkosten übernehme. Allerdings scheint Franz A zu einer Deckungszusage nicht bevollmächtigt gewesen zu sein (§§ 43, 45 VersVG; Prölss - Martin, VVG[21], 247 f., 255 f.). Aber die Revisionsgegnerin hat schon am nächsten Tag ausdrücklich auch schriftlich gegenüber dem Krankenhaus die Mehrkosten "für unseren Versicherten übernommen" und dabei selbst die richtige, aber zu Bedenken gegen die Deckungspflicht Anlaß gebende Diagnose "Schußverletzung" angeführt. Damit wurde die mündliche Deckungszusage des Versicherungsvertreters in einer solchen Weise bestätigt, die, wenn schon nicht als schriftliche Entscheidung im Sinne des § 12 Abs. 2 VersVG, so doch als rechtsgeschäftliche Erklärung zugunsten des Beklagten wenigstens im Sinne des § 881 Abs. 2 ABGB (vgl. dort letzter Satz) verstanden werden durfte, weil sie mangels eines Vorbehaltes jene Zweifel auszuschließen geeignet war, deretwegen der Revisionsgegner den Bezirksvertreter der Klägerin hatte anrufen lassen (und welche Anfrage infolge der Weiterleitung des Deckungsersuchens an die Direktion zur Übersendung des Kostenübernahmescheines an das Krankenhaus führte). Der OGH hat mehrfach gerade in Fällen von Deckungszusagen in der Krankenzusatzversicherung auf die besondere Verpflichtung des Versicherers hingewiesen, nach dem das Versicherungsgeschäft beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben Anfragen des Versicherungsnehmers fürsorglich zu behandeln, und Irrtümer, die einem Angestellten der Versicherung im Rahmen der faktisch eingeräumten Vertretungsmacht unterliefen, gegenüber dem gutgläubigen Vertragspartner für nicht relevant erklärt (VersR 1978, 752 u. a.).Unrichtig ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Krankenhausangestellte Sch nicht einmal als Bote des Beklagten erkennbar gewesen sei. Die Rückfrage, ob der Spitalsaufenthalt "sicher" durch die Versicherung gedeckt sei, setzte einerseits die (hier auch bewiesene) Bekanntgabe der Versicherung und ihres Vertreters durch den Verletzten voraus und mußte sinnvollerweise als Entscheidungshilfe für diesen verstanden werden, wie sich auch aus der Antwort des Versicherungsvertreters ergibt, daß der Beklagte ohne weiteres in der zweiten Klasse liegen könne, da die Klägerin die Deckung für die Mehrkosten übernehme. Allerdings scheint Franz A zu einer Deckungszusage nicht bevollmächtigt gewesen zu sein (Paragraphen 43, 45, VersVG; Prölss - Martin, VVG[21], 247 f., 255 f.). Aber die Revisionsgegnerin hat schon am nächsten Tag ausdrücklich auch schriftlich gegenüber dem Krankenhaus die Mehrkosten "für unseren Versicherten übernommen" und dabei selbst die richtige, aber zu Bedenken gegen die Deckungspflicht Anlaß gebende Diagnose "Schußverletzung" angeführt. Damit wurde die mündliche Deckungszusage des Versicherungsvertreters in einer solchen Weise bestätigt, die, wenn schon nicht als schriftliche Entscheidung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG, so doch als rechtsgeschäftliche Erklärung zugunsten des Beklagten wenigstens im Sinne des Paragraph 881, Absatz 2, ABGB vergleiche dort letzter Satz) verstanden werden durfte, weil sie mangels eines Vorbehaltes jene Zweifel auszuschließen geeignet war, deretwegen der Revisionsgegner den Bezirksvertreter der Klägerin hatte anrufen lassen (und welche Anfrage infolge der Weiterleitung des Deckungsersuchens an die Direktion zur Übersendung des Kostenübernahmescheines an das Krankenhaus führte). Der OGH hat mehrfach gerade in Fällen von Deckungszusagen in der Krankenzusatzversicherung auf die besondere Verpflichtung des Versicherers hingewiesen, nach dem das Versicherungsgeschäft beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben Anfragen des Versicherungsnehmers fürsorglich zu behandeln, und Irrtümer, die einem Angestellten der Versicherung im Rahmen der faktisch eingeräumten Vertretungsmacht unterliefen, gegenüber dem gutgläubigen Vertragspartner für nicht relevant erklärt (VersR 1978, 752 u. a.).
Dieser Grundsatz ist auch im vorliegenden Fall ungeachtet der Frage anzuwenden, ob es sich bei der Bestimmung des § 16 Abs. 3 Satz 2 AVBK um einen echten Risikoausschluß handelt. Auch wenn im Falle eines solchen für den Versicherer keine Ausforschungspflicht besteht (Bruck - Möller, VVG[8] I, 425 f.), blieb es Sache der Klägerin, ihre Kostenübernahmeerklärung nicht leichtfertig und ohne Vorbehalt abzugeben und so jene Entscheidung des Versicherten für die zweite Verpflegsklasse herbeizuführen, ohne die er die letztere sonst nicht in Anspruch genommen hätte.Dieser Grundsatz ist auch im vorliegenden Fall ungeachtet der Frage anzuwenden, ob es sich bei der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, Satz 2 AVBK um einen echten Risikoausschluß handelt. Auch wenn im Falle eines solchen für den Versicherer keine Ausforschungspflicht besteht (Bruck - Möller, VVG[8] römisch eins, 425 f.), blieb es Sache der Klägerin, ihre Kostenübernahmeerklärung nicht leichtfertig und ohne Vorbehalt abzugeben und so jene Entscheidung des Versicherten für die zweite Verpflegsklasse herbeizuführen, ohne die er die letztere sonst nicht in Anspruch genommen hätte.
Die Deckungszusage wäre demnach nur dann unbeachtlich, wenn der Klägerin der Beweis schlechten Glaubens des Vertragspartners gelungen wäre oder wenn ihre eigene Erklärung wegen eines Willensmangels wirksam angefochten wäre. Einen Willensmangel infolge Irrtums hat die Klägerin nur in bezug auf ihre Leistung eingewendet. Selbst wenn diese Irrtumsanfechtung auch auf ihre Willenserklärung bezogen wird, kommt im Sinne des § 871 Abs. 1 zweiter Halbsatz ABGB nur eine Veranlassung des Irrtums durch den Beklagten in Betracht. Eine solche Veranlassung kann wohl auch in der Unterlassung erforderlicher Aufklärung bestehen (JBl. 1975, 318). Wenn aber ein gutgläubiger Versicherungsnehmer gerade in einem Zweifelsfall um die Entscheidung des Versicherers ersucht, so liegt es an diesem, vor einer endgültigen Auskunft allenfalls durch Rückfrage die maßgebenden näheren Umstände festzustellen, auch wenn sonst keine Ausforschungspflicht bestand.Die Deckungszusage wäre demnach nur dann unbeachtlich, wenn der Klägerin der Beweis schlechten Glaubens des Vertragspartners gelungen wäre oder wenn ihre eigene Erklärung wegen eines Willensmangels wirksam angefochten wäre. Einen Willensmangel infolge Irrtums hat die Klägerin nur in bezug auf ihre Leistung eingewendet. Selbst wenn diese Irrtumsanfechtung auch auf ihre Willenserklärung bezogen wird, kommt im Sinne des Paragraph 871, Absatz eins, zweiter Halbsatz ABGB nur eine Veranlassung des Irrtums durch den Beklagten in Betracht. Eine solche Veranlassung kann wohl auch in der Unterlassung erforderlicher Aufklärung bestehen (JBl. 1975, 318). Wenn aber ein gutgläubiger Versicherungsnehmer gerade in einem Zweifelsfall um die Entscheidung des Versicherers ersucht, so liegt es an diesem, vor einer endgültigen Auskunft allenfalls durch Rückfrage die maßgebenden näheren Umstände festzustellen, auch wenn sonst keine Ausforschungspflicht bestand.
Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Erörterung der Frage, in welchem Maß der Aufwand der Klägerin einem Nutzen des Beklagten im Sinne des § 1431 ABGB gleichsteht, was zumindest hinsichtlich der Kosten der Operation zu bezweifeln wäre, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten, in der zweiten Verpflegsklasse zu bleiben, bereits vollzogen war.Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Erörterung der Frage, in welchem Maß der Aufwand der Klägerin einem Nutzen des Beklagten im Sinne des Paragraph 1431, ABGB gleichsteht, was zumindest hinsichtlich der Kosten der Operation zu bezweifeln wäre, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten, in der zweiten Verpflegsklasse zu bleiben, bereits vollzogen war.