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Rechtssatz RS0033752

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033752

Geschäftszahl

7Ob45/80

Entscheidungsdatum

09.10.1980

Rechtssatz

Der Versicherer kann seine Leistungen aus der Krankenzusatzversicherung nicht wegen Irrtums über die Deckungspflicht zurückfordern, wenn er seinem nicht schlechtgläubigen Versicherten über Anfrage Deckung zugesagt hat, ohne sich über nähere Einzelheiten des mitgeteilten Sachverhaltes zu erkundigen, der Leistungsfreiheit möglich erscheinen ließ. Als Zusage gilt in diesem Sinn die Kostenübernahmserklärung gegenüber dem Krankenhaus "für den Versicherten", wenn diesem zuvor durch einen (wenn auch nicht bevollmächtigten) Versicherungsvertreter die gleiche Auskunft erteilt wurde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 45/80
    Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 45/80
    Veröff: SZ 53/130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033752

Dokumentnummer

JJR_19801009_OGH0002_0070OB00045_8000000_001