Rechtssatz RS0033752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033752
Entscheidungsdatum
09.10.1980
Rechtssatz
Der Versicherer kann seine Leistungen aus der Krankenzusatzversicherung nicht wegen Irrtums über die Deckungspflicht zurückfordern, wenn er seinem nicht schlechtgläubigen Versicherten über Anfrage Deckung zugesagt hat, ohne sich über nähere Einzelheiten des mitgeteilten Sachverhaltes zu erkundigen, der Leistungsfreiheit möglich erscheinen ließ. Als Zusage gilt in diesem Sinn die Kostenübernahmserklärung gegenüber dem Krankenhaus "für den Versicherten", wenn diesem zuvor durch einen (wenn auch nicht bevollmächtigten) Versicherungsvertreter die gleiche Auskunft erteilt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033752
Dokumentnummer
JJR_19801009_OGH0002_0070OB00045_8000000_001