A) Zum Rekurs der Kläger:
Dass ein Gewohnheitsrecht des oben aufgezeigten Inhalts bestehe, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die einschlägige Literatur überzeugend und richtig verneint. Es kann daher in diesem Punkte auf die Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden. Die Kläger kommen in ihrem Rechtsmittel auf die gegenteilige Rechtsmeinung des Erstgerichts nicht mehr zurück.
Die Kläger machen in ihrem Rekurs ausschließlich geltend, bei der strittigen Ausschlussbestimmung der AHVB 1963 handle es sich um eine Bedingung derart außergewöhnlichen Inhalts, dass sie im Hinblick auf § 864a ABGB nicht anwendbar sei. Dass die Bestimmung des § 864a ABGB für den vorliegenden Versicherungsfall nicht unmittelbar gilt, weil der Versicherungsvertrag vor dem Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes abgeschlossen worden ist (§ 39 Abs 1 KSchG), erkennen die Kläger selbst. Sie vertreten lediglich unter Hinweis auf die in EvBl 1981/53 veröffentlichte Entscheidung den Standpunkt, die in § 864a ABGB aufgezeigten Grundsätze hätten bereits vor Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes gegolten. Die von ihnen zitierte Entscheidung hat jedoch lediglich ausgesprochen, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach der Inhalt einer unterfertigten Urkunde als rechtsverbindliche Willenserklärung auch dann gilt, wenn die Urkunde vor Unterfertigung nicht durchgelesen wurde, nur dann anzunehmen wäre, wenn der Urkundeninhalt so ungewöhnlich ist, dass ein Einverständnis nicht angenommen werden kann. Die bloße Abgrenzung des vom Versicherer übernommenen Risikos an der deutlich hiefür vorgesehenen Stelle der Versicherungsbedingungen stellt jedoch keine so außergewöhnliche Einschränkung dar, dass für sie die Erwägungen der Entscheidung EvBl 1981/53, gelten könnten. Vielmehr kann kein Versicherungsnehmer von vorne herein damit rechnen, dass jedes von ihm ins Auge gefasste Risiko durch den Abschluss eines Versicherungsvertrags gedeckt ist. Die Kläger machen in ihrem Rekurs ausschließlich geltend, bei der strittigen Ausschlussbestimmung der AHVB 1963 handle es sich um eine Bedingung derart außergewöhnlichen Inhalts, dass sie im Hinblick auf Paragraph 864 a, ABGB nicht anwendbar sei. Dass die Bestimmung des Paragraph 864 a, ABGB für den vorliegenden Versicherungsfall nicht unmittelbar gilt, weil der Versicherungsvertrag vor dem Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes abgeschlossen worden ist (Paragraph 39, Absatz eins, KSchG), erkennen die Kläger selbst. Sie vertreten lediglich unter Hinweis auf die in EvBl 1981/53 veröffentlichte Entscheidung den Standpunkt, die in Paragraph 864 a, ABGB aufgezeigten Grundsätze hätten bereits vor Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes gegolten. Die von ihnen zitierte Entscheidung hat jedoch lediglich ausgesprochen, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach der Inhalt einer unterfertigten Urkunde als rechtsverbindliche Willenserklärung auch dann gilt, wenn die Urkunde vor Unterfertigung nicht durchgelesen wurde, nur dann anzunehmen wäre, wenn der Urkundeninhalt so ungewöhnlich ist, dass ein Einverständnis nicht angenommen werden kann. Die bloße Abgrenzung des vom Versicherer übernommenen Risikos an der deutlich hiefür vorgesehenen Stelle der Versicherungsbedingungen stellt jedoch keine so außergewöhnliche Einschränkung dar, dass für sie die Erwägungen der Entscheidung EvBl 1981/53, gelten könnten. Vielmehr kann kein Versicherungsnehmer von vorne herein damit rechnen, dass jedes von ihm ins Auge gefasste Risiko durch den Abschluss eines Versicherungsvertrags gedeckt ist.
Die von den Klägern gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts vorgebrachten Bedenken sind sohin nicht gerechtfertigt.
Was den weiteren Inhalt der angefochtenen Entscheidung anlangt, ist dazu bei der Behandlung des Rekurses der Beklagten Stellung zu nehmen.
B) Zum Rekurs der Beklagten:
Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, dass ein Wissen des Vermittlungsagenten gemäß § 44 VersVG dem Versicherer nicht zuzurechnen ist. Nach § 43 VersVG ist jedoch auch der Vermittlungsagent befugt, Anträge auf Abschluss einer Versicherung entgegenzunehmen. Die dem Agenten zugegangenen Anträge gelten daher als dem Versicherer zugegangen. Hat der Agent zulässige mündliche Ergänzungen zu schriftlichen Anträgen dem Versicherer nicht weitergegeben, so ist der Versicherer nicht in der Lage, auf Abweichungen gegenüber diesen mündlichen Zusätzen gemäß § 5 Abs 2 VersVG hinzuweisen. Demnach kommt die Annahme einer Zustimmung des Versicherungsnehmers zu Abweichungen nicht in Frage. Da jedoch der Versicherer vom Gesamtantrag abgewichen ist, liegt ein Dissens vor, der dem wirksamen Abschluss eines Versicherungsvertrags entgegensteht (SZ 48/52, VersR 1980, 471 ua).Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, dass ein Wissen des Vermittlungsagenten gemäß Paragraph 44, VersVG dem Versicherer nicht zuzurechnen ist. Nach Paragraph 43, VersVG ist jedoch auch der Vermittlungsagent befugt, Anträge auf Abschluss einer Versicherung entgegenzunehmen. Die dem Agenten zugegangenen Anträge gelten daher als dem Versicherer zugegangen. Hat der Agent zulässige mündliche Ergänzungen zu schriftlichen Anträgen dem Versicherer nicht weitergegeben, so ist der Versicherer nicht in der Lage, auf Abweichungen gegenüber diesen mündlichen Zusätzen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VersVG hinzuweisen. Demnach kommt die Annahme einer Zustimmung des Versicherungsnehmers zu Abweichungen nicht in Frage. Da jedoch der Versicherer vom Gesamtantrag abgewichen ist, liegt ein Dissens vor, der dem wirksamen Abschluss eines Versicherungsvertrags entgegensteht (SZ 48/52, VersR 1980, 471 ua).
Richtig hat das Berufungsgericht also erkannt, dass im vorliegenden Fall ein wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen den Streitteilen nicht zustandegekommen ist.
Die Beklagte hat allerdings durch einen Vertreter Vertragsverhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses eines Versicherungsvertrags angebahnt. Demnach trafen sie entsprechende vorvertragliche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem in Aussicht genommenen Vertragspartner (Koziol-Welser, I6, 164). Für die Verletzung derartiger vorvertraglicher Sorgfaltspflichten durch einen Erfüllungsgehilfen haftet der Geschäftsherr. Erfüllungsgehilfe ist auch, wer für den Geschäftsmann einen Geschäftsabschluss vorbereitet. Die zu erfüllenden besonderen Verbindlichkeiten ergeben sich hier aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis (Koziol-Welser aaO, 360, Koziol, Haftpflichtrecht2 II, 73, 357, EvBl 1979/22 ua). Bei der versuchten Anbahnung des Abschlusses eines Versicherungsvertrags tritt der Versicherungsagent gegenüber dem in Aussicht genommenen Versicherungsnehmer als Erfüllungsgehilfe des Versicherers auf (Bruck-Möller, VVG8 I 1026 f, Hofmann, Privatversicherungsrecht2, 43, Prölss-Martin, VVG23, 248 f). Die Aufklärungspflicht des Agenten ist vor allem dann gegeben, wenn der Antragsteller eine unzutreffende Meinung äußert. Diesfalls muss der Versicherer, beziehungsweise sein Agent als Erfüllungsgehilfe, diese unrichtige Ansicht des Antragstellers richtigstellen (Bruck-Möller aaO, 1030).Die Beklagte hat allerdings durch einen Vertreter Vertragsverhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses eines Versicherungsvertrags angebahnt. Demnach trafen sie entsprechende vorvertragliche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem in Aussicht genommenen Vertragspartner (Koziol-Welser, I6, 164). Für die Verletzung derartiger vorvertraglicher Sorgfaltspflichten durch einen Erfüllungsgehilfen haftet der Geschäftsherr. Erfüllungsgehilfe ist auch, wer für den Geschäftsmann einen Geschäftsabschluss vorbereitet. Die zu erfüllenden besonderen Verbindlichkeiten ergeben sich hier aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis (Koziol-Welser aaO, 360, Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei, 73, 357, EvBl 1979/22 ua). Bei der versuchten Anbahnung des Abschlusses eines Versicherungsvertrags tritt der Versicherungsagent gegenüber dem in Aussicht genommenen Versicherungsnehmer als Erfüllungsgehilfe des Versicherers auf (Bruck-Möller, VVG8 römisch eins 1026 f, Hofmann, Privatversicherungsrecht2, 43, Prölss-Martin, VVG23, 248 f). Die Aufklärungspflicht des Agenten ist vor allem dann gegeben, wenn der Antragsteller eine unzutreffende Meinung äußert. Diesfalls muss der Versicherer, beziehungsweise sein Agent als Erfüllungsgehilfe, diese unrichtige Ansicht des Antragstellers richtigstellen (Bruck-Möller aaO, 1030).
Im vorliegenden Fall haben die Kläger eine unrichtige Meinung über den Umfang des von der Beklagten durch den Abschluss des in Aussicht genommenen Versicherungsvertrags übernommenen Risikos geäußert. Der Agent der Beklagten hat diese irrige Meinung nicht nur nicht richtiggestellt, sondern die Kläger in ihrem Irrtum noch bestärkt. Auf diesem Irrtum war der Abschluss einer Versicherung zurückzuführen, die das gewünschte Risiko nicht deckte. Dieser Umstand begründet grundsätzlich die Schadenersatzpflicht der Beklagten in dem vom Berufungsgericht richtig aufgezeigten Umfang. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden, gegen die keine der Parteien Stellung nimmt.
Richtig hat das Berufungsgericht allerdings auch erkannt, dass der Versicherungsnehmer sich nicht blindlings auf die Zusagen des Agenten verlassen darf. Es entspricht vielmehr seinen Sorgfaltspflichten, die ihm übermittelten Versicherungsbedingungen zu studieren und zu kontrollieren, ob die Polizze tatsächlich seinem Antrag entspricht oder nicht. Unterlässt er diese selbstverständliche Vorsichtsmaßnahme, so trifft ihn ein erhebliches Mitverschulden an Schäden, die durch das blinde Vertrauen auf die Zusagen des Agenten entstanden sind. Unbedenklich hat das Berufungsgericht das Mitverschulden der Kläger im vorliegenden Fall als gegenüber dem von der Beklagten zu vertretenden Verschulden gleichwertig erachtet.
Richtig wurde vom Berufungsgericht auch erkannt, dass die Kläger den vom Agenten der Beklagten veranlassten Irrtum nicht mehr zu ihren Gunsten geltend machen könnten, falls dieser Irrtum so rechtzeitig vor Eintritt des vorliegenden Schadensfalls aufgeklärt worden wäre, dass sie für eine ausreichende Deckung ihres Risikos Sorge tragen hätten können. Dies wäre dann der Fall, wenn die Beklagte bereits anlässlich eines früheren Schadensfalls auf den Ausschluss des Risikos für den vorliegenden Anspruch gleichartige Fälle verwiesen hätte. Diesfalls hätte den Klägern klar sein müssen, dass dieses Risiko durch die Versicherung nicht gedeckt ist. Hiebei spielt es keine Rolle, ob es damals letzten Endes zu einem Entfall der Versicherungsleistung wegen des Einwands des Versicherers gekommen ist oder ob die Kläger ihr Begehren auf Deckung des Schadens aus anderen Gründen zurückgezogen haben. Maßgebend ist nur, ob die Beklagte bereits damals unmissverständlich auf die fehlende Deckung für gleichartige Risken verwiesen hat oder nicht, bzw ob die damalige Stellungnahme der Beklagten von den Klägern in diesem Sinne verstanden werden musste. eine solche Ablehnung der Beklagten hätte nämlich die Kläger auf jeden Fall veranlassen müssen, nunmehr die ihnen übermittelten Versicherungsbedingungen durchzulesen. Sie könnten sich daher ab diesem Zeitpunkt auf ein Nichtkennen dieser Bedingungen keinesfalls mehr berufen.
Der Einwand der Beklagten bezüglich der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils zur Prüfung der Stellungnahme der Beklagten zu einem früheren Versicherungsfall übersieht, dass zu dieser Frage von den Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen wurden. Dem Obersten Gerichtshof ist das Treffen eigener Feststellungen verwehrt. Der diesbezügliche Feststellungsmangel kann nur durch weitere Beweisaufnahmen behoben werden, weshalb die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung in dem im Spruch ersichtlichen Umfange gerechtfertigt war. Aus der richtigen Rechtsansicht des Berufungsgerichts ergibt sich im Übrigen, dass zumindest die Hälfte des Klagsanspruchs keinesfalls gerechtfertigt sein kann. Der Oberste Gerichtshof war daher gemäß § 519 Abs 2 ZPO in der Lage, über diesen Teil des Anspruchs durch Teilurteil endgültig zu entscheiden. Der Einwand der Beklagten bezüglich der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils zur Prüfung der Stellungnahme der Beklagten zu einem früheren Versicherungsfall übersieht, dass zu dieser Frage von den Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen wurden. Dem Obersten Gerichtshof ist das Treffen eigener Feststellungen verwehrt. Der diesbezügliche Feststellungsmangel kann nur durch weitere Beweisaufnahmen behoben werden, weshalb die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung in dem im Spruch ersichtlichen Umfange gerechtfertigt war. Aus der richtigen Rechtsansicht des Berufungsgerichts ergibt sich im Übrigen, dass zumindest die Hälfte des Klagsanspruchs keinesfalls gerechtfertigt sein kann. Der Oberste Gerichtshof war daher gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO in der Lage, über diesen Teil des Anspruchs durch Teilurteil endgültig zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 392 Abs 2 und 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 392, Absatz 2 und 52 Absatz 2, ZPO.