Rechtssatz RS0014735
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014735
Entscheidungsdatum
29.03.2006
Rechtssatz
Aus § 5 Abs. 2 VersVG ergibt sich allein noch nicht, daß die vom Versicherungsantrag abweichende mündliche Ergänzung Vertragsinhalt geworden ist. Hiezu bedarf es vielmehr der Fiktion des § 5 Abs. 3 VersVG, nach der trotz des sich aus § 5 Abs. 2 VersVG ergebenden Dissenses der Inhalt des Versicherungsantrages, also einschließlich der mündlichen Ergänzung, als vereinbart anzusehen ist, wenn der Versicherer seiner Belehrungspflicht iS der vorgenannten Gesetzesstelle nicht entsprochen hat.Aus Paragraph 5, Absatz 2, VersVG ergibt sich allein noch nicht, daß die vom Versicherungsantrag abweichende mündliche Ergänzung Vertragsinhalt geworden ist. Hiezu bedarf es vielmehr der Fiktion des Paragraph 5, Absatz 3, VersVG, nach der trotz des sich aus Paragraph 5, Absatz 2, VersVG ergebenden Dissenses der Inhalt des Versicherungsantrages, also einschließlich der mündlichen Ergänzung, als vereinbart anzusehen ist, wenn der Versicherer seiner Belehrungspflicht iS der vorgenannten Gesetzesstelle nicht entsprochen hat.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 67/78
Entscheidungstext OGH 15.02.1979 7 Ob 67/78
Veröff: VersR 1980,471
- 7 Ob 23/84Au
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 7 Ob 23/84Au
Auch; Veröff: RdW 1984,370 = JBl 1986,177 ( Wilhelm ) = SZ 57/94
- 7 Ob 270/98a
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 7 Ob 270/98a
Vgl; Beisatz: Ab Zugang des Versicherungsantrages beim Versicherer trifft das Risiko falscher oder unvollständiger Übermittlung der Versicherer als Erklärungsempfänger. (Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung, Anschluß an die Kritik Wilhelm JBl 1986, 179 ff, Lorenz, Die Haftung des Versicherers für Auskünfte und Wissen seiner Agenten, 196 f). (T1); Veröff: SZ 72/60
- 7 Ob 69/01z
Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 69/01z
Ähnlich; Veröff: SZ 74/83
- 7 Ob 69/06g
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 7 Ob 69/06g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014735
Dokumentnummer
JJR_19790215_OGH0002_0070OB00067_7800000_001