Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erklärte bei Ankauf des Hauses L*****, V*****straße ***** im Jahre 1993 auf eine Aufkündigung der dafür bei der beklagten Partei bestehenden Versicherungsverträge, ua einer noch bis 1. 1. 2002 laufenden Leitungswasserschadenversicherung zu verzichten.
Am 1. 2. 1994 stellte die Klägerin an die Beklagte über den seit 19 Jahren für diese tätigen Versicherungsvermittler Dr. Franz W***** den Antrag auf Abschluss einer ua auch eine Leitungswasserschadenversicherung umfassenden Bündelversicherung, die die bestehende Leitungswasserschadenversicherung ersetzen sollte. Über ausdrückliches Anraten des Versicherungsvermittlers sollte es sich dabei um eine Neuwertversicherung handeln, weil damit im Schadensfall "alles ersetzt würde". Wäre die Klägerin aufgeklärt worden, dass sie (im Schadensfall) lediglich den Zeitwert ersetzt bekomme, hätte sie den Antrag nicht gestellt. Im verwendeten Formular der beklagten Partei wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag zu den behördlich genehmigten Versicherungsbedingungen erfolge. Die beklagte Partei nahm den Antrag auf Abschluss der Bündelversicherung an (wobei der Polizze zu entnehmen ist, dass eine Wertanpassung an den Baukostenindex vorzunehmen ist, und dazu der Buchstabe "N" angeführt wird). Der Leitungswasserschadenversicherung wurden die Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden, Fassung 1986 (AWB 1986) zugrundegelegt, deren Art 8 auszugsweise wie folgt lautet:Am 1. 2. 1994 stellte die Klägerin an die Beklagte über den seit 19 Jahren für diese tätigen Versicherungsvermittler Dr. Franz W***** den Antrag auf Abschluss einer ua auch eine Leitungswasserschadenversicherung umfassenden Bündelversicherung, die die bestehende Leitungswasserschadenversicherung ersetzen sollte. Über ausdrückliches Anraten des Versicherungsvermittlers sollte es sich dabei um eine Neuwertversicherung handeln, weil damit im Schadensfall "alles ersetzt würde". Wäre die Klägerin aufgeklärt worden, dass sie (im Schadensfall) lediglich den Zeitwert ersetzt bekomme, hätte sie den Antrag nicht gestellt. Im verwendeten Formular der beklagten Partei wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag zu den behördlich genehmigten Versicherungsbedingungen erfolge. Die beklagte Partei nahm den Antrag auf Abschluss der Bündelversicherung an (wobei der Polizze zu entnehmen ist, dass eine Wertanpassung an den Baukostenindex vorzunehmen ist, und dazu der Buchstabe "N" angeführt wird). Der Leitungswasserschadenversicherung wurden die Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden, Fassung 1986 (AWB 1986) zugrundegelegt, deren Artikel 8, auszugsweise wie folgt lautet:
"(1) Der Ermittlung der Ersatzleistung wird unbeschadet der Bestimmung des Art 10 ABS der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Schadenfalles (Ersatzwert) zugrundegelegt, bei beschädigten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist..."(1) Der Ermittlung der Ersatzleistung wird unbeschadet der Bestimmung des Artikel 10, ABS der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Schadenfalles (Ersatzwert) zugrundegelegt, bei beschädigten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist...
(2) Als Ersatzwert gelten
a) bei Gebäuden der ortsübliche Neubauwert; ....
(4) Ist der Zeitwert einer Sache niedriger als 40 vH des Neuwertes, so gilt als Ersatzwert der Zeitwert (siehe Abs 5).(4) Ist der Zeitwert einer Sache niedriger als 40 vH des Neuwertes, so gilt als Ersatzwert der Zeitwert (siehe Absatz 5,).
(5) Als Zeitwert gelten die Wiederherstellungs- bzw die Wiederbeschaffungskosten unter billiger Berücksichtigung des aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Minderwertes.
Auf diesen Artikel der AWB 1986 wurde die Beklagte bei Antragstellung (von Dr. Franz W*****) nicht aufmerksam gemacht.
Im Mai 1994 kam es im ersten Stock des versicherten Objekts, dessen Zeitwert damals 27 % des Neuwerts betrug, zu einem Wasserrohrbruch, der Schäden im Gesamtausmaß von S 200,591,65 verursachte. Die Beklagte zahlte der Klägerin S 49.810,-- und meinte, damit ihrer Verpflichtung aus der Leitungswasserschadenversicherung entsprochen zu haben.
Die Klägerin begehrte mit der Klage den Zuspruch des von ihr mit S 162.781,74 angenommenen Differenzbetrages zum tatsächlich erlittenen Schaden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, für die Ermittlung des Ersatzanspruchs sei der in Art 8 Abs 4 AWB 1986 angegebene Wert maßgeblich. Da der Zeitwert des versicherten Gebäudes unter 40 % des Neuwertes liege, hätte der Klägerin als Ersatzleistung nur ein verhältnismäßiger Teil der Reparaturkosten in Höhe von SDie Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, für die Ermittlung des Ersatzanspruchs sei der in Artikel 8, Absatz 4, AWB 1986 angegebene Wert maßgeblich. Da der Zeitwert des versicherten Gebäudes unter 40 % des Neuwertes liege, hätte der Klägerin als Ersatzleistung nur ein verhältnismäßiger Teil der Reparaturkosten in Höhe von S
45.133 gebührt. Da S 49.810,-- bezahlt worden seien, habe die Klägerin keine Ansprüche mehr.
Die Klägerin erwiderte, sie habe mit der Beklagten in Ansehung der Leitungswasserschadensversicherung eine Neuwertversicherung abgeschlossen; von der Bestimmung des Art 8 Abs 4 AWB 1986 sei man einvernehmlich abgegangen. Im übrigen wäre der Versicherungsvermittler der Beklagten verpflichtet gewesen, sie auf diese Bestimmung hinzuweisen.Die Klägerin erwiderte, sie habe mit der Beklagten in Ansehung der Leitungswasserschadensversicherung eine Neuwertversicherung abgeschlossen; von der Bestimmung des Artikel 8, Absatz 4, AWB 1986 sei man einvernehmlich abgegangen. Im übrigen wäre der Versicherungsvermittler der Beklagten verpflichtet gewesen, sie auf diese Bestimmung hinzuweisen.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin S 152.581,74 sA zu zahlen. Das Mehrbegehren von S 10.200,-- sA (betreffend einen behaupteten Mietausfall, der nicht verifiziert wurde) wurde rechtskräftig abgewiesen. Das Erstgericht folgerte rechtlich, da zwischen den Streitteilen eine Neuwertversicherung abgeschlossen worden sei, die Beklagte habe der Klägerin ihren Schaden von S 200.591,74 - zuzüglich eines Mietausfalls von S 1.800,-- abzüglich des bereits bezahlten Betrages von S 49.810,-- - zu ersetzen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese nur von der beklagten Partei im Umfang des Zuspruchs von S 148.231,74 sA angefochtene Entscheidung (der Zuspruch von S 4.350,-- erwuchs unbekämpft in Rechtskraft). Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Ein bestehender Versicherungsvertrag könne durch nachträgliche Vereinbarung der Vertragspartner innerhalb der Grenzen des zwingenden Rechts beliebig abgeändert werden, und zwar nach den bei Vertragsabschluss geltenden Regeln. Auch im Zusammenhang mit einer Vertragsänderung bestünden daher vorvertragliche Aufklärungs- und Informationspflichten, deren Verletzung den Versicherer insofern ersatzpflichtig mache, als er dem Versicherungsnehmer die nicht erwartete Deckungslücke auszugleichen habe. Daran zweifle die Beklagte an sich auch gar nicht, sondern wende sich nur gegen die Schadensursächlichkeit des ihr zuzurechnenden Verhaltens ihres Abschlussvertreters und auch gegen die Nichtberücksichtigung eines Eigenverschuldens der Klägerin. Zur Schadensursächlichkeit sei der Beklagten zu entgegnen, dass der Versicherungsnehmer, der sich - entgegen seinen Vorstellungen über den Umfang der Versicherung - plötzlich mit einer unerwarteten Deckungslücke konfrontiert sehe, im Ergebnis so zu stellen sei, als wäre er von Anfang an entsprechend seinen Deckungserwartungen "richtig" versichert. Dies bedeute, dass die Beklagte der Klägerin jenen Mehrbetrag zu ersetzen habe, den sie im Falle des tatsächlichen Abschlusses einer Neuwertversicherung (also unter Vernachlässigung der im Art 8 AWB 1986 normierten Ersatzwertberechnung) anstelle des Zeitwertes erhalten hätte. Soweit die Beklagte geltend mache, dass die Klägerin auch auf der Grundlage des von ihr unkündbar übernommenen (bis zum 1. 1. 2002 bindenden) Versicherungsvertrages die Bestimmung des Art 8 AWB 1986 gegen sich hätte gelten lassen müssen, dass also das Nichtzustandekommen der Vertragsänderung (wegen mangelnder Willensübereinstimmung) keine Änderung ihrer Deckungslage bewirkt habe, sei dies für die Kausalitätsfrage unbeachtlich. Den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens habe die Beklagte gar nicht erhoben. Wenn aber feststehe, dass die Klägerin auf Grund des rechtswidrigen Verhaltens des Vertreters der Beklagten in der berechtigten Erwartung einer Neuwertversicherung habe sein können, dann reiche dies zum Nachweis der Ursächlichkeit der Fehlinformation für den Entgang des Versicherungsschutzes im Umfange der Differenz zwischen Neuwert und Zeitwert, also das Erfüllungsinteresse, aus. Der möglicherweise zutreffende Einwand eines Eigenverschuldens der Klägerin sei nicht zu beachten, weil ein Mitverschuldenseinwand des hiefür behauptungs- und beweispflichtigen Schädigers schon im Verfahren erster Instanz erfolgen hätte sollen; ein diesbezügliches Tatsachenvorbringen sei von der Beklagten aber nicht erstattet worden.Das Berufungsgericht bestätigte diese nur von der beklagten Partei im Umfang des Zuspruchs von S 148.231,74 sA angefochtene Entscheidung (der Zuspruch von S 4.350,-- erwuchs unbekämpft in Rechtskraft). Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Ein bestehender Versicherungsvertrag könne durch nachträgliche Vereinbarung der Vertragspartner innerhalb der Grenzen des zwingenden Rechts beliebig abgeändert werden, und zwar nach den bei Vertragsabschluss geltenden Regeln. Auch im Zusammenhang mit einer Vertragsänderung bestünden daher vorvertragliche Aufklärungs- und Informationspflichten, deren Verletzung den Versicherer insofern ersatzpflichtig mache, als er dem Versicherungsnehmer die nicht erwartete Deckungslücke auszugleichen habe. Daran zweifle die Beklagte an sich auch gar nicht, sondern wende sich nur gegen die Schadensursächlichkeit des ihr zuzurechnenden Verhaltens ihres Abschlussvertreters und auch gegen die Nichtberücksichtigung eines Eigenverschuldens der Klägerin. Zur Schadensursächlichkeit sei der Beklagten zu entgegnen, dass der Versicherungsnehmer, der sich - entgegen seinen Vorstellungen über den Umfang der Versicherung - plötzlich mit einer unerwarteten Deckungslücke konfrontiert sehe, im Ergebnis so zu stellen sei, als wäre er von Anfang an entsprechend seinen Deckungserwartungen "richtig" versichert. Dies bedeute, dass die Beklagte der Klägerin jenen Mehrbetrag zu ersetzen habe, den sie im Falle des tatsächlichen Abschlusses einer Neuwertversicherung (also unter Vernachlässigung der im Artikel 8, AWB 1986 normierten Ersatzwertberechnung) anstelle des Zeitwertes erhalten hätte. Soweit die Beklagte geltend mache, dass die Klägerin auch auf der Grundlage des von ihr unkündbar übernommenen (bis zum 1. 1. 2002 bindenden) Versicherungsvertrages die Bestimmung des Artikel 8, AWB 1986 gegen sich hätte gelten lassen müssen, dass also das Nichtzustandekommen der Vertragsänderung (wegen mangelnder Willensübereinstimmung) keine Änderung ihrer Deckungslage bewirkt habe, sei dies für die Kausalitätsfrage unbeachtlich. Den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens habe die Beklagte gar nicht erhoben. Wenn aber feststehe, dass die Klägerin auf Grund des rechtswidrigen Verhaltens des Vertreters der Beklagten in der berechtigten Erwartung einer Neuwertversicherung habe sein können, dann reiche dies zum Nachweis der Ursächlichkeit der Fehlinformation für den Entgang des Versicherungsschutzes im Umfange der Differenz zwischen Neuwert und Zeitwert, also das Erfüllungsinteresse, aus. Der möglicherweise zutreffende Einwand eines Eigenverschuldens der Klägerin sei nicht zu beachten, weil ein Mitverschuldenseinwand des hiefür behauptungs- und beweispflichtigen Schädigers schon im Verfahren erster Instanz erfolgen hätte sollen; ein diesbezügliches Tatsachenvorbringen sei von der Beklagten aber nicht erstattet worden.
Zur Begründung seines Zulassungsausspruches führte das Berufungsgericht aus, zur Frage des Kausalitätsbeweises und der Schadensbemessung in einem Fall wie dem vorliegenden fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Die Revision der beklagten Versicherung ist zwar, wie die nachfolgenden Erörterungen zeigen werden, zulässig; sie ist aber - jedenfalls im Ergebnis - nicht berechtigt.