Entscheidungsgründe:
Der Kläger, ein Drogist, der nur einen Detailhandel mit von diversen Produzenten in größeren Mengen angekauften und so oder in kleineren Mengen unverändert weitergegebenen Chemikalien, nicht aber deren Erzeugung betreibt, lieferte am 24.6.1992 an die Firma C***** in L***** nicht, wie bestellt, ein Kilogramm Aktivkohle, sondern Graphitstaub. Unter anderem durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung desselben mit anderen Produkten bei Herstellung eines Heilmittels trat bei der letztgenannten Firma ein der Höhe nach außer Streit gestellter Schaden von S 140.217,20 auf; einen darüber hinausgehenden Schadenersatz wegen weiterer S 240.000,-- behielt sich die Firma C***** vor. An der Verursachung dieses Schadens trifft die Firma C***** laut Außerstreitstellung kein Mitverschulden. Der Kläger wurde von der Firma C***** aus diesem Schadensfall mit einem Betrag von S 116.856,-- sA klageweise in Anspruch genommen, er hat die Hälfte dieses Betrages im Feber 1993 bezahlt.
Der Kläger hat mit der beklagten Versicherung eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mill.S auf Basis der AHVB und der EHVB 1986 per 1.1.1990 abgeschlossen. Diesem Versicherungsvertrag lag ein "Betriebsfragebogen" zugrunde, den Herbert P*****, ein Schadensleiter der beklagten Partei, nach den Angaben des Klägers ausgefüllt hat und den letzterer unterfertigt hat. Danach präsentierte sich der Text dieses "Betriebsfragebogens" auszugsweise wie folgt:
3. Erweiterte Produktehaftpflicht
Werden Ihre Produkte von Dritten zur Herstellung einer neuen Sache mit anderen Produkten verbunden, vermischt oder verarbeitet (zB das Farbgranulat für Farbe, Leder für Schuhproduktion?)
nein nein ja
...............
Wenn eine der vorstehenden Fragen bejaht wurde:
Versicherungsschutz für die erweiterte
Produktehaftpflichtversicherung (gem Abschn A, Z.2 Pkt 4 EHVB)
Versicherungssumme: S .............. Selbstbehalt:
10 % des Schadens, mindestens S 5.000,--
Die Worte "nein nein ja" stammen von der Hand des Herbert P*****. Der übrige Text ist vorgedruckt.
Zu dieser Art der Ausfüllung kam es wie folgt: Der Kläger äußerte gegenüber P***** vor Antragstellung, er wolle seinen gesamten Handel mit Drogeriewaren haftpflichtmäßig absichern. Danach kam es zu einer ausführlichen Erörterung möglicher Schadensfälle, die im Betrieb des Klägers eintreten können. Dabei wurde auch im Hinblick auf Punkt 3 des Betriebsfragebogens eine eventuell erforderliche "erweiterte Produkthaftpflicht" des Klägers ausführlich besprochen. Ausgehend von den Überlegungen, daß der Kläger seine Produkte nicht selbst herstellt, sondern diese nur einkauft und so, wie er sie bekommt, fallweise in kleinere Mengen umverpackt und daher substanzmäßig unverändert wieder verkauft, erklärte P***** dem Kläger, daß dabei etwaig entstehende Verwechslungen von Produkten keine Mängel an der Sache selbst und daher von der "normalen Haftpflichtversicherung" mitumfaßt sind, sodaß eine "erweiterte Produkthaftung" letztendlich nicht notwendig sei. Da der Kläger aufgrund der Zusicherungen P***** davon überzeugt war, daß eine Verwechslung von Produkten durch die "normale Haftpflichtversicherung", bei welcher er die Versicherungssumme von S 5 Mill auf S 10 Mill erhöht hatte, versicherungsmäßig abgedeckt ist, stellte er keinen Antrag auf die erörterte "erweiterte Produkthaftpflichtversicherung".
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
erklären als Gegenstand der Leistungspflicht des Versicherers dessen
Übernahme der Erfüllung von "Schadenersatzverpflichtungen, die dem
Versicherungsnehmer ... aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts erwachsen", und zwar von
Schadenersatzverpflichtungen im Rahmen des im Versicherungsvertrag
bezeichneten Risikos. Die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (EHVB) erklären unter dem Titel "Allgemeine
Regelung für alle Betriebsrisken", daß im Rahmen einer derartigen
Versicherung "Schadenersatzverpflichtungen ... aus der Innehabung
oder Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung" versichert
sind. Das Produkthaftpflichtrisiko, definiert als "die Gesamtheit der
gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die durch Mängel eines
Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit
nach Übergabe verursacht werden", gilt jedoch in verschiedenen
Risikobereichen nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung als
versichert. Zu diesen nur durch Sondervereinbarung zu schützenden
Risikobereichen zählt nach Abschnitt A Zahl 2 Punkt 4. EHVB die
Übernahme von "Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen,
die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch
den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten
entstehen". Ein Mangel, der eine solche Mangelhaftigkeit begründen
kann, kann nach den Versicherungsbedingungen "auf ... Lieferung (auch
Fehllieferung) ... zurückzuführen sein".
Der Kläger fordert mit seinem Hauptbegehren von der beklagten
Versicherung, daß diese ihm "gemäß § 149 VersVG ... auf Grund des
bestehenden Versicherungsverhältnisses" jene Leistungen zu ersetzen
habe, die er aufgrund seiner Verantwortlichkeit für den
Versicherungsfall vom 24.6.1992 an die Firma C***** zu bewirken habe,
also insbesondere die von ihr begehrten S 140.227,20; in eventu
Zahlung derjenigen S 58.428,-- sA, die er in Erfüllung der genannten
Leistungspflicht an die Firma C***** bereits bezahlt habe. Der
Versicherungsvertreter der beklagten Partei P***** habe dem Kläger
bei Vorbereitung des Haftpflichtversicherungsvertrages ausdrücklich
zugesichert, daß das Produkthaftpflichtrisiko ausreichend
mitversichert sei. Der Kläger habe damals die Versicherungssumme von
S 5 Millionen auf S 10 Millionen erhöht. Aufgrund der Erklärungen des
Versicherungsvertreters habe sich der Kläger darauf verlassen, daß
Fehler bei der versicherten Tätigkeit nach jeder Richtung
versicherungsmäßig gedeckt seien. Gerade dazu sei die Versicherung
mit erhöhter Versicherungssumme angeboten worden. Im zweiten
Rechtsgang stützte der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich auch auf
Schadenersatz. Er begehrt eventualiter die Feststellung, die beklagte
Partei habe - über die im Eventualbegehren genannten S 58.428,--
hinaus - alle diejenigen Leistungen dem Kläger zu ersetzen, die
dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für die unrichtige
Lieferung vom 24.6.1992 an den Empfänger der Lieferung zu bewirken
habe. Die beklagte Partei hafte für die unrichtigen Erklärungen ihres
Agenten. Der Kläger habe gegenüber diesem Agenten beantragt, auch
nach dem Produkthaftpflichtgesetz versichert zu sein; dessen Antwort
habe zur Folge gehabt, daß auch die in Punkt 4.1. der EHVB genannte
Risikoerweiterung versicherungsmäßig gedeckt sei. Ein davon
abweichender Inhalt des Versicherungsscheines sei dem Kläger nicht
erkennbar gewesen; dieser sei - auch unter Bedachtnahme auf § 864a
ABGB - außer acht zu lassen, zumal der Kläger auf die Abweichungen
nicht hingewiesen worden sei. Die beklagte Partei habe für das
Erklärungsverhalten ihres Agenten einzustehen, auch wenn ihr der
(wahre) Inhalt des Versicherungsvertrages nicht bekannt gewesen sei.
Der Kläger habe nicht erkennen können, daß das erweiterte Risiko nur bei Stellung eines besonderen Antrages als versichert gelte. Der Kläger habe auf die Richtigkeit der Erklärungen des Versicherungsagenten vertrauen dürfen.
Die beklagte Partei beantragte die Klageabweisung. Da der Kläger die Frage, die zur Versicherung des schadenverursachenden Risikos hätte führen sollen, nämlich "Werden Ihre Produkte von Dritten zur Herstellung einer neuen Sache mit anderen Produkten verbunden, vermischt oder verarbeitet?", verneint und den diese Frage und Antwort enthaltenden Betriebsfragebogen nach ausführlicher Erörterung unterschrieben habe, sei eine besondere Vereinbarung im Sinne der genannten AHVB unterblieben. Der Kläger genieße daher keinen Versicherungsschutz.
Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Hauptbegehren statt. Für den Kläger habe der Zweck des vorliegenden Versicherungsvertrages und insbesondere die Inkaufnahme der erhöhten Haftpflichtversicherungssumme darin bestanden, auch (die Folgen von) Verwechslungen versicherungsmäßig abzudecken. Da der Kläger aufgrund der Zusicherungen P***** auch im Hinblick auf die vorgenommene Versicherungssummenerhöhung davon überzeugt gewesen sei, daß eine Verwechslung von Produkten schon durch die normale Haftpflicht versicherungsmäßig abgedeckt sei, habe er keinen Antrag auf eine Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung gestellt.
Das Berufungsgericht änderte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil teilweise dahingehend ab, daß es das Hauptbegehren mit Teilurteil abwies und hinsichtlich des Eventualbegehrens die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies. Es erklärte die ordentliche Revision (allerdings ohne eine Bewertung vorzunehmen) und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es erachtete die erstgerichtlichen Feststellungen mit Ausnahme jener, daß die Erklärung P***** die Ursache für den Entschluß des Klägers war, keine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung zu beantragen, für unbedenklich. Es folgerte rechtlich, daß der Kläger durch die Erklärung P***** zu Punkt 3 des "Betriebsfragebogens" erkannt habe, daß ein Restrisiko bestehe, das er aber in Übereinstimmung mit der Beurteilung des letzteren zu versichern nicht für notwendig erachtete. Dabei müsse der Kläger aber dennoch erkannt haben, daß es Ziel der zu beantwortenden Fragen gewesen sei, diejenigen Umstände näher abzuklären, von denen eine solche Versicherung abhing. Sowohl er wie auch P***** seien offenbar davon ausgegangen, daß der Punkt 3 des "Betriebsfragebogens" nur solche Verbindungen, Vermischungen und Verarbeitungen behandle, die ausschließlich im Betrieb des Klägers vorgenommen werden. Darüber hinaus fasse der etwas später im Text vorkommende Hinweis des Inhalts "Wenn eine der vorstehenden Fragen bejaht wurde: Versicherungsschutz für die Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung" für einen Unkundigen noch nicht genügend deutlich werden, daß im Falle einer Bejahung dieser Frage für Schadensfolgen aus einer beim Lieferungsempfänger durchgeführten Verbindung, Vermischung und Verarbeitung überhaupt keine Haftpflichtversicherung bestehe. Letztlich müsse der Kläger erkannt haben, daß die erste der unter Punkt 3. gestellten Fragen des Betriebsfragebogens wahrheitswidrig beantwortet worden sei. Dem Kläger müsse bewußt gewesen sein, daß es darauf ankomme, ob sein Kunde das von ihm gelieferte Produkt mit anderen Produkten verbinde, vermische oder verarbeite. Der Kläger sei aber in diesem Punkt von P***** unrichtig beraten worden. Es wäre dessen Aufgabe gewesen, den Kläger auf die Risikoausschlüsse aufmerksam zu machen, die darin bestanden, daß verschiedene Risken nur im Falle des Abschlusses einer Erweiterten Produktehaftpflichtversicherung gedeckt wären. Seine Erklärung, etwaig entstehende Verwechslungen (bzw deren Folgen) seien (unterschiedslos) durch die "normale Haftpflicht" gedeckt, sei unrichtig gewesen. Es bestünden keine Grundlagen für die Annahme, der Kläger habe gegenüber irgend jemandem, etwa P***** den Anschein erweckt, er wolle eine Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung abschließen, d.h. er wolle jenes Risiko, das nur gegen eine erhöhte Prämie zu versichern war, versichert wissen. Obwohl Versicherungsanträge auch mündlich gestellt werden könnten und die beklagte Partei dafür das Risiko zu tragen habe, daß ihr Versicherungsagent die Erklärungen des Versicherungsnehmers an sie übermittle, sei der Kläger aber auch nicht im Sinne des § 864a ABGB schutzwürdig, weil schon beim vorbereitenden Gespräch mit P***** all die Umstände erörtert worden seien, die jenen Risikoausschluß, den die beklagte Partei nun geltend mache, dem Kläger wenigstens als möglich erscheinen lassen hätte müssen. Es bestehe daher keine Vertragshaftung der beklagten Partei.Das Berufungsgericht änderte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil teilweise dahingehend ab, daß es das Hauptbegehren mit Teilurteil abwies und hinsichtlich des Eventualbegehrens die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies. Es erklärte die ordentliche Revision (allerdings ohne eine Bewertung vorzunehmen) und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es erachtete die erstgerichtlichen Feststellungen mit Ausnahme jener, daß die Erklärung P***** die Ursache für den Entschluß des Klägers war, keine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung zu beantragen, für unbedenklich. Es folgerte rechtlich, daß der Kläger durch die Erklärung P***** zu Punkt 3 des "Betriebsfragebogens" erkannt habe, daß ein Restrisiko bestehe, das er aber in Übereinstimmung mit der Beurteilung des letzteren zu versichern nicht für notwendig erachtete. Dabei müsse der Kläger aber dennoch erkannt haben, daß es Ziel der zu beantwortenden Fragen gewesen sei, diejenigen Umstände näher abzuklären, von denen eine solche Versicherung abhing. Sowohl er wie auch P***** seien offenbar davon ausgegangen, daß der Punkt 3 des "Betriebsfragebogens" nur solche Verbindungen, Vermischungen und Verarbeitungen behandle, die ausschließlich im Betrieb des Klägers vorgenommen werden. Darüber hinaus fasse der etwas später im Text vorkommende Hinweis des Inhalts "Wenn eine der vorstehenden Fragen bejaht wurde: Versicherungsschutz für die Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung" für einen Unkundigen noch nicht genügend deutlich werden, daß im Falle einer Bejahung dieser Frage für Schadensfolgen aus einer beim Lieferungsempfänger durchgeführten Verbindung, Vermischung und Verarbeitung überhaupt keine Haftpflichtversicherung bestehe. Letztlich müsse der Kläger erkannt haben, daß die erste der unter Punkt 3. gestellten Fragen des Betriebsfragebogens wahrheitswidrig beantwortet worden sei. Dem Kläger müsse bewußt gewesen sein, daß es darauf ankomme, ob sein Kunde das von ihm gelieferte Produkt mit anderen Produkten verbinde, vermische oder verarbeite. Der Kläger sei aber in diesem Punkt von P***** unrichtig beraten worden. Es wäre dessen Aufgabe gewesen, den Kläger auf die Risikoausschlüsse aufmerksam zu machen, die darin bestanden, daß verschiedene Risken nur im Falle des Abschlusses einer Erweiterten Produktehaftpflichtversicherung gedeckt wären. Seine Erklärung, etwaig entstehende Verwechslungen (bzw deren Folgen) seien (unterschiedslos) durch die "normale Haftpflicht" gedeckt, sei unrichtig gewesen. Es bestünden keine Grundlagen für die Annahme, der Kläger habe gegenüber irgend jemandem, etwa P***** den Anschein erweckt, er wolle eine Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung abschließen, d.h. er wolle jenes Risiko, das nur gegen eine erhöhte Prämie zu versichern war, versichert wissen. Obwohl Versicherungsanträge auch mündlich gestellt werden könnten und die beklagte Partei dafür das Risiko zu tragen habe, daß ihr Versicherungsagent die Erklärungen des Versicherungsnehmers an sie übermittle, sei der Kläger aber auch nicht im Sinne des Paragraph 864 a, ABGB schutzwürdig, weil schon beim vorbereitenden Gespräch mit P***** all die Umstände erörtert worden seien, die jenen Risikoausschluß, den die beklagte Partei nun geltend mache, dem Kläger wenigstens als möglich erscheinen lassen hätte müssen. Es bestehe daher keine Vertragshaftung der beklagten Partei.
Die Frage, ob die beklagte Versicherung dem Kläger wegen ihr gemäß § 1313a ABGB zuzurechnender unrichtiger Beratung durch P***** schadenersatzrechtlich zu haften habe, sei vom Erstgericht noch nicht ausreichend abgeklärt worden. Ein Verstoß gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten sei rechtswidrig und gelte nach § 1298 ABGB als schuldhaft, solange nichts anderes behauptet und bewiesen werde. Aufklärungsbedürftig sei aber die Kausalität des Verhaltens des P***** in bezug auf den Entschluß des Klägers, keine Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen, und, "wenn die beklagte Partei ein entsprechendes Vorbringen erstattet haben sollte" ein allfälliges Mitverschulden des Klägers. Der Schluß des Erstgerichtes, daß der Kläger nur zufolge der Fehlberatung P***** keine Produkthaftpflichtversicherung gewünscht habe, sei aufgrund der vorliegenden Feststellungen noch nicht zulässig. Hätte der Kläger trotz der unrichtigen Beratung durch P***** erkannt, um welches Risiko es sich dabei handelte, und wäre die Verneinung der ersten Frage dieses Punktes 3. auf einen Willensentschluß des Klägers zur Nichtversicherung dieses Risikos zurückzuführen, dann müßte die Kausalität einer Fehlberatung verneint werden. Eine schlüssige Beantwortung der Kausalitätsfrage müsse sich mit der Aussage etwa des Klägers auseinandersetzen, es sei bei dem Gespräch mit P***** "auch besprochen worden, daß der Käufer meiner Ware diese Ware vermengt und vermischt mit anderen Produkten, weil ja mein Kunde dieses Produkt auch braucht; es war also klar, daß meine Ware von Dritten weiterverarbeitet wird" (AS 51). Das Erstgericht werde festzustellen und zu beurteilen haben, ob daraus der (allenfalls nicht zwingende) Schluß gezogen werden müsse, der Kläger habe dieses Besprechungsergebnis sehr wohl mit einem Risikoausschluß in Verbindung gebracht und insbesondere die Art des im Betriebsfragebogen behandelten Risikoausschlusses erkannt. Beachtet werden müsse allerdings auch die anderslautende Aussage des Klägers AS 53. Die Art, wie die diesbezügliche Fragebeantwortung in ihrem Schriftbild aussehe, zeige jedenfalls, daß hier Überlegungen angestellt worden seien. Sollte der Kläger aus der Überschrift und aus der Fragestellung in Beilage ./N = Beilage ./1 sowie aus dem Gespräch mit P***** den genannten Risikoausschluß nicht erkannt haben, stelle sich die Frage, ob er einen solchen Risikoausschluß erkennen hätte müssen, ob ihn also ein Mitverschulden an der unterbliebenen Versicherung des hier umstrittenen Risikos treffe. Die beklagte Partei habe ein Mitverschulden des Klägers nicht ausdrücklich eingewendet und sich auf den unrichtigen Standpunkt gestellt, der Kläger könne sich nicht mehr auf schadenersatzrechtliche Bestimmungen stützen. Sie habe aber doch, um eine Vertragshaftung abzuwehren, teilweise auch für die Beurteilung eines Mitverschuldens wesentliche Tatsachen vorgebracht und diese auch in der Berufungsschrift releviert. Diese Tatsachen seien daher auch bei Abwägung des Mitverschuldens zu berücksichtigen. Es seien alle Möglichkeiten des Klägers, bei entsprechender Sorgfalt die Unrichtigkeit der Belehrung P***** zu erkennen, festzustellen. Insbesondere sei festzustellen, ob die Aussage des Klägers richtig sei, daß er durch dessen Hinweis auf eine Rücksprache "mit seinen Herren da oben" beruhigt worden sei.Die Frage, ob die beklagte Versicherung dem Kläger wegen ihr gemäß Paragraph 1313 a, ABGB zuzurechnender unrichtiger Beratung durch P***** schadenersatzrechtlich zu haften habe, sei vom Erstgericht noch nicht ausreichend abgeklärt worden. Ein Verstoß gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten sei rechtswidrig und gelte nach Paragraph 1298, ABGB als schuldhaft, solange nichts anderes behauptet und bewiesen werde. Aufklärungsbedürftig sei aber die Kausalität des Verhaltens des P***** in bezug auf den Entschluß des Klägers, keine Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen, und, "wenn die beklagte Partei ein entsprechendes Vorbringen erstattet haben sollte" ein allfälliges Mitverschulden des Klägers. Der Schluß des Erstgerichtes, daß der Kläger nur zufolge der Fehlberatung P***** keine Produkthaftpflichtversicherung gewünscht habe, sei aufgrund der vorliegenden Feststellungen noch nicht zulässig. Hätte der Kläger trotz der unrichtigen Beratung durch P***** erkannt, um welches Risiko es sich dabei handelte, und wäre die Verneinung der ersten Frage dieses Punktes 3. auf einen Willensentschluß des Klägers zur Nichtversicherung dieses Risikos zurückzuführen, dann müßte die Kausalität einer Fehlberatung verneint werden. Eine schlüssige Beantwortung der Kausalitätsfrage müsse sich mit der Aussage etwa des Klägers auseinandersetzen, es sei bei dem Gespräch mit P***** "auch besprochen worden, daß der Käufer meiner Ware diese Ware vermengt und vermischt mit anderen Produkten, weil ja mein Kunde dieses Produkt auch braucht; es war also klar, daß meine Ware von Dritten weiterverarbeitet wird" (AS 51). Das Erstgericht werde festzustellen und zu beurteilen haben, ob daraus der (allenfalls nicht zwingende) Schluß gezogen werden müsse, der Kläger habe dieses Besprechungsergebnis sehr wohl mit einem Risikoausschluß in Verbindung gebracht und insbesondere die Art des im Betriebsfragebogen behandelten Risikoausschlusses erkannt. Beachtet werden müsse allerdings auch die anderslautende Aussage des Klägers AS 53. Die Art, wie die diesbezügliche Fragebeantwortung in ihrem Schriftbild aussehe, zeige jedenfalls, daß hier Überlegungen angestellt worden seien. Sollte der Kläger aus der Überschrift und aus der Fragestellung in Beilage ./N = Beilage ./1 sowie aus dem Gespräch mit P***** den genannten Risikoausschluß nicht erkannt haben, stelle sich die Frage, ob er einen solchen Risikoausschluß erkennen hätte müssen, ob ihn also ein Mitverschulden an der unterbliebenen Versicherung des hier umstrittenen Risikos treffe. Die beklagte Partei habe ein Mitverschulden des Klägers nicht ausdrücklich eingewendet und sich auf den unrichtigen Standpunkt gestellt, der Kläger könne sich nicht mehr auf schadenersatzrechtliche Bestimmungen stützen. Sie habe aber doch, um eine Vertragshaftung abzuwehren, teilweise auch für die Beurteilung eines Mitverschuldens wesentliche Tatsachen vorgebracht und diese auch in der Berufungsschrift releviert. Diese Tatsachen seien daher auch bei Abwägung des Mitverschuldens zu berücksichtigen. Es seien alle Möglichkeiten des Klägers, bei entsprechender Sorgfalt die Unrichtigkeit der Belehrung P***** zu erkennen, festzustellen. Insbesondere sei festzustellen, ob die Aussage des Klägers richtig sei, daß er durch dessen Hinweis auf eine Rücksprache "mit seinen Herren da oben" beruhigt worden sei.