Rechtssatz RS0106978
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106978
Entscheidungsdatum
22.10.2024
Rechtssatz
Der Verkäufer eines an sich fehlerfreien Produktes, dessen Verwendung in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen könnte, hat die Nebenverpflichtung zur Anleitung und Aufklärung. Die Haftung für "generell-abstrakt" fehlerfreie Produkte, die in "individuell-konkreten" Teilbereichen der Verwendung zu Schädigungen führen können und somit gefahrenträchtig sind, ist zu bejahen, wenn der Veräußerer mit einer derartigen Verwendung rechnen musste. Dementsprechend ist der Veräußerer zu einer richtigen Bezeichnung der von ihm verkauften Ware verpflichtet.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2224/96a
Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2224/96a
Veröff: SZ 70/15
- 2 Ob 197/97b
Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 197/97b
nur: Der Verkäufer eines an sich fehlerfreien Produktes, dessen Verwendung in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen könnte, hat die Nebenverpflichtung zur Anleitung und Aufklärung. (T1)
- 10 Ob 399/97t
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 Ob 399/97t
Beisatz: Hier: Produzent von Mountainbike-Lenkern. (T2)
- 9 Ob 76/99p
Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 Ob 76/99p
nur T1; Beisatz: Hier: Futtermittel für Ferkel. (T3)
- 4 Ob 146/10i
Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 146/10i
Auch; nur T1
- 6 Ob 215/11b
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 215/11b
Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats stellt es auch in Österreich kein sozialunübliches Verhalten dar, wenn ein Verbraucher eine teilentleerte, mit einem kohlensäurehaltigem Getränk gefüllte Glasflasche unabsichtlich hart auf festem Boden abstellt oder aus geringer Höhe auf diesen fallen lässt, sie umstößt oder stark beziehungsweise kräftig, nicht aber mit unüblich hoher Krafteinwirkung an einen festen Gegenstand anstößt. (T4); Veröff: SZ 2012/88
- 4 Ob 240/15w
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 240/15w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Phototoxische Reaktion einer Fußcreme unter UV‑Lichtbestrahlung. Keine Warnpflicht des Massagesalonbetreibers, nach Einwirken der Creme nicht ins Solarium zu gehen. (T5)
- 5 Ob 127/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.08.2023 5 Ob 127/23x
Beisatz wie T1
- 4 Ob 19/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 19/24h
vgl; Beisatz: Hier: tödliche Überdosierung bei Hustensaft. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106978
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19970129_OGH0002_0070OB02224_96A0000_001