Rechtssatz RS0106979
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106979
Entscheidungsdatum
29.01.1997
Rechtssatz
Nicht nur selbsterzeugte Produkte, sondern auch solche, die von einem Händler gekauft und in anderer Verpackung mit anderer Bezeichnung weiterverkauft werden, sind Gegenstand der Produkthaftung im Sinne der Bestimmung des Punktes 4.1.1 des Abschnittes A Zahl 2 der EHVB und daher nur aufgrund einer zusätzlich zu treffenden Vereinbarung versicherbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106979
Dokumentnummer
JJR_19970129_OGH0002_0070OB02224_96A0000_002