Rechtssatz RS0113310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113310
Entscheidungsdatum
28.09.2011
Rechtssatz
Der Ausschluss der Wissenszurechnung gilt nicht für Erklärungen des Versicherungsnehmers, zu deren Entgegennahme der Vermittlungsagent gemäß § 43 VersVG bevollmächtigt war (hier: Der Antrag des Versicherungsnehmers auf Abschluss des Versicherungsvertrages wurde gegenüber beziehungsweise im Zusammenwirken mit dem Versicherungsagenten mündlich ergänzt, ohne dass die Ergänzung zur Kenntnis des Versicherers gelangt ist. Der - mündlich ergänzte - Inhalt des Versicherungsantrags ist als vereinbart anzusehen.).Der Ausschluss der Wissenszurechnung gilt nicht für Erklärungen des Versicherungsnehmers, zu deren Entgegennahme der Vermittlungsagent gemäß Paragraph 43, VersVG bevollmächtigt war (hier: Der Antrag des Versicherungsnehmers auf Abschluss des Versicherungsvertrages wurde gegenüber beziehungsweise im Zusammenwirken mit dem Versicherungsagenten mündlich ergänzt, ohne dass die Ergänzung zur Kenntnis des Versicherers gelangt ist. Der - mündlich ergänzte - Inhalt des Versicherungsantrags ist als vereinbart anzusehen.).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 317/99i
Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 317/99i
- 7 Ob 266/02x
Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 266/02x
Vgl auch; nur: Der Ausschluss der Wissenszurechnung gilt nicht für Erklärungen des Versicherungsnehmers, zu deren Entgegennahme der Vermittlungsagent gemäß § 43 VersVG bevollmächtigt war. (T1); Beisatz: Finden die mündlichen Angaben des Versicherungsnehmers keinen Niederschlag in dem vom Agenten ausgefüllten Gesundheitsfragebogen, so ist dennoch das anlässlich der Antragstellung erworbene Wissen des Versicherungsagenten dem Versicherer zuzurechnen. (T2)
- 7 Ob 94/09p
Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 94/09p
Vgl
- 7 Ob 164/11k
Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 164/11k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113310
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20000216_OGH0002_0070OB00317_99I0000_001