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Entscheidung 7 Ob 164/11k×

Entscheidung 7 Ob 164/11k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0080025 Rechtssatz 09.10.1980Zivilrecht
Der Versicherer bleibt nur dann zur Leistung im Sinne des § 21 VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstandes an dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistun …
RS0080572 Rechtssatz 19.04.1979Zivilrecht
Für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigenpflicht genügt leichte Fahrlässigkeit.
RS0080580 Rechtssatz 30.01.1976Zivilrecht
Bei der Beantwortung von Individualtatsachen über die der Versicherte nur aus eigenem Wissen Auskunft erteilen kann, ist es diesem bereits als Verschulden anzulasten, wenn er das vom Versicherungsagenten unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Formular unt …
RS0080628 Rechtssatz 04.09.1991Zivilrecht
Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Für die Übernahme der Gefahr erheblich sind nicht nur Gefahrumstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles dem Grunde nach beeinflussen kö …
RS0080641 Rechtssatz 24.06.1976Zivilrecht
An die vom Versicherten bzw Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt sind ganz erhebliche Anforderungen zu stellen.
RS0080764 Rechtssatz 12.09.1985Zivilrecht
Objektiv unrichtige Beantwortung eindeutiger Fragen über Individualtatsachen begründet in der Regel selbst dann zumindest Fahrlässigkeit, wenn dem Versicherungsvertreter alles klargelegt wurde und dieser erklärte, dass irgendwelche Umstände nicht angezeigt …
RS0080809 Rechtssatz 09.10.1980Zivilrecht
Die Beweislast für das mangelnde Verschulden an der Verletzung seiner vorvertraglichen Anzeigenpflicht trifft grundsätzlich den Versicherungsnehmer.
RS0113310 Rechtssatz 16.02.2000Zivilrecht
Der Ausschluss der Wissenszurechnung gilt nicht für Erklärungen des Versicherungsnehmers, zu deren Entgegennahme der Vermittlungsagent gemäß § 43 VersVG bevollmächtigt war (hier: Der Antrag des Versicherungsnehmers auf Abschluss des Versicherungsvertrages w …
RS0117406 Rechtssatz 19.03.2003Zivilrecht
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur VersVG-Novelle 1994 (BGBl 1994/509) sollte dem Versicherer all jenes Wissen zuzurechnen sein, das der Agent erlangt, während er mit der Schließung oder Bearbeitung des Vertrags so betraut oder beschäftigt ist, dass ihm …