Rechtssatz RS0117406
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117406
Entscheidungsdatum
28.03.2012
Norm
VersVG idF Nov 1994 §44
Rechtssatz
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur VersVG-Novelle 1994 (BGBl 1994/509) sollte dem Versicherer all jenes Wissen zuzurechnen sein, das der Agent erlangt, während er mit der Schließung oder Bearbeitung des Vertrags so betraut oder beschäftigt ist, dass ihm die wahrgenommene Tatsache relevant erscheinen muss. Dem Versicherer ist daher im allgemeinen beim Abschlussagenten alles Wissen zuzurechnen, beim Vermittlungsagenten hingegen nur das anlässlich der Antragsentgegennahme erlangte, nicht jedoch das sogenannte "Privatwissen". Wenn allerdings dem Vermittlungsagenten im Zeitpunkt der Entgegennahme des Antrags privat erworbenes Wissen und dessen Relevanz für den Versicherer tatsächlich bewusst war, fallen die Gründe für die Unterscheidung zwischen Abschlussagenten und Vermittlungsagenten weg; dem Versicherer ist dann auch das in seiner Bedeutung für den Versicherer bewusste, "privat" erlangte Wissen des Vermittlungsagenten zuzurechnen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 266/02x
Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 266/02x
- 7 Ob 143/04m
Entscheidungstext OGH 16.02.2005 7 Ob 143/04m
Auch
- 7 Ob 94/09p
Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 94/09p
Auch
- 7 Ob 19/10k
Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 19/10k
Auch
- 7 Ob 164/11k
Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 164/11k
Auch
- 7 Ob 100/11y
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 100/11y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117406
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20030319_OGH0002_0070OB00266_02X0000_001