Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens in S*****, welches ursprünglich bei der B***** Versicherung gegen Feuer versichert war.
1993 schloss er auch eine „Haus und Hof"-Versicherung zum Neuwert bei der B***** Versicherung ab. Die Versicherungssumme betrug 2,8 Mio ATS; die Versicherung wurde als Nachversicherung abgeschlossen mit der Wirkung, dass zusätzlich zur Versicherungsdeckung der B***** Versicherung von 2 Mio ATS die genannte weitere Versicherungssumme hinzukam. Bei Abschluss der Nachversicherung wurde der Kläger von einem Versicherungsvertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten betreut. Der Tarif war so gestaltet, dass für die Ermittlung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie nicht der Wert der Gebäude herangezogen wurde, sondern die landwirtschaftlich (zweimähdig) bewirtschaftete Fläche. Die auf diese Weise ermittelte Höchsthaftungssumme sollte die Obergrenze der Versicherungsleistung darstellen. Nach den Vertragsbestimmungen war der Einwand der Unterversicherung ausgeschlossen. Der Versicherungsvertreter stellte keine Überlegungen dahin an, ob der Neuwert des Gebäudes durch die vertraglich vereinbarte Höchsthaftungssumme ausreichend gedeckt ist. Er besprach dies auch nicht mit dem Kläger, der seinerseits keine Bedenken gegen die vereinbarte Höchsthaftungssumme erhob.
1998 kam es zu einem Neuabschluss einer „Haus und Hof"-Versicherung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, wobei der Kläger dabei von P***** M***** (in Hinkunft: Versicherungsagent) betreut wurde, der seit 1992 Angestellter eines ausschließlich für die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin tätigen Generalagenten ist. Der Versicherungsagent ist gleichzeitig auch gerichtlich beeideter „Ortsschätzer" der Gemeinde S*****. Im Jahr 1998 lief eine der beiden bisher bestehenden Versicherungen aus. Dies war Anlass für den Versicherungsagenten, den Kläger aufzusuchen und diesem eine neue Regelung des Versicherungsvertrags vorzuschlagen. Ergebnis des Kontakts war der Abschluss einer die bisherigen Versicherungen ersetzenden „Haus und Hof"-Versicherung. Tarifmäßige Berechnungsbasis war wiederum nicht der Wert der Gebäude, sondern die landwirtschaftliche Nutzfläche von 5 ha.
2005 kaufte der Kläger Grund dazu, wodurch die in seinem Eigentum stehende Grundfläche auf ca 7 ha vergrößert wurde. Der Versicherungsagent erhielt davon Kenntnis und wies den Kläger darauf hin, dass die Versicherung angepasst werden müsse. Er schlug vor, die Versicherung in eine solche der Beklagten zu konvertieren. Ergebnis war eine Anpassung der Versicherung durch Abschluss einer „Hof & Ernten"-Versicherung mit Indexvereinbarung, datierend vom 1. 3. 2005, die dem vom Versicherungsagenten vorbereiteten Versicherungsantrag vom 21. 2. 2005 an die Beklagte entsprach. Die Prämie für diese Versicherung betrug nunmehr insgesamt 1.284,16 EUR jährlich. Davon entfielen 405,27 EUR auf das Feuerrisiko für die Gebäude, wobei die Grunddeckung („Höchsthaftungssumme") 601.300 EUR zuzüglich Nebenkosten von 60.130 EUR betrug. Unverändert handelte es sich um eine Neuwertversicherung.
Vereinbart wurde die Geltung der „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung" (ABS), Fassung 6/2003, deren Art 10 lautet:Vereinbart wurde die Geltung der „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung" (ABS), Fassung 6 aus 2003,, deren Artikel 10, lautet:
„Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung
1. Die Versicherungssumme bildet die Grenze für die Ersatzleistung des Versicherers ...
2. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert (siehe Bestimmungen über den Versicherungswert in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betreffenden Sachversicherungssparte) zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls (Unterversicherung), wird der Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt. ..."
Ebenfalls vereinbart wurde die Gültigkeit der „H***** (L*****)", Fassung 1/2003, deren Art 8 lautet:Ebenfalls vereinbart wurde die Gültigkeit der „H***** (L*****)", Fassung 1 aus 2003,, deren Artikel 8, lautet:
„Wertgrundlage und Unterversicherung.
Grundlage für die Festsetzung der Höchsthaftungssumme und der Prämienberechnung für die Grunddeckung bzw für den gesamten Viehbestand ist die ha-Anzahl der landwirtschaftlichen Nutzfläche an Äckern, Wiesen, Obst-, Gemüse- und Weingärten inklusive vorübergehend brachliegenden Flächen.
Diese Höchsthaftungssumme darf nur dann unterschritten werden, wenn für die Risiken mehrfache Versicherungen bestehen ...
Bei unrichtiger Angabe der ha-Zahl bzw bei nachträglicher Veränderung (zB Zukauf) vermindert sich die Leistung des Versicherers im gleichen Verhältnis, in dem die vertragliche Höchsthaftungssumme zur Höchsthaftungssumme aufgrund der tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzfläche steht. ...
Wichtig!
- Die so festgesetzte Höchsthaftungssumme kann bei Bedarf erhöht werden. Bei jenen Risiken, die auf der Polizze oder in gegenständlicher Bedingung mit dem Text 'Erstes Risiko' gekennzeichnet wurden, wird innerhalb der festgesetzten Höchsthaftungssumme der volle Schaden ersetzt, ohne dass auf die Bestimmungen über die Unterversicherung des Art 10 (2) ABS Rücksicht genommen wird."- Die so festgesetzte Höchsthaftungssumme kann bei Bedarf erhöht werden. Bei jenen Risiken, die auf der Polizze oder in gegenständlicher Bedingung mit dem Text 'Erstes Risiko' gekennzeichnet wurden, wird innerhalb der festgesetzten Höchsthaftungssumme der volle Schaden ersetzt, ohne dass auf die Bestimmungen über die Unterversicherung des Artikel 10, (2) ABS Rücksicht genommen wird."
Bei den Konvertierungen der Versicherungsverträge in den Jahren 1998 und 2005 war vom Wert der zu versichernden Gebäude nicht die Rede. Der Versicherungsagent wies auch nicht auf eine von ihm erkannte Unterversicherung hin. Der Kläger äußerte bezüglich der abzuschließenden neuen Versicherungsverträge keine Einschränkung dahin, dass sich die Prämie gegenüber der bisherigen nicht erhöhen dürfe. Ob der Kläger bei diesen Gelegenheiten erklärt hat, er wolle eine „ordentliche" Versicherung, kann nicht festgestellt werden.
Am 17. 9. 2005 kam es zu einem Brand, bei dem das Wohnhaus des Klägers samt angebautem Stall und Stadel praktisch total zerstört wurde.
Nach dem Brand wurde die Schadenshöhe durch Sachverständige ermittelt, und zwar der Neuwertschaden am Gebäude mit insgesamt 691.498,65 EUR und der Neuwertschaden an landwirtschaftlichen Maschinen und Werkzeugen mit 65.007 EUR. Die Beklagte leistete die vereinbarte Höchsthaftungssumme von 601.300 EUR abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts von 1.450 EUR. Der Brandschaden übersteigt allerdings die vereinbarte Höchstversicherungssumme zumindest um 1 EUR.
Eine Aufforderung des Klagsvertreters vom 3. 1. 2006, den höheren durch Gutachten ermittelten Neuwertschaden zu ersetzen, blieb erfolglos.
Der Kläger begehrt die Zahlung von 25.000 EUR samt 4 % Zinsen aus 153.323,75 EUR. Er sei unter anderem gegen Feuerschäden zum Neuwert versichert gewesen und habe das Stallgebäude und das Wohngebäude nach dem Brand weitgehend wiederhergestellt und die zerstörten Maschinen wieder angeschafft. Die Beklagte habe die volle Versicherungssumme abzüglich des Selbstbehalts von 599.850 EUR anerkannt und überwiesen. Allerdings sei die Versicherungssumme wesentlich geringer als der tatsächliche Neuwert des Objekts, sodass eine Unterversicherung vorliege. Nach der gemäß Art 11 ABS erfolgten bindenden Feststellung der Schadenshöhe durch Sachverständige betrage der gesamte Neuwertschaden (an Gebäuden, Inventar etc) insgesamt 755.535,85 EUR, was eine Unterdeckung von 154.235,85 EUR ergebe. In Abzug bringen lasse sich der Kläger die für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum Brand entstandene Prämienersparnis von 912,10 EUR.Der Kläger begehrt die Zahlung von 25.000 EUR samt 4 % Zinsen aus 153.323,75 EUR. Er sei unter anderem gegen Feuerschäden zum Neuwert versichert gewesen und habe das Stallgebäude und das Wohngebäude nach dem Brand weitgehend wiederhergestellt und die zerstörten Maschinen wieder angeschafft. Die Beklagte habe die volle Versicherungssumme abzüglich des Selbstbehalts von 599.850 EUR anerkannt und überwiesen. Allerdings sei die Versicherungssumme wesentlich geringer als der tatsächliche Neuwert des Objekts, sodass eine Unterversicherung vorliege. Nach der gemäß Artikel 11, ABS erfolgten bindenden Feststellung der Schadenshöhe durch Sachverständige betrage der gesamte Neuwertschaden (an Gebäuden, Inventar etc) insgesamt 755.535,85 EUR, was eine Unterdeckung von 154.235,85 EUR ergebe. In Abzug bringen lasse sich der Kläger die für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum Brand entstandene Prämienersparnis von 912,10 EUR.
2005 habe er den Versicherungsagenten beauftragt, das Gebäude samt Inventar „ordentlich" zu versichern. Er habe davon ausgehen können, dass der Versicherungsagent die Versicherungssumme seinem Auftrag entsprechend so ansetze, dass im Schadensfall volle Neuwertdeckung bestehe, zumal dieser die zu versichernden Objekte gekannt habe und gleichzeitig auch „Ortsschätzer" der Gemeinde S***** gewesen sei. Für den Kläger sei nicht erkennbar gewesen, dass eine Unterdeckung bestehe, während der Versicherungsagent dies bei Abschluss des Versicherungsvertrags erkannt habe; trotzdem habe er den Kläger weder darüber informiert noch die Einholung eines Gutachtens empfohlen, was ein schuldhaftes Verhalten darstelle. Vielmehr habe er die Versicherungssumme lediglich anhand der landwirtschaftlichen Nutzfläche ermittelt, ohne den Kläger darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der Fläche die Versicherungssumme auch höher angesetzt werden könne und wegen der Unterversicherung auch höher angesetzt werden müsse. Der Versicherungsagent sei der Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen, für den sie gemäß § 1313a ABGB einzustehen habe. Hätte dieser den Kläger darüber aufgeklärt, dass im Fall eines Totalschadens durch Brand eine Unterversicherung vorliege, hätte der Kläger eine Versicherungssumme gewählt, bei der volle Deckung bestanden hätte; diesfalls hätte er den von den Sachverständigen bindend festgestellten Schaden erhalten, weshalb eine mittelbare Bindungswirkung der Gutachten gegeben sei. Der Kläger sei daher so zu stellen, als hätte er sich, richtig beraten, ausreichenden Versicherungsschutz verschafft, sodass ihm die bestehende Unterdeckung als Schaden zu ersetzen sei. Er mache hievon vorerst 25.000 EUR geltend. Gemäß § 94 VersVG sei die Entschädigung nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls (18. 10. 2005) mit 4 % zu verzinsen.2005 habe er den Versicherungsagenten beauftragt, das Gebäude samt Inventar „ordentlich" zu versichern. Er habe davon ausgehen können, dass der Versicherungsagent die Versicherungssumme seinem Auftrag entsprechend so ansetze, dass im Schadensfall volle Neuwertdeckung bestehe, zumal dieser die zu versichernden Objekte gekannt habe und gleichzeitig auch „Ortsschätzer" der Gemeinde S***** gewesen sei. Für den Kläger sei nicht erkennbar gewesen, dass eine Unterdeckung bestehe, während der Versicherungsagent dies bei Abschluss des Versicherungsvertrags erkannt habe; trotzdem habe er den Kläger weder darüber informiert noch die Einholung eines Gutachtens empfohlen, was ein schuldhaftes Verhalten darstelle. Vielmehr habe er die Versicherungssumme lediglich anhand der landwirtschaftlichen Nutzfläche ermittelt, ohne den Kläger darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der Fläche die Versicherungssumme auch höher angesetzt werden könne und wegen der Unterversicherung auch höher angesetzt werden müsse. Der Versicherungsagent sei der Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen, für den sie gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen habe. Hätte dieser den Kläger darüber aufgeklärt, dass im Fall eines Totalschadens durch Brand eine Unterversicherung vorliege, hätte der Kläger eine Versicherungssumme gewählt, bei der volle Deckung bestanden hätte; diesfalls hätte er den von den Sachverständigen bindend festgestellten Schaden erhalten, weshalb eine mittelbare Bindungswirkung der Gutachten gegeben sei. Der Kläger sei daher so zu stellen, als hätte er sich, richtig beraten, ausreichenden Versicherungsschutz verschafft, sodass ihm die bestehende Unterdeckung als Schaden zu ersetzen sei. Er mache hievon vorerst 25.000 EUR geltend. Gemäß Paragraph 94, VersVG sei die Entschädigung nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls (18. 10. 2005) mit 4 % zu verzinsen.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, dem Kläger sei bei Abschluss des Versicherungsvertrags bekannt gewesen, wie sich die Höchsthaftungssumme errechne (Betrag je ha x Anzahl der ha). Der Versicherungsagent habe den Kläger auch darauf hingewiesen, dass er im Totalschadensfall maximal die Höchsthaftungssumme erhalten könne. Er habe dem Kläger auch angeboten, eine höhere Höchsthaftungssumme zu wählen, was der Kläger abgelehnt habe. Ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten des Versicherungsagenten liege nicht vor. Der Kläger habe den Schaden dadurch selbst verursacht und verschuldet, dass er trotz Kenntnis davon, dass eine Höchstversicherungsleistung unabhängig vom konkreten Wert des versicherten Objekts nach abstrakten Kriterien festgelegt worden sei, weder den Wert des versicherten Objekts habe ermitteln lassen noch eine Anpassung der Versicherungssumme an den Wert des Gebäudes verlangt oder die abstrakte Ermittlung der Versicherungsleistung hinterfragt habe.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 25.000 EUR samt Anhang und wies ein Zinsenmehrbegehren ab. Es liege eine Unterversicherung vor, weil die vereinbarte Höchsthaftungssumme nicht den höheren Versicherungswert (Neuwert) der versicherten Gebäude erreiche. Bei der umfassenden Sachversicherung eines landwirtschaftlichen Anwesens sei, nicht zuletzt mit Rücksicht auf die in dieser Versicherungssparte im Vergleich zur Versicherungssumme verhältnismäßig niedrigen Prämie, davon auszugehen, dass der Eigentümer im Allgemeinen einen möglichst vollständigen Versicherungsschutz anstrebe. Der Kläger habe weder eine Obergrenze hinsichtlich der zu zahlenden Versicherungsprämie bestimmt noch habe er bewusst eine Unterversicherung in Kauf genommen. Der Versicherungsagent, der die Unterversicherung erkannt habe, wäre verpflichtet gewesen, den Kläger auf die drohende Unterversicherung hinzuweisen. Dies gelte umso mehr, als sich - für einen Laien in seinen Auswirkungen nicht ohne weiteres durchschaubar - sowohl die Höhe der Versicherungssumme als auch der Versicherungsprämie aus einem Tarif ergebe, der nicht am Gebäudewert orientiert sei, sondern an der vom landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers bewirtschafteten Fläche. Die schuldhafte Unterlassung sei ursächlich dafür geworden, dass der Kläger sein Anwesen nicht mit einer ausreichenden Summe versichert habe. Er wäre bereit gewesen, die damit verbundene Erhöhung der jährlichen Versicherungsprämie in Kauf zu nehmen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als ob er eine Versicherung mit einer ausreichenden, dem Versicherungswert der beim Versicherungsfall zu Schaden gekommenen Gebäude entsprechenden Summe (Höchsthaftungssumme) eingegangen wäre.
Gegen die Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens erhob der Kläger und gegen den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils erhob die Beklagte Berufung. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten in der Hauptsache nicht Folge, jedoch sowohl der Berufung des Klägers als auch jener der Beklagten bezüglich der Zinsen teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es mit Teilurteil die Beklagte verpflichtete, dem Kläger 25.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 18. 10. 2005 aus 84.866,75 EUR zu bezahlen und Kostenersatz für das erstinstanzliche Verfahren zu leisten, während es das Zinsenmehrbegehren abwies. Im Umfang der teilweisen Abweisung und Stattgebung eines Zinsenmehrbegehrens von 4 % aus 68.457 EUR seit 18. 10. 2005 wurde das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Die geltend gemachten Verfahrensmängel verneinte das Berufungsgericht; es hielt auch die Beweisrügen für unberechtigt.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus: Auch wenn ein Versicherungsagent nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht prüfen müsse, ob die Versicherungsbedingungen das Versicherungsbedürfnis eines Versicherungsnehmers voll abdeckten und ein Versicherungsnehmer auch nicht erwarten könne, dass jedes denkbare Risiko in den Schutzbereich der Versicherung falle, so müsse der Agent doch Fehlvorstellungen, die der Versicherungsnehmer über den Deckungsumfang äußere, richtigstellen. Der Versicherungsagent habe erkannt, dass bei einem Totalschaden eine Unterversicherung vorliege. Da der Kläger keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des abzuschließenden neuen Versicherungsvertrags dahingehend geäußert habe, dass sich die Prämie nicht erhöhen dürfte, wäre aufgrund des dem Versicherungsrecht innewohnenden Prinzips von „Treu und Glauben" der Versicherungsagent verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass trotz Neuwertversicherung bei einem Totalschaden keine gänzliche Deckung bestehe, dass allerdings die Möglichkeit bestehe, gegen Leistung einer höheren Prämie die Höchsthaftungssumme auf den tatsächlichen Neuwert, allenfalls nach vorhergehender Einholung eines Schätzungsgutachtens, zu erhöhen. Durch diese unterlassene Aufklärung habe der Versicherungsagent der Beklagten vorvertragliche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten verletzt, sodass die Beklagte für „culpa in contrahendo" zu haften habe. Denn bei einer Neuwertversicherung gehe der Versicherungskunde grundsätzlich davon aus, dass er nicht nur bei einem Teilschaden, sondern auch bei einem Totalschaden den Neuwert ersetzt bekomme. Dabei müsse der Versicherungskunde gar nicht von sich aus ausdrücklich äußern, dass auch bei einem Totalschaden die gesamten Wiedererrichtungskosten vom Versicherungsvertrag gedeckt sein sollten. Für ein Mitverschulden des Klägers finde sich kein Anhaltspunkt. Die Beklagte hafte daher für den gesamten durch die Verletzung ihrer vorvertraglichen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten ihres Erfüllungsgehilfen entstandenen Schaden.
Bei entsprechender Vereinbarung einer höheren Haftungssumme wären unzweifelhaft ebenfalls die ABS der Beklagten zur Anwendung gekommen, insbesondere deren Art 11, wonach die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffen hätten, verbindlich seien, wenn nicht nachgewiesen werde, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abwichen. Damit sei aber die Höhe des von diesen Sachverständigen ermittelten Gebäudeneuwertschadens von 691.498,65 EUR jedenfalls verbindlich. Eine offenbar von der wirklichen Sachlage erhebliche Abweichung sei von der Beklagten nicht ausreichend behauptet worden. Auf die Frage, ob die Ermittlung des Neuwertschadens an Maschinen und Werkzeugen ebenfalls bindend sei, müsse - betreffend den Hauptsachenbetrag - nicht eingegangen werden, weil der Kläger bislang nur einen Teilbetrag seines über die Deckungssumme hinausgehenden Schadens eingeklagt habe und dieser jedenfalls in der Ermittlung des Gebäudeneuwertschadens Deckung finde. Daher habe das Erstgericht dem Kläger zu Recht den geltend gemachten (Teil-)Betrag von 25.000 EUR zuerkannt. Die Verbindlichkeit des ebenfalls bereits von einem Sachverständigen ermittelten Neuwertschadens betreffend die landwirtschaftlichen Geräte, Maschinen und Vorräte erscheine allerdings fraglich. Hinsichtlich eines Teilbetrags von 68.457 EUR liege daher keine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Berechtigung des Zinsenbegehrens vor, sodass in diesem Umfang der Berufung der Beklagten stattzugeben, das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung durch Erörterung mit den Parteien, ob und inwieweit diese Schadensermittlung dem Art 11 ABS entspreche, zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen sei.Bei entsprechender Vereinbarung einer höheren Haftungssumme wären unzweifelhaft ebenfalls die ABS der Beklagten zur Anwendung gekommen, insbesondere deren Artikel 11,, wonach die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffen hätten, verbindlich seien, wenn nicht nachgewiesen werde, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abwichen. Damit sei aber die Höhe des von diesen Sachverständigen ermittelten Gebäudeneuwertschadens von 691.498,65 EUR jedenfalls verbindlich. Eine offenbar von der wirklichen Sachlage erhebliche Abweichung sei von der Beklagten nicht ausreichend behauptet worden. Auf die Frage, ob die Ermittlung des Neuwertschadens an Maschinen und Werkzeugen ebenfalls bindend sei, müsse - betreffend den Hauptsachenbetrag - nicht eingegangen werden, weil der Kläger bislang nur einen Teilbetrag seines über die Deckungssumme hinausgehenden Schadens eingeklagt habe und dieser jedenfalls in der Ermittlung des Gebäudeneuwertschadens Deckung finde. Daher habe das Erstgericht dem Kläger zu Recht den geltend gemachten (Teil-)Betrag von 25.000 EUR zuerkannt. Die Verbindlichkeit des ebenfalls bereits von einem Sachverständigen ermittelten Neuwertschadens betreffend die landwirtschaftlichen Geräte, Maschinen und Vorräte erscheine allerdings fraglich. Hinsichtlich eines Teilbetrags von 68.457 EUR liege daher keine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Berechtigung des Zinsenbegehrens vor, sodass in diesem Umfang der Berufung der Beklagten stattzugeben, das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung durch Erörterung mit den Parteien, ob und inwieweit diese Schadensermittlung dem Artikel 11, ABS entspreche, zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen sei.
Da sich das Berufungsgericht bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur orientieren habe können und die Frage eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers ausschließlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig sei, fehle es an den Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision.
Gegen das klagsstattgebende Teilurteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsabweisung, hilfsweise auf Aufhebung. Als erhebliche Rechtsfragen releviert die Beklagte Fehlbeurteilungen des Berufungsgerichts zur Bindungswirkung des Brandschaden-Gutachtens betreffend den Gebäudeschaden und zur angenommenen Verletzung der Aufklärungspflicht des Versicherungsagenten. In der Ausführung der Revision wird darüber hinaus die Rechtsansicht des Berufungsgerichts bekämpft, den Kläger treffe kein Mitverschulden.
Dem tritt der Kläger in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung entgegen.