Rechtssatz RS0080781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080781
Entscheidungsdatum
28.10.2009
Rechtssatz
Der Grundsatz, dass die Kenntnis eines Agenten von erheblichen Umständen nicht der Kenntnis des Versicherers gleichsteht, ergibt sich aus § 44 VersVG, der jedoch nur für den nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Agenten gilt. Selbst in solchen Fällen ist jedoch ein Verschulden des Versicherungsnehmers bei unklaren oder schwierig zu beantwortenden Fragen zu verneinen, wenn er der Belehrung oder Beratung durch den Agenten oder einen Angestellten des Agenten gefolgt ist.Der Grundsatz, dass die Kenntnis eines Agenten von erheblichen Umständen nicht der Kenntnis des Versicherers gleichsteht, ergibt sich aus Paragraph 44, VersVG, der jedoch nur für den nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Agenten gilt. Selbst in solchen Fällen ist jedoch ein Verschulden des Versicherungsnehmers bei unklaren oder schwierig zu beantwortenden Fragen zu verneinen, wenn er der Belehrung oder Beratung durch den Agenten oder einen Angestellten des Agenten gefolgt ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 26/88
Entscheidungstext OGH 28.07.1988 7 Ob 26/88
Veröff: SZ 61/177 = VersRdSch 1989,155 = VersR 1989,768
- 7 Ob 94/09p
Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 94/09p
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0080781
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19880728_OGH0002_0070OB00026_8800000_005