Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen § 503 Z 2 bis 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Paragraph 503, Ziffer 2 bis 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens unternimmt die Beklagte in Wahrheit nur den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen. Es ist nicht richtig, daß das Berufungsgericht von Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen wäre. Vielmehr hat es die in der Revision bemängelten Wendungen nur zur Argumentation für die Billigung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung angeführt. Es handelt sich zudem hier um Wendungen, denen keinerlei entscheidende Bedeutung zukommt.
Der Inhalt der Rücktrittserklärung der Beklagten wurde von den Vorinstanzen wörtlich zitiert. Die daraus gezogenen Schlußfolgerungen könnten höchstens eine unrichtige rechtliche Beurteilung, keinesfalls aber eine Aktenwidrigkeit begründen. Die Erwägungen, die zur im Antragsformular gewählten Berufsbezeichnung des Klägers führten, hat das Berufungsgericht aus der Aussage des von beiden Vorinstanzen als glaubwürdig bezeichneten Günther B*** übernommen (S. 79 d.A.). Von einer Aktenwidrigkeit kann also auch hier keine Rede sein.
Es ist richtig, daß an die vom Versicherten bzw. Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt ganz erhebliche Anforderungen zu stellen sind (SZ 52/65, SZ 54/22 u.a.). Voraussetzung für die sich aus § 16 VersVG ergebenden Rechte des Versicherers ist jedoch ein Verschulden des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten an der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Die Beweislast für das mangelnde Verschulden an dieser Verletzung trifft grundsätzlich den Versicherungsnehmer (VersR 1988, 172, RZ 1984/19 u.a.). Dagegen hat alle den Rücktritt begründenden Umstände der Versicherer zu beweisen (7 Ob 52/86, Prölss-Martin VVG24, 173). Bloß unpräzise, jedoch nicht unrichtige Angaben im Antrag auf Abschluß einer Versicherung schaden jedoch nicht (Prölss-Martin aaO, 170). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der Antrag auf Abschluß einer Versicherung nicht vom Kläger ausgefüllt worden ist. Der Grundsatz, daß die Kenntnis eines Agenten von erheblichen Umständen nicht der Kenntnis des Versicherers gleichsteht, ergibt sich aus § 44 VersVG, der jedoch nur für den nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Agenten gilt. Selbst in solchen Fällen ist jedoch ein Verschulden des Versicherungsnehmers bei unklaren oder schwierig zu beantwortenden Fragen zu verneinen, wenn er der Belehrung oder Beratung durch den Agenten oder einen Angestellten des Agenten gefolgt ist (Prölss-Martin aaO, 171). Der aufgezeigte Grundsatz der Nichtzurechnung der Kenntnis der Agenten für den Versicherer kann auf andere Angestellte des Versicherers nicht ausgedehnt werden. Einer analogen Anwendung steht nämlich der Zweck dieser Bestimmung entgegen. Bei Versicherungsagenten handelt es sich um Personen, die in der Regel auf Provisionsbasis arbeiten. Demnach kann im Hinblick auf Umstände, die allenfalls für den Abschluß einer Versicherung von Bedeutung sein könnten, eine Interessenkollision zwischen dem Versicherer einerseits und dem Agenten andererseits bestehen. Dies rechtfertigt ein gewisses Mißtrauen des Versicherers gegenüber dem Agenten. Der Gesetzgeber will diesem, in der Natur der Beziehung der beiden zueinander begründeten Mißtrauen dann Rechnung tragen, wenn der Versicherer dadurch, daß er den Agenten lediglich mit der Vermittlung, nicht aber mit dem Abschluß von Verträgen betraut, zu erkennen gibt, daß es sich bei dem Agenten um eine Person handelt, der er nicht allzu viel Handlungsspielraum einräumen will. Für derartige Fälle durchbricht also der Gesetzgeber den sonst geltenden Grundsatz, daß derjenige, der sich im geschäftlichen Verkehr einer anderen Person bedient, für Handlungen und Erklärungen dieser Person einzustehen hat. Bei der Bestimmung des § 44 VersVG handelt es sich demnach um eine Ausnahmeregelung, die nicht analog auf andere Angestellte des Versicherers angewendet werden kann. Im vorliegenden Fall hat zwar ein nicht mit dem Abschluß von Versicherungen betrauter Agent der Beklagten einen Teil des Antragsformulares ausgefüllt, jedoch hat in Wahrheit die Ausfüllung ein Angestellter der Beklagten, der von dieser in eine nicht unbedeutende Position berufen worden war, geleitet. B*** war in dieser Situation praktisch nicht anders als gewissermaßen der Schriftführer seines Vorgesetzten. Für diesen gilt aber die Bestimmung des § 44 VersVG nicht. Wurden demnach gegenüber diesem Angestellten seitens des Versicherungsnehmers Erklärungen abgegeben, so müsssen diese als der Beklagten zur Kenntnis gelangt werden. Überhaupt gilt der Grundsatz, daß den Versicherungsnehmer kein Verschulden an der teilweise unrichtigen Ausfüllung des Antragsformulares durch einen Angestellten des Versicherers trifft, wenn er diesem mündlich die richtigen Auskünfte erteilt hat (Prölss-Martin aaO, 172). Im vorliegenden Fall kann auf sich beruhen, ob Gegenstand der Kündigung lediglich Unterschenkel- und Kieferbrüche oder infolge des Beisatzes "usw" auch noch andere Vorschäden waren. Die Beklagte hat nämlich im erstgerichtlichen Verfahren auch nicht annähernd angedeutet, um welche anderen Vorschäden es sich hiebei gehandelt haben könnte. Daß aber die Angabe des Klägers, er habe früher bei Sportunfällen Verletzungen erlitten, die sämtlich ausgeheilt seien, richtig war, kann auch die Beklagte nicht bestreiten. Wenn demnach einer ihrer Angestellten bei Ausfüllen des Formulares die Erklärung abgab, diese früheren Vorfälle seien für die Versicherung ohne Bedeutung und müßten daher in das Formular nicht aufgenommen werden, kann es dem Kläger nicht zum Verschulden angelastet werden, daß sie in dem Formular nicht aufscheinen. Schließlich gibt es keine gesetzliche Bestimmung, derzufolge für die Versicherung wesentliche Angaben nur in einem bestimmten Formular oder nur schriftlich gemacht werden dürfen. Wenn daher jemand einem Angestellten der Versicherung die erforderlichen Auskünfte mündlich erteilt, so hat er, falls nicht durch eine besondere Vereinbarung Schriftlichkeit gefordert ist, was hier nicht behauptet wurde, seiner Auskunftspflicht Genüge getan. Es ist dann Sache des Angestellten der Versicherung, diese Antwort auf geeignete Weise seiner vorgesetzten Stelle weiterzuleiten.Es ist richtig, daß an die vom Versicherten bzw. Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt ganz erhebliche Anforderungen zu stellen sind (SZ 52/65, SZ 54/22 u.a.). Voraussetzung für die sich aus Paragraph 16, VersVG ergebenden Rechte des Versicherers ist jedoch ein Verschulden des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten an der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Die Beweislast für das mangelnde Verschulden an dieser Verletzung trifft grundsätzlich den Versicherungsnehmer (VersR 1988, 172, RZ 1984/19 u.a.). Dagegen hat alle den Rücktritt begründenden Umstände der Versicherer zu beweisen (7 Ob 52/86, Prölss-Martin VVG24, 173). Bloß unpräzise, jedoch nicht unrichtige Angaben im Antrag auf Abschluß einer Versicherung schaden jedoch nicht (Prölss-Martin aaO, 170). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der Antrag auf Abschluß einer Versicherung nicht vom Kläger ausgefüllt worden ist. Der Grundsatz, daß die Kenntnis eines Agenten von erheblichen Umständen nicht der Kenntnis des Versicherers gleichsteht, ergibt sich aus Paragraph 44, VersVG, der jedoch nur für den nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Agenten gilt. Selbst in solchen Fällen ist jedoch ein Verschulden des Versicherungsnehmers bei unklaren oder schwierig zu beantwortenden Fragen zu verneinen, wenn er der Belehrung oder Beratung durch den Agenten oder einen Angestellten des Agenten gefolgt ist (Prölss-Martin aaO, 171). Der aufgezeigte Grundsatz der Nichtzurechnung der Kenntnis der Agenten für den Versicherer kann auf andere Angestellte des Versicherers nicht ausgedehnt werden. Einer analogen Anwendung steht nämlich der Zweck dieser Bestimmung entgegen. Bei Versicherungsagenten handelt es sich um Personen, die in der Regel auf Provisionsbasis arbeiten. Demnach kann im Hinblick auf Umstände, die allenfalls für den Abschluß einer Versicherung von Bedeutung sein könnten, eine Interessenkollision zwischen dem Versicherer einerseits und dem Agenten andererseits bestehen. Dies rechtfertigt ein gewisses Mißtrauen des Versicherers gegenüber dem Agenten. Der Gesetzgeber will diesem, in der Natur der Beziehung der beiden zueinander begründeten Mißtrauen dann Rechnung tragen, wenn der Versicherer dadurch, daß er den Agenten lediglich mit der Vermittlung, nicht aber mit dem Abschluß von Verträgen betraut, zu erkennen gibt, daß es sich bei dem Agenten um eine Person handelt, der er nicht allzu viel Handlungsspielraum einräumen will. Für derartige Fälle durchbricht also der Gesetzgeber den sonst geltenden Grundsatz, daß derjenige, der sich im geschäftlichen Verkehr einer anderen Person bedient, für Handlungen und Erklärungen dieser Person einzustehen hat. Bei der Bestimmung des Paragraph 44, VersVG handelt es sich demnach um eine Ausnahmeregelung, die nicht analog auf andere Angestellte des Versicherers angewendet werden kann. Im vorliegenden Fall hat zwar ein nicht mit dem Abschluß von Versicherungen betrauter Agent der Beklagten einen Teil des Antragsformulares ausgefüllt, jedoch hat in Wahrheit die Ausfüllung ein Angestellter der Beklagten, der von dieser in eine nicht unbedeutende Position berufen worden war, geleitet. B*** war in dieser Situation praktisch nicht anders als gewissermaßen der Schriftführer seines Vorgesetzten. Für diesen gilt aber die Bestimmung des Paragraph 44, VersVG nicht. Wurden demnach gegenüber diesem Angestellten seitens des Versicherungsnehmers Erklärungen abgegeben, so müsssen diese als der Beklagten zur Kenntnis gelangt werden. Überhaupt gilt der Grundsatz, daß den Versicherungsnehmer kein Verschulden an der teilweise unrichtigen Ausfüllung des Antragsformulares durch einen Angestellten des Versicherers trifft, wenn er diesem mündlich die richtigen Auskünfte erteilt hat (Prölss-Martin aaO, 172). Im vorliegenden Fall kann auf sich beruhen, ob Gegenstand der Kündigung lediglich Unterschenkel- und Kieferbrüche oder infolge des Beisatzes "usw" auch noch andere Vorschäden waren. Die Beklagte hat nämlich im erstgerichtlichen Verfahren auch nicht annähernd angedeutet, um welche anderen Vorschäden es sich hiebei gehandelt haben könnte. Daß aber die Angabe des Klägers, er habe früher bei Sportunfällen Verletzungen erlitten, die sämtlich ausgeheilt seien, richtig war, kann auch die Beklagte nicht bestreiten. Wenn demnach einer ihrer Angestellten bei Ausfüllen des Formulares die Erklärung abgab, diese früheren Vorfälle seien für die Versicherung ohne Bedeutung und müßten daher in das Formular nicht aufgenommen werden, kann es dem Kläger nicht zum Verschulden angelastet werden, daß sie in dem Formular nicht aufscheinen. Schließlich gibt es keine gesetzliche Bestimmung, derzufolge für die Versicherung wesentliche Angaben nur in einem bestimmten Formular oder nur schriftlich gemacht werden dürfen. Wenn daher jemand einem Angestellten der Versicherung die erforderlichen Auskünfte mündlich erteilt, so hat er, falls nicht durch eine besondere Vereinbarung Schriftlichkeit gefordert ist, was hier nicht behauptet wurde, seiner Auskunftspflicht Genüge getan. Es ist dann Sache des Angestellten der Versicherung, diese Antwort auf geeignete Weise seiner vorgesetzten Stelle weiterzuleiten.
Was die vorläufige Invalidität des Klägers und seine momentane Beschäftigungslosigkeit anlangt, so hat der Kläger alle jene Angaben gemacht, die geeignet waren, die Beklagten in Kenntnis über seinen derzeitigen Zustand zu versetzen. Daß L*** diese Angaben auch richtig verstanden hat, ergibt sich aus seiner Äußerung, eine vorläufige Invalidität sei lediglich als verlängerter Krankenstand anzusehen. Ihm war also voll bewußt, daß der Kläger derzeit eine Invaliditätspension bezieht. Daraus ergab sich aber auch die Anführung des Berufes des Klägers. Im Hinblick auf den gesamten Ablauf des Gespräches konnte L*** auch hier keinerlei Zweifel haben. Daß aber der Kläger damals mit einer Übergabe des Hotelbetriebes seines Vaters rechnete, hat auch der Zeuge B*** angegeben. Welche Beweise oder gar bewiesenen Tatsachen dagegen sprechen sollten, zeigt die Beklagte nicht auf.
Richtig haben also die Vorinstanzen erkannt, daß der Kläger die im § 16 VersVG genannte Anzeigepflicht nicht verletzt hat. Die Beklagte war daher nicht berechtigt, gemäß § 16 Abs 2 VersVG vom Vertrag zurückzutreten.Richtig haben also die Vorinstanzen erkannt, daß der Kläger die im Paragraph 16, VersVG genannte Anzeigepflicht nicht verletzt hat. Die Beklagte war daher nicht berechtigt, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VersVG vom Vertrag zurückzutreten.
Was den Prämientarif für die Unfallsversicherung 1979
3. Neuauflage XI/82 anlangt, so steht fest, daß es sich hiebei um einen versicherungsinternen Arbeitsbehelf mit internen Anweisungen und Erläuterungen handelt und demnach nicht um allgemeine Versicherungsbedingungen. Die festgestellte Wendung auf Seite 4 dieses Tarifes richtet sich auch nicht an Versicherungsnehmer, sondern ist eindeutig eine Anweisung an die Angestellten der Versicherung, wie sie im Falle eines Antrages der dort genannten Personen auf Abschluß einer Versicherung vorzugehen hätten. Die Beklagte läßt auch nicht erkennen, durch welchen Vorgang dieser Prämientarif Vertragsinhalt geworden sein soll. Abgesehen davon, daß der Hinweis auf einen Tarif im Versicherungsantrag nicht durch die Unterschrift des Klägers gedeckt ist (ob es sich hiebei um groß oder klein geschriebene bzw. deutliche oder undeutliche Hinweise handelt, ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung), erwähnt der Antrag (Beilage 4) nur einen Tarif I/A, nicht aber jenen Prämientarif, auf den sich die Beklagte nunmehr beruft. Was aber einen Versicherungsnehmer veranlassen sollte, aufgrund eines kursorischen Hinweises im Antrag auf Abschluß einer Versicherung zu schließen, daß ein interner Arbeitsbehelf, der sich nur an die Angestellten des Versicherers richtet, Vertragsinhalt werden solle, ist unerfindlich. Schließlich spricht auch der Wortlaut der zitierten Stelle des Prämientarifes gegen die Auffassung der Beklagten. Dieser Wortlaut verbietet lediglich dem Versicherer den Abschluß einer bestimmten Versicherung, nimmt aber dem Versicherten nicht durch den Versicherungsvertrag und die allgemeinen Versicherungsbedingungen gewährte Rechte.
Die Revision erweist sich sohin als nicht berechtigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Revision erweist sich sohin als nicht berechtigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.