Rechtssatz RS0080793
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080793
Entscheidungsdatum
28.07.1988
Rechtssatz
Der Grundsatz der Nichtzurechnung der Kenntnis der Agenten für den Versicherer, wie er in § 44 VersVG zum Ausdruck kommt, kann auf andere Angestellte des Versicherers nicht ausgedehnt werden. Einer analogen Anwendung steht nämlich der Zweck dieser Bestimmung entgegen.Der Grundsatz der Nichtzurechnung der Kenntnis der Agenten für den Versicherer, wie er in Paragraph 44, VersVG zum Ausdruck kommt, kann auf andere Angestellte des Versicherers nicht ausgedehnt werden. Einer analogen Anwendung steht nämlich der Zweck dieser Bestimmung entgegen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 26/88
Entscheidungstext OGH 28.07.1988 7 Ob 26/88
Veröff: SZ 61/177 = VersRdSch 1989,155 = VersR 1989,768
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0080793
Dokumentnummer
JJR_19880728_OGH0002_0070OB00026_8800000_006