Begründung:
Der Kläger stellte am 17. 1. 2000 bei der beklagten Versicherung den Antrag auf Abschluss einer Haushaltsversicherung („Voll-, Spezial- oder Grundschutz") mit einer Versicherungssumme (für den gesamten Wohnungsinhalt) von (damals) S 600.000,-- (EUR 43.603,70). Nachdem zuvor bereits mit der Mutter des Klägers hinsichtlich deren nunmehr von ihrem Sohn bewohnten Hauses ein entsprechender Versicherungsvertrag bestanden hatte, wurde mit dem Kläger ein neuer, inhaltlich jedoch identer Vertrag geschlossen und wurden anlässlich des "Verkaufsgespräches" mit einem "Bezirksdirektor" der Versicherung die Allgemeinen Bedingungen überblicksartig besprochen und "Naturereignisse als mögliche Risken ansatzweise erwähnt". In den Bedingungen enthaltene Beschränkungen beim versicherten Risiko der Höhe nach (sog Sublimits) wurden "nicht umfassend zur Sprache gebracht", sondern nur einzelne Sparten betreffend (wie freiliegender Schmuck und andere Wertgegenstände). Auf Beschränkungen der Versicherungssumme im Falle von Schäden durch Überschwemmungen wurde "nicht explizit hingewiesen".
Das Antragsformular enthielt gleich einleitend (unterhalb der Überschrift) und deutlich sichtbar folgende Formulierung: "Es gelten die den Tarifen zugrundeliegenden Bedingungen und besonderen Vereinbarungen der I***** [= Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beklagten]. Diese werden mit der Polizze zugesendet."
In der Folge wurde dem Kläger diese Polizze über den Versicherungsvertrag gemeinsam mit den Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 1998) zugesendet. Hiebei wurde die Polizze vom Kläger sehr genau, die ABH jedoch nicht gelesen. In der Polizze wird auf die Geltung der ABH 1998 als Vertragsgrundlage ausdrücklich hingewiesen. Art 2 ("Versicherte Gefahren und Schäden") Pkt 2.6 derselben lautet (im Original fettgedruckt): "Soferne vereinbart: Überschwemmung, Erdbeben, Lawinen, Lawinenluftdruck und Vermurung - Die Entschädigungsleistung ist unter Berücksichtigung von Kosten gem. Art 1 Pkt 2 mit EUR 7.270,--, auf Erstes Risiko, begrenzt." Die Schriftgröße dieses Absatzes ist dieselbe wie im übrigen Klauselwerk. Zu jener Zeit wurden" von allen auf dem Versicherungsmarkt anbietenden Versicherungen in puncto Überschwemmungen Beschränkungen der Entschädigungsleistung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen implementiert und waren daher marktüblich."In der Folge wurde dem Kläger diese Polizze über den Versicherungsvertrag gemeinsam mit den Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 1998) zugesendet. Hiebei wurde die Polizze vom Kläger sehr genau, die ABH jedoch nicht gelesen. In der Polizze wird auf die Geltung der ABH 1998 als Vertragsgrundlage ausdrücklich hingewiesen. Artikel 2, ("Versicherte Gefahren und Schäden") Pkt 2.6 derselben lautet (im Original fettgedruckt): "Soferne vereinbart: Überschwemmung, Erdbeben, Lawinen, Lawinenluftdruck und Vermurung - Die Entschädigungsleistung ist unter Berücksichtigung von Kosten gem. Artikel eins, Pkt 2 mit EUR 7.270,--, auf Erstes Risiko, begrenzt." Die Schriftgröße dieses Absatzes ist dieselbe wie im übrigen Klauselwerk. Zu jener Zeit wurden" von allen auf dem Versicherungsmarkt anbietenden Versicherungen in puncto Überschwemmungen Beschränkungen der Entschädigungsleistung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen implementiert und waren daher marktüblich."
Im Folgejahr schaffte sich der Kläger einen Hund an und wollte aus diesem Grunde den Versicherungsschutz erweitern. Auf Empfehlung wiederum des "Bezirksdirektors" wurde die bestehende Haushaltsversicherung um die Haftung für einen Hund erweitert und anlässlich dieser Änderung auch die Deckungssumme auf S 700.000,-- (EUR 50.870,98) erhöht, um eine Unterversicherung zu vermeiden. Weiters wurde die Lebensgefährtin des Klägers in den Vertrag hineingenommen. Aus diesem Grunde wurden von der klagenden Partei eine im vereinbarten Sinne geänderte Versicherungspolizze sowie erneut die ABH 1998 zugesendet. Der Kläger las wiederum nur die Polizze durch, nicht auch die Versicherungsbedingungen, welche wortgleich mit den bereits im Jahr zuvor zugesandten Bedingungen waren.
Am 8. 8. 2002 trat der Versicherungsfall Überschwemmung ein, wobei dem Kläger durch Hochwasser ein (nach seinen Angaben) EUR 157.406,81 betragender, der Höhe nach nicht festgestellter Schaden entstand. Die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei hat unter Hinweis auf die Begrenzung der Entschädigungsleistung in Art 2 Pkt 2.6 der AHB 1998 bisher lediglich einen Betrag von EUR 7.270,-- an den Kläger geleistet.Am 8. 8. 2002 trat der Versicherungsfall Überschwemmung ein, wobei dem Kläger durch Hochwasser ein (nach seinen Angaben) EUR 157.406,81 betragender, der Höhe nach nicht festgestellter Schaden entstand. Die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei hat unter Hinweis auf die Begrenzung der Entschädigungsleistung in Artikel 2, Pkt 2.6 der AHB 1998 bisher lediglich einen Betrag von EUR 7.270,-- an den Kläger geleistet.
Mit der am 21. 3. 2003 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung weiterer EUR 43.892,-- samt 4 % Zinsen seit 1. 11. 2002. Sein Antrag auf Haushalts-Vollschutz lasse keinen Zweifel offen, dass der gesamte Wohnungsinhalt gegen Schäden durch Überschwemmung bis zu einer Summe von S 700.000,-- versichert sein sollte; auf die vom Vertrag abweichenden Bedingungen sei entgegen § 5 Abs 2 VersVG bei Aushändigung der Polizze nicht hingewiesen worden. Die hievon abweichende Reduzierungsklausel auf 1/7 dieses Betrages sei überraschend und unzulässig.Mit der am 21. 3. 2003 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung weiterer EUR 43.892,-- samt 4 % Zinsen seit 1. 11. 2002. Sein Antrag auf Haushalts-Vollschutz lasse keinen Zweifel offen, dass der gesamte Wohnungsinhalt gegen Schäden durch Überschwemmung bis zu einer Summe von S 700.000,-- versichert sein sollte; auf die vom Vertrag abweichenden Bedingungen sei entgegen Paragraph 5, Absatz 2, VersVG bei Aushändigung der Polizze nicht hingewiesen worden. Die hievon abweichende Reduzierungsklausel auf 1/7 dieses Betrages sei überraschend und unzulässig.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach.
Das Erstgericht, welches das Verfahren auf den Grund des Anspruches beschränkte, wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass Antrag und Polizze einen korrespondierenden Verweis auf die Geltung der ABH 1998 enthielten, der auch entsprechend deutlich formuliert sei. Schon auf Grund des vorangegangenen Vertragsabschlusses vom 17. 1. 2000 habe dem Kläger bekannt sein müssen, dass die beklagte Partei nur unter Zugrundelegung dieser Bedingungen derartige Verträge abschließe. Ein Fall eines Abweichens des Inhaltes des Versicherungsscheines vom Antrag liege nicht vor. Die Vereinbarung eines Sublimits bei einem so schweren Risiko wie einer Überschwemmung sei marktüblich, die Klausel an der üblichen Stelle textlich positioniert und halte diese einer Geltungskontrolle nach § 864a ABGB somit stand. Ebenso liege keine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB vor.Das Erstgericht, welches das Verfahren auf den Grund des Anspruches beschränkte, wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass Antrag und Polizze einen korrespondierenden Verweis auf die Geltung der ABH 1998 enthielten, der auch entsprechend deutlich formuliert sei. Schon auf Grund des vorangegangenen Vertragsabschlusses vom 17. 1. 2000 habe dem Kläger bekannt sein müssen, dass die beklagte Partei nur unter Zugrundelegung dieser Bedingungen derartige Verträge abschließe. Ein Fall eines Abweichens des Inhaltes des Versicherungsscheines vom Antrag liege nicht vor. Die Vereinbarung eines Sublimits bei einem so schweren Risiko wie einer Überschwemmung sei marktüblich, die Klausel an der üblichen Stelle textlich positioniert und halte diese einer Geltungskontrolle nach Paragraph 864 a, ABGB somit stand. Ebenso liege keine gröbliche Benachteiligung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vor.
Das Berufungsgericht berichtigte die Bezeichnung der beklagten Partei auf ihren nunmehrigen firmenbuchmäßigen Wortlaut und gab der (lediglich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen) Berufung der klagenden Partei nicht Folge; es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die (lediglich in der Berufungsbeantwortung der beklagten Partei bekämpften) Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus, dass der Inhalt eines Versicherungsvertrages in aller Regel nicht nur aus von den Parteien individuell vereinbarten Bestandteilen, sondern zum ganz überwiegenden Teil aus standardisierten, vorformulierten Bedingungen bestehe, welche üblicherweise nicht einzeln ausgehandelt, sondern dem Vertrag ohne nähere Prüfung zugrundegelegt würden. Zum Wesen solcher AVB zähle auch die Festlegung von besonderen Entschädigungsgrenzen. Die Subsumtion solcher Klauseln habe sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren. Auch ein besonders unerfahrener Vertragspartner könne sich gegenüber einer für den betreffenden Geschäftstyp völlig üblichen Klausel grundsätzlich nicht darauf berufen, er sei von ihr überrascht worden. Der Sachverhalt biete auch keinen Hinweis darauf, dass eine an sich übliche Klausel dann unter Umständen ungewöhnlich sein könne, wenn sie im konkreten Zusammenhang gerade für den Vertragspartner aus der Sicht eines „redlichen Aufstellers" habe überraschend sein müssen. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor; kein Versicherungsnehmer dürfe erwarten, dass jedes denkbare Risiko limitlos in den Schutzbereich einer Versicherung falle. Da die Überschwemmungsgefahr im Vergleich zu den übrigen von der Haushalts-Vollschutzversicherung gedeckten Risken nur selten realisiert werde und daher von einer Aushöhlung des Versicherungsschutzes durch die gegenständliche Entschädigungsgrenze keine Rede sein könne, andererseits aber Überschwemmungen eine Vielzahl von Geschädigten, ein großes Schadensausmaß und entsprechende Schwierigkeiten bei der Schadensfeststellung erwarten ließen, bestehe ein schutzwürdiges Interesse der Versicherung an einer Begrenzung ihrer Entschädigungspflicht in einem solchen Fall. Die Vertragsklausel sei im Übrigen auch klar und verständlich, sodass sie auch nicht gegen § 6 Abs 3 KSchG verstoße oder eine für den Kläger günstigere Auslegung nach § 915 ABGB zulasse.Das Berufungsgericht berichtigte die Bezeichnung der beklagten Partei auf ihren nunmehrigen firmenbuchmäßigen Wortlaut und gab der (lediglich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen) Berufung der klagenden Partei nicht Folge; es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die (lediglich in der Berufungsbeantwortung der beklagten Partei bekämpften) Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus, dass der Inhalt eines Versicherungsvertrages in aller Regel nicht nur aus von den Parteien individuell vereinbarten Bestandteilen, sondern zum ganz überwiegenden Teil aus standardisierten, vorformulierten Bedingungen bestehe, welche üblicherweise nicht einzeln ausgehandelt, sondern dem Vertrag ohne nähere Prüfung zugrundegelegt würden. Zum Wesen solcher AVB zähle auch die Festlegung von besonderen Entschädigungsgrenzen. Die Subsumtion solcher Klauseln habe sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren. Auch ein besonders unerfahrener Vertragspartner könne sich gegenüber einer für den betreffenden Geschäftstyp völlig üblichen Klausel grundsätzlich nicht darauf berufen, er sei von ihr überrascht worden. Der Sachverhalt biete auch keinen Hinweis darauf, dass eine an sich übliche Klausel dann unter Umständen ungewöhnlich sein könne, wenn sie im konkreten Zusammenhang gerade für den Vertragspartner aus der Sicht eines „redlichen Aufstellers" habe überraschend sein müssen. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vor; kein Versicherungsnehmer dürfe erwarten, dass jedes denkbare Risiko limitlos in den Schutzbereich einer Versicherung falle. Da die Überschwemmungsgefahr im Vergleich zu den übrigen von der Haushalts-Vollschutzversicherung gedeckten Risken nur selten realisiert werde und daher von einer Aushöhlung des Versicherungsschutzes durch die gegenständliche Entschädigungsgrenze keine Rede sein könne, andererseits aber Überschwemmungen eine Vielzahl von Geschädigten, ein großes Schadensausmaß und entsprechende Schwierigkeiten bei der Schadensfeststellung erwarten ließen, bestehe ein schutzwürdiges Interesse der Versicherung an einer Begrenzung ihrer Entschädigungspflicht in einem solchen Fall. Die Vertragsklausel sei im Übrigen auch klar und verständlich, sodass sie auch nicht gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verstoße oder eine für den Kläger günstigere Auslegung nach Paragraph 915, ABGB zulasse.
Die Revision wurde für zulässig erklärt, "weil in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zwar Kriterien zur Zulässigkeit von Einschränkungen des Versicherungsschutzes (insbesondere in Form von Risikoausschlüssen in AVB) formuliert wurden, sich eine Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage daraus aber nicht ohne weiteres ergibt."
Gegen diese Entscheidung richtet sich die (erkennbar) auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer Stattgebung seiner Leistungsklage abzuändern.
Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu diesem keine Folge zu geben beantragt wird.