Rechtssatz RS0062323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062323
Entscheidungsdatum
26.05.2021
Norm
ABGB §864a
AVB Krankenhaus allg
HGB §346 B
Rechtssatz
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer; sie bedürfen an sich wie alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag. Weil aber allgemein bekannt ist, dass Versicherungsunternehmen nur auf der Grundlage von - jedermann zugänglichen - AVB abschließen, ist der widerspruchslose Vertragsabschluss seinem objektiven Erklärungswert nach als Einverständnis mit den AVB zu werten. Dabei wird Vertragsinhalt die bei Vertragsabschluss geltende Fassung.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 52/81
Entscheidungstext OGH 05.11.1981 7 Ob 52/81
Veröff: EvBl 1982/87 S 301
- 7 Ob 33/90
Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 33/90
Beisatz: Die Nicht - Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ist unerheblich: Es ist Sache des Versicherungsnehmers, die AVB vor Vertragsabschluss abzufordern. Die so eröffnete Möglichkeit der Erlangung der AVB genügt. (T1) Veröff: SZ 63/203 = VersRdSch 1991,103 = VersR 1991,905
- 7 Ob 39/95
Entscheidungstext OGH 29.11.1995 7 Ob 39/95
Auch; Beisatz: Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer; sie bedürfen an sich wie alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag. Weil aber allgemein bekannt ist, dass Versicherungsunternehmen nur auf der Grundlage von - jedermann zugänglichen - AVB abschließen, ist der widerspruchslose Vertragsabschluss seinem objektiven Erklärungswert nach als Einverständnis mit den AVB zu werten. (T2) Beisatz: Es muss zumindest ein Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Vertragsunterlagen deutlich aufscheinen, und der Kunde muss die Möglichkeit haben, den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen reicht die Anführung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf dem vom Kunden unterzeichneten Antragsformular für eine wirksame Vereinbarung aus. (T3)
- 7 Ob 69/01z
Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 69/01z
nur: Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer; sie bedürfen an sich wie alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag. (T4); Veröff: SZ 74/83
- 7 Ob 31/03i
Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 31/03i
Abweichend; Beisatz: AVB als Allgemeine Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn sie vertraglich vereinbart worden sind (zuletzt einheitliche Rechtsprechung). Anderenfalls kommt - wenn Art der Versicherung, versichertes Risiko und Prämie feststehen - der Versicherungsvertrag ohne AVB zustande (neue Rechtslage seit der VersVG-Novelle 1994). (T5)
- 1 Ob 30/04z
Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 30/04z
Abweichend; Beis wie T5; Veröff: SZ 2004/53
- 7 Ob 1/05f
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 7 Ob 1/05f
Abweichend; Beis wie T5
- 7 Ob 231/06f
Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 231/06f
Abweichend; Beis wie T5
- 7 Ob 34/11t
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 34/11t
Auch; nur T4
- 7 Ob 51/12v
Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 51/12v
Abweichend; nur ähnlich T4
- 7 Ob 20/14p
Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 20/14p
Vgl auch; Beis wie T5
- 7 Ob 88/21y
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 7 Ob 88/21y
Vgl; Beis wie T5
Schlagworte
Geltungsgrund, AGB
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0062323
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19811105_OGH0002_0070OB00052_8100000_001