Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
1.) Zur Indexklausel:
Der Kläger führt aus, es sei zur Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einigung der Vertragsparteien über deren Einbeziehung in den Vertrag notwendig. Das Berufungsgericht übergehe den Einwand des Klägers, dass die Vereinbarung über die Indexsicherung eindeutig sei und nicht der ergänzenden Vertragsauslegung bedürfe. Eine Befristung der Indexklausel, wie sie der Berechnung der Auszahlungssumme durch die beklagte Partei zugrundeliege, lasse sich aus dem Vertrag nicht ableiten. Das Berufungsgericht habe auch nicht dazu Stellung genommen, dass die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" nach der "Indexklausel" dem Bundeministerium für Finanzen vorgelegt worden seien, dass sie diese daher nach dem Standpunkt des Klägers derogierten. Argumentiere das Berufungsgericht mit einer quasi - "ex lege" - Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, übergehe es, dass die Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen keine normativen Wirkungen nach aussenhin zu entfalten vermöchten. Sie seien nicht ordnungsgemäss kundgemacht worden und könnten schon deshalb nicht als Verordnungen qualifiziert werden. Sie seien dem Kläger niemals bekanntgegeben worden, der Kläger habe erst im Zuge dieses Verfahrens von ihrer Existenz Kenntnis erlangt. Die Versicherungsbedingungen wichen im Punkt "Indexklausel" und Berechnung der Versicherungssumme vom allgemeinen Verständnis und Erwartungshorizont ab. Von einer Überbindung dieser Bedingungen auf den Versicherungsvertrag ohne vorausgehende ausdrückliche Willenseinigung dürfe daher nicht ausgegangen werden. Fühlten sich die Gerichte an die "Erlässe" des Bundesministeriums für Finanzen gebunden, beantrage der Kläger die Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof.
Daß es sich bei den vom Bundesministerium für Finanzen als Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen um Verordnungen mit normativen Wirkungen nach außen hin handle, an die die Gerichte gebunden seien, wurde von keiner Seite jemals geltend gemacht; es fehlt daher jeder Anlass für die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens.
Das ändert jedoch entgegen den Revisionsausführungen nichts daran, dass die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" für Versicherungen des Gewinnverbandes B (Lebensversicherungen) und die "Indexklausel" Vertragsinhalt geworden sind. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer. Sie bedürfen an sich, wie alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag (EvBl 1982/87, iglS Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 864 a, Prölss/Martin VVG24 5) und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht werden (VersR 1977 632). Es ist allgemein bekannt, dass Versicherungsunternehmungen nur auf der Grundlage von - jedermann zugänglichen - Allgemeinen Versicherungsbedingungen Verträge abschließen: Der widerspruchslose Vertragsabschluss ist deshalb seinem objektiven Erklärungswert nach als Einverständnis mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu werten, auch wenn der Versicherungsnehmer sie nicht gelesen und gekannt hat (HS X, XI/26; EvBl 1982/87). Die Nicht-Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ist unerheblich: Es ist Sache des Versicherungsnehmers, die AVB vor Vertragsabschluss abzufordern. Die so eröffnete Möglichkeit der Erlangung der AVB genügt (Bruck-Möller, VVG8 I 57).Das ändert jedoch entgegen den Revisionsausführungen nichts daran, dass die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" für Versicherungen des Gewinnverbandes B (Lebensversicherungen) und die "Indexklausel" Vertragsinhalt geworden sind. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer. Sie bedürfen an sich, wie alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag (EvBl 1982/87, iglS Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 864, a, Prölss/Martin VVG24 5) und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht werden (VersR 1977 632). Es ist allgemein bekannt, dass Versicherungsunternehmungen nur auf der Grundlage von - jedermann zugänglichen - Allgemeinen Versicherungsbedingungen Verträge abschließen: Der widerspruchslose Vertragsabschluss ist deshalb seinem objektiven Erklärungswert nach als Einverständnis mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu werten, auch wenn der Versicherungsnehmer sie nicht gelesen und gekannt hat (HS römisch zehn, XI/26; EvBl 1982/87). Die Nicht-Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ist unerheblich: Es ist Sache des Versicherungsnehmers, die AVB vor Vertragsabschluss abzufordern. Die so eröffnete Möglichkeit der Erlangung der AVB genügt (Bruck-Möller, VVG8 römisch eins 57).
Der Kläger beschwert sich allerdings offensichtlich ungeachtet seiner allgemein gehaltenen Darlegungen nicht darüber, dass die AVB als Vertragsinhalt anzusehen sind, und auch hinsichtlich der "Indexklausel" nur gegen die in dieser enthaltenen Befristung (Punkt 5 der Beilage 1: "Die Indexklausel tritt fünf Jahre vor Ablauf der vereinbarten Prämienzahlungsdauer außer Kraft"). Denn er wendet sich nicht mehr dagegen, dass im Sinne der Ausführungen der beklagten Partei (und der "Indexklausel" Beilage 1, Punkt 3) die Summensteigerung "unterproportional" erfolgt, also geringer sei als die Prämiensteigerung, weil diese nurmehr für eine kürzere als die gesamte Laufzeit bezahlt werde (Vorbringen AS 13; der Kläger hätte diesen - wohl selbstverständlichen - Umstand im übrigen bei einiger Aufmerksamkeit ohne weiteres auch den ihm von der beklagten Partei übermittelten Benachrichtigungen über die Neufestsetzung der Versicherungssumme und der Jahresprämien - Beilage 4 - entnehmen können).
Wendet sich der Kläger gegen die Befristung im Sinne des Punktes 5 der Indexklausel, weil diese "ungewöhnlich und sittenwidrig" sei, die "Wertsicherung" "ad absurdum" führe und "vom allgemeinen Verständnis und Erwartungshorizont" abweiche, macht er iS des § 864 a ABGB geltend, es handle sich um eine Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts, die nicht Vertragsbestandteil geworden sei, weil sie für ihn nachteilig sei und er mit ihr nach den Umständen nicht habe zu rechnen brauchen, oder doch iS des § 879 Abs 3 ABGB, die genannte Bestimmung sei nichtig, weil sie ihn gröblich benachteilige.Wendet sich der Kläger gegen die Befristung im Sinne des Punktes 5 der Indexklausel, weil diese "ungewöhnlich und sittenwidrig" sei, die "Wertsicherung" "ad absurdum" führe und "vom allgemeinen Verständnis und Erwartungshorizont" abweiche, macht er iS des Paragraph 864, a ABGB geltend, es handle sich um eine Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts, die nicht Vertragsbestandteil geworden sei, weil sie für ihn nachteilig sei und er mit ihr nach den Umständen nicht habe zu rechnen brauchen, oder doch iS des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, die genannte Bestimmung sei nichtig, weil sie ihn gröblich benachteilige.
Bei Anwendung der Indexklausel wird das Verhältnis zwischen der zusätzlichen Versicherungssumme und der hiefür aufzuwendenden Mehrprämie mit jedem Anpassungsschritt ungünstiger (vgl. auch AS 61); der Prozentsatz, um den die Prämie in den letzten fünf Jahren vor Ablauf der vereinbarten Prämienzahlungsdauer steigt, wäre daher wesentlich größer als der Prozentsatz, um den die Versicherungssumme steigen würde (vgl. auch AS 75).Bei Anwendung der Indexklausel wird das Verhältnis zwischen der zusätzlichen Versicherungssumme und der hiefür aufzuwendenden Mehrprämie mit jedem Anpassungsschritt ungünstiger vergleiche auch AS 61); der Prozentsatz, um den die Prämie in den letzten fünf Jahren vor Ablauf der vereinbarten Prämienzahlungsdauer steigt, wäre daher wesentlich größer als der Prozentsatz, um den die Versicherungssumme steigen würde vergleiche auch AS 75).
"Ungewöhnlicher Inhalt" ist nach dem Gesetzestext rein objektiv zu verstehen, die Subsumtion hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren. Ungewöhnlich ist "eine Bestimmung, die in einem solchen Vertrag, besonders an derartiger Stelle, nicht zu erwarten war". Aus allgemeinen vertrauenstheoretischen Überlegungen ergibt sich allerdings eine gewisse Erweiterung: eine Klausel gilt nämlich auch dann nicht, wenn sie im konkreten Zusammenhang gerade für diesen Vertragspartner aus der Sicht eines redlichen Aufstellers überraschend sein musste, er also gerade mit dessen Unterwerfung nicht rechnen durfte (Rummel aaO Rz 5). Bei genügend deutlicher Erklärung können aber auch ungewöhnliche, nachteilige Bestimmungen zum Vertragsinhalt werden. Das ist der Fall, wenn der Verwender nach den Umständen damit rechnen durfte, dass der andere Teil die Klauseln zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat (Rummel aaO Rz 9).
Von einer "versteckten" Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts, mit der der Kläger nach den Umständen nicht habe zu rechnen brauchen, kann bei der Befristung iS des Punktes 5 der Indexklausel nicht gesprochen werden. Die nur eine Druckseite umfassende Indexklausel legt nach ihrer Einleitung fest, nach Maßgabe welcher Bestimmungen die beiderseitigen Leistungen bei einer Erhöhung der Verbraucherpreise vom Versicherer für die restliche Vertragsdauer neu festgesetzt werden. Auch die Befristung wird in der nur fünf Punkte umfassenden Klausel durch eine eigene Überschrift hervorgehoben. Gerade der Kläger durfte nach seinem Beruf und seiner Ausbildung nicht von der Annahme ausgehen, er werde nach 15 Jahren eine voll valorisierte Versicherungssumme erhalten, obwohl die von ihm zu zahlenden Prämien nur allmählich, entsprechend der Indexsteigerung, erhöht worden sind. Es wäre daher seine Sache gewesen, sich über den Inhalt der Indexklausel zu informieren. Dabei aber hätte er die Bestimmung über deren Befristung nicht übersehen können: Denn die Befristung wurde genügend deutlich und an einer Stelle festgelegt, an der sie, wurde sie (überhaupt) aufgestellt, zu erwarten war.
Der Kläger wurde durch die Befristung nicht gröblich iS des § 879 Abs 3 ABGB benachteiligt. Dort, wo es keine (dispositiv-rechtliche) Maßstäbe für die vom Gesetzgeber gewünschte Interessenwertung gibt, wo die Parteien also in ihrer Rechtsgestaltung ebenso frei sind wie bei der Konzipierung der Hauptleistungen, entspricht die Gröblichkeit der Benachteiligung in dem genannten Sinn der Auffälligkeit des Leistungswertmissverhältnisses iS des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 242 zu § 879; Koziol-Welser, Grundriß8 I 107). Auffallend ist das Missverhältnis dann, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung bedeutend übersteigt, ohne dass die Übermäßigkeit durch besondere Umstände des Falles gerechtfertigt wäre (Krejci aaO Rz 226). Nimmt die beklagte Partei von einer Aufwertung von Prämie und Versicherungssumme ab einem bestimmten Zeitpunkt vor Ablauf der vereinbarten Prämienzahlungsdauer Abstand (zumal mit der Begründung, die Prämienerhöhung wäre in diesem Zeitraum bereits wesentlich höher als der Prozentsatz, um den die Versicherungssumme - noch - steigen würde), kann von einer groben Benachteiligung des Klägers keine Rede sein.Der Kläger wurde durch die Befristung nicht gröblich iS des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB benachteiligt. Dort, wo es keine (dispositiv-rechtliche) Maßstäbe für die vom Gesetzgeber gewünschte Interessenwertung gibt, wo die Parteien also in ihrer Rechtsgestaltung ebenso frei sind wie bei der Konzipierung der Hauptleistungen, entspricht die Gröblichkeit der Benachteiligung in dem genannten Sinn der Auffälligkeit des Leistungswertmissverhältnisses iS des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 242 zu Paragraph 879,; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 107). Auffallend ist das Missverhältnis dann, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung bedeutend übersteigt, ohne dass die Übermäßigkeit durch besondere Umstände des Falles gerechtfertigt wäre (Krejci aaO Rz 226). Nimmt die beklagte Partei von einer Aufwertung von Prämie und Versicherungssumme ab einem bestimmten Zeitpunkt vor Ablauf der vereinbarten Prämienzahlungsdauer Abstand (zumal mit der Begründung, die Prämienerhöhung wäre in diesem Zeitraum bereits wesentlich höher als der Prozentsatz, um den die Versicherungssumme - noch - steigen würde), kann von einer groben Benachteiligung des Klägers keine Rede sein.
Die Indexklausel wurde aber auch durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, mögen diese auch erst nach der genannten Klausel vom Bundesministerium für Finanzen genehmigt worden sein, nicht derogiert. Es handelt sich hier um eine besondere Versicherungsbedingung, die nur zusätzlich zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen angewendet werden kann. Besondere Bedingungen gehen den allgemeinen - die vorliegend über die Möglichkeit einer Neufestsetzung von Prämie und Versicherungssumme im Fall einer Indexsteigerung nichts vorsehen - vor (Prölss-Martin aaO, 22). Es darf im übrigen nicht übersehen werden, dass die Indexklausel, die ebenso wie die AVB mehrere Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages zwischen den Streitteilen durch die Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigt und ebenso wie diese ausdrücklich Vertragsinhalt wurde, ohne Zustimmung des Klägers nicht hätte abgeändert werden können (Prölss-Martin aaO, 8).
2.) Zur Gewinnbeteiligung:
Wendet sich der Kläger mit zum Teil unzulässigen Ausführungen gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, es stehe ihm die begehrte Verzeichnisvorlage (im Sinne eines Anspruches auf Rechnungslegung) nicht zu, vermag er doch nicht aufzuzeigen, auf Grund welcher gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung sich eine derartige Verpflichtung der beklagten Partei ergebe. Zwar kann ein Anspruch auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung auch aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen als Hilfsanspruch folgen (SZ 35/108, SZ 46/112 ua). Im vorliegenden Fall jedoch ist der geltend gemachte Anspruch im Hinblick auf die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Geschäftspläne der beklagten Partei (§ 18, insbes. Abs 3 VAG) und deren notwendige Genehmigung durch das Bundesministerium für Finanzen (§ 8 VAG), in denen zugleich die vertragliche Bestimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde als Kontrollinstanz und Auskunftsempfänger zugunsten aller Versicherter gegenüber den Versicherern liegt, nicht gegeben. Gerade dieses Ergebnis folgt aus einer am Grundsatz von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, aber auch an der besonderen Eigenart des Versicherungsverhältnisses orientierten Auslegung des Vertrages und der Art der Erfüllung der gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner. Über die Kontrolle durch die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Grund der dieser gegenüber bestehenden Rechenschafts- und Auskunftspflicht des Versicherers hinaus hat der einzelne Versicherte keinen individuellen Anspruch gegen den Versicherer auf Auskunft über die Zuteilung ausgeschütteter Gewinnbeteiligungen auf den betreffenden Gewinnverband und den eigenen Versicherungsvertrag (BGHZ 87, 48).Wendet sich der Kläger mit zum Teil unzulässigen Ausführungen gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, es stehe ihm die begehrte Verzeichnisvorlage (im Sinne eines Anspruches auf Rechnungslegung) nicht zu, vermag er doch nicht aufzuzeigen, auf Grund welcher gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung sich eine derartige Verpflichtung der beklagten Partei ergebe. Zwar kann ein Anspruch auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung auch aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen als Hilfsanspruch folgen (SZ 35/108, SZ 46/112 ua). Im vorliegenden Fall jedoch ist der geltend gemachte Anspruch im Hinblick auf die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Geschäftspläne der beklagten Partei (Paragraph 18,, insbes. Absatz 3, VAG) und deren notwendige Genehmigung durch das Bundesministerium für Finanzen (Paragraph 8, VAG), in denen zugleich die vertragliche Bestimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde als Kontrollinstanz und Auskunftsempfänger zugunsten aller Versicherter gegenüber den Versicherern liegt, nicht gegeben. Gerade dieses Ergebnis folgt aus einer am Grundsatz von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, aber auch an der besonderen Eigenart des Versicherungsverhältnisses orientierten Auslegung des Vertrages und der Art der Erfüllung der gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner. Über die Kontrolle durch die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Grund der dieser gegenüber bestehenden Rechenschafts- und Auskunftspflicht des Versicherers hinaus hat der einzelne Versicherte keinen individuellen Anspruch gegen den Versicherer auf Auskunft über die Zuteilung ausgeschütteter Gewinnbeteiligungen auf den betreffenden Gewinnverband und den eigenen Versicherungsvertrag (BGHZ 87, 48).
Die österreichische Rechtslage unterscheidet sich dabei entgegen der Ansicht des Klägers im wesentlichen nicht von jener im deutschen Rechtsbereich, so dass die soeben zitierte Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes keineswegs unter anderen rechtlichen Voraussetzungen ergangen ist. Auch nach § 125 öAktG hat der Vorstand in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen, mit dessen Billigung der Jahresabschluss festgesetzt ist. Nach § 4 der auf Grund des § 83 VAG ergangenen RLV sind in der Lebensversicherung in die Deckungsrückstellung (Punkt 4.1 der Bilanz im Sinne des Schemas Anlage A zu der genannten Verordnung) auch die zugewiesenen Gewinnanteile einzubeziehen. Nach § 82 VAG sind der Jahresabschluss, der Geschäftsbericht, der Bericht des Abschlussprüfers, der Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses, eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates zum Gegenstand hatte, sowie der Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses ehestmöglich der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Im Wesen nicht anders verhält es sich im deutschen Rechtsbereich nach § 55 dVAG iVm § 148 dAktG. Ebenso wie nach § 55 Abs 3 dVAG Versicherungsunternehmungen in dem Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Versicherten auf Verlangen ein Stück des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichtes mitzuteilen sind (Prölss, dVAG9 Anm. 6 zu § 55) sind im übrigen auch nach § 13 Abs 2 RLV der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht auf Verlangen jedem Versicherungsnehmer (gegen Ersatz der Kosten) auszufolgen.Die österreichische Rechtslage unterscheidet sich dabei entgegen der Ansicht des Klägers im wesentlichen nicht von jener im deutschen Rechtsbereich, so dass die soeben zitierte Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes keineswegs unter anderen rechtlichen Voraussetzungen ergangen ist. Auch nach Paragraph 125, öAktG hat der Vorstand in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen, mit dessen Billigung der Jahresabschluss festgesetzt ist. Nach Paragraph 4, der auf Grund des Paragraph 83, VAG ergangenen RLV sind in der Lebensversicherung in die Deckungsrückstellung (Punkt 4.1 der Bilanz im Sinne des Schemas Anlage A zu der genannten Verordnung) auch die zugewiesenen Gewinnanteile einzubeziehen. Nach Paragraph 82, VAG sind der Jahresabschluss, der Geschäftsbericht, der Bericht des Abschlussprüfers, der Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses, eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates zum Gegenstand hatte, sowie der Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses ehestmöglich der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Im Wesen nicht anders verhält es sich im deutschen Rechtsbereich nach Paragraph 55, dVAG in Verbindung mit Paragraph 148, dAktG. Ebenso wie nach Paragraph 55, Absatz 3, dVAG Versicherungsunternehmungen in dem Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Versicherten auf Verlangen ein Stück des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichtes mitzuteilen sind (Prölss, dVAG9 Anmerkung 6 zu Paragraph 55,) sind im übrigen auch nach Paragraph 13, Absatz 2, RLV der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht auf Verlangen jedem Versicherungsnehmer (gegen Ersatz der Kosten) auszufolgen.
Bei der Feststellung des Jahresabschlusses handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung, die der Kläger als Versicherungsnehmer grundsätzlich hinnehmen muss (BGHZ 87, 48). Die Versicherten sind bei einer Aktiengesellschaft nicht befugt, die Nichtigkeit des vom Vorstand festgestellten Jahresabschlusses geltend zu machen, sie sind von einer Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen ausgeschlossen. Dies führt dazu, dass eine richterliche Prüfung der Grundlagen der Gewinnausschüttung im Zuge der Prüfung des individuellen Anspruches des Versicherten "praktisch so gut wie ausgeschlossen" ist. Die Wahrung der Belange der Versicherten bei Dotierung der Gewinnrückstellung und Festsetzung des Ausschüttungssatzes ist letztlich Aufgabe der Versicherungsaufsichtsbehörde (Lorenz-Liburnau, Rechtsfragen der Gewinnbeteiligung in der österreichischen Lebensversicherung, VR 1969, 375).
Das Revisionsgericht schließt sich daher der auf die Entscheidung BGHZ 87, 48 gegründeten Ansicht der Vorinstanzen an, dass der Kläger als Versicherungsnehmer den von ihm begehrten Anspruch auf Auskunft über seine Überschussbeteiligung nicht hat. Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.