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Rechtssatz RS0049425×

Rechtssatz RS0049425

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049425

Geschäftszahl

7Ob33/90; 7Ob59/09s

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Rechtssatz

Bei der Feststellung des Jahresabschlusses handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung, die der Versicherungsnehmer grundsätzlich hinnehmen muss. Die Versicherten sind bei einer Aktiengesellschaft nicht befugt, die Nichtigkeit des vom Vorstand festgestellten Jahresabschlusses geltend zu machen, sie sind von einer Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen ausgeschlossen. Dies führt dazu, dass eine richterliche Prüfung der Grundlagen der Gewinnausschüttung im Zuge der Prüfung des individuellen Anspruches des Versicherten "praktisch so gut wie ausgeschlossen" ist. Die Wahrung der Belange der Versicherten bei Dotierung der Gewinnrückstellung und Festsetzung des Ausschüttungssatzes ist Aufgabe der Versicherungsaufsichtsbehörde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 33/90
    Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 33/90
    Veröff: SZ 63/203 = VersRdSch 1991,103 = VersR 1991,905
  • 7 Ob 59/09s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 59/09s
    Vgl; Beisatz: Ein über die nach § 18b Abs 2 Z 2 VAG jährlich vom Versicherer zu erstattende Mitteilung des Stands der Gewinnbeteiligung hinausgehender Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rechnungslegung besteht auch nach der VAG-Novelle 1994 nicht. (T1); Veröff: SZ 2009/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049425

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Dokumentnummer

JJR_19901115_OGH0002_0070OB00033_9000000_001