Geschäftszahl
4Ob108/62; 4Ob22/63; 4Ob62/64; 4Ob31/65; 6Ob193/65; 4Ob91/73 (4Ob92/73); 5Ob26/74; 4Ob31/74; 1Ob722/78 (1Ob723/78); 1Ob510/81 (1Ob511/81); 7Ob33/90
Norm
AngG §10 Abs5 IV
AngG §14
EGZPO ArtXLII IDa
Rechtssatz
Rechnungslegungsanspruch des Konzipienten, der mit seinem Dienstgeber eine Beteiligung an den Eingängen aus bestimmten Rechtssachen vereinbart hat. Ein Anspruch auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung kann auch bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen als Hilfsanspruch folgen (vgl SZ 32/128).Rechnungslegungsanspruch des Konzipienten, der mit seinem Dienstgeber eine Beteiligung an den Eingängen aus bestimmten Rechtssachen vereinbart hat. Ein Anspruch auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung kann auch bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen als Hilfsanspruch folgen vergleiche SZ 32/128).
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Provision,
Beteiligung, Vergütung, Belohnung, Angestellte, Stufenklage, Entgelt,
Vertrag, Buchauszug, Auszug, Manifestationsklage, commis interesse,
Umsatzbeteiligung, Umsatzprovision, Tantieme, Vertreter, Vermittler,
Handelsvertreter, Handelsagent, Abrechnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0028168
Dokumentnummer
JJR_19621023_OGH0002_0040OB00108_6200000_002