Rechtliche Grundlage des vom Kläger erhobenen Hauptbegehrens auf Rechnungslegung und Zahlung des sich auf Grund dieser Rechnung ergebenden, ziffernmäßig erst später zu fixierenden Vergütungsbetrages ist unstreitig die Bestimmung des Art. XLII EGZPO. Danach kann u.a. derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, ... mittels Urteils dazu verhalten werden, … anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden ... bekannt ist ... (Abs. I). Zur Klage befugt ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes hat. Nach dem dritten Absatz des Art. XLII EGZPO kann schließlich dann, wenn mit der Klage auf eidliche Angabe des Vermögens die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, die bestimmte Angabe der Leistungen, welche der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die eidliche Angabe über das Vermögen gemacht ist. Eine solche "Stufenklage" ist insbesondere auch dann zulässig, wenn ein Rechnungslegungsbegehren mit dem - ziffernmäßig vorerst noch unbestimmten - Begehren auf Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens verbunden wird (SZ 23/190; SZ 34/184 u.a., zuletzt etwa 6 Ob 57/73; ebenso Fasching II, 98 Art. XLII EGZPO Anm. 10).Rechtliche Grundlage des vom Kläger erhobenen Hauptbegehrens auf Rechnungslegung und Zahlung des sich auf Grund dieser Rechnung ergebenden, ziffernmäßig erst später zu fixierenden Vergütungsbetrages ist unstreitig die Bestimmung des "Art". XLII EGZPO. Danach kann u.a. derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, ... mittels Urteils dazu verhalten werden, … anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden ... bekannt ist ... (Abs. römisch eins). Zur Klage befugt ist nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes hat. Nach dem dritten Absatz des "Art". XLII EGZPO kann schließlich dann, wenn mit der Klage auf eidliche Angabe des Vermögens die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, die bestimmte Angabe der Leistungen, welche der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die eidliche Angabe über das Vermögen gemacht ist. Eine solche "Stufenklage" ist insbesondere auch dann zulässig, wenn ein Rechnungslegungsbegehren mit dem - ziffernmäßig vorerst noch unbestimmten - Begehren auf Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens verbunden wird (SZ 23/190; SZ 34/184 u.a., zuletzt etwa 6 Ob 57/73; ebenso Fasching römisch zwei, 98 "Art". XLII EGZPO Anmerkung 10, ).
Lehre und Rechtsprechung stimmen darüber überein, daß der - hier allein in Betracht kommende und keinesfalls ausdehnend auszulegende (SZ 26/25; SZ 43/170 = ÖBl 1971, 57; EvBl 1960/364) - erste Anwendungsfall des Art. XLII EGZPO keinen neuen materiellrechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung begründet; er setzt vielmehr voraus, daß eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht. Ob also der mit einer Klage nach Art. XLII EGZPO in Anspruch genommene Beklagte verhalten ist, das Vermögen oder die Schulden anzugeben bzw. darüber Rechnung zu legen, bestimmt sich ausschließlic nach dem der Klage zugrunde liegenden Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechtes (SZ 32/128 = JBl 1960, 193 = ÖBl 1960, 4 = GRURAusl. 1960, 258; SZ 40/69 = EvBl 1968/109 = ÖBl 1967, 91 u.a.; Fasching II, 88 f. Vorbemerkungen vor Art. XLII EGZPO, 90 Art. XLII EGZPO Anm. I). Dabei kann sich diese Verpflichtung entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechtes oder aber aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben (SZ 38/129 = EvBl 1966/78 = JBl 1966, 145; Fasching II, 90 Art. XLII EGZPO Anm. I).Lehre und Rechtsprechung stimmen darüber überein, daß der - hier allein in Betracht kommende und keinesfalls ausdehnend auszulegende (SZ 26/25; SZ 43/170 = ÖBl 1971, 57; EvBl 1960/364) - erste Anwendungsfall des "Art". XLII EGZPO keinen neuen materiellrechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung begründet; er setzt vielmehr voraus, daß eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht. Ob also der mit einer Klage nach "Art". XLII EGZPO in Anspruch genommene Beklagte verhalten ist, das Vermögen oder die Schulden anzugeben bzw. darüber Rechnung zu legen, bestimmt sich ausschließlic nach dem der Klage zugrunde liegenden Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechtes (SZ 32/128 = JBl 1960, 193 = ÖBl 1960, 4 = GRURAusl. 1960, 258; SZ 40/69 = EvBl 1968/109 = ÖBl 1967, 91 u.a.; Fasching römisch zwei, 88 f. Vorbemerkungen vor "Art". XLII EGZPO, 90 "Art". XLII EGZPO Anmerkung , römisch eins). Dabei kann sich diese Verpflichtung entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechtes oder aber aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben (SZ 38/129 = EvBl 1966/78 = JBl 1966, 145; Fasching römisch zwei, 90 "Art". XLII EGZPO Anmerkung , römisch eins).
Wird nun der Anspruch, wie hier, auf eine solche Vereinbarung gestützt, dann muß die betreffende Abmachung nicht unbedingt eine ausdrückliche Verpflichtung zur Rechnungslegung enthalten; der Anspruch kann sich vielmehr - wie der Kläger in seiner Revision mit Recht hervorhebt - auch als Hilfsanspruch aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien und aus der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung ergeben (SZ 32/128 = JBl 1960, 193 = ÖBl 1960, 4 = SZ 35/108 = Arb. 7642 = JBl 1963, 220 = SozM III E 285; SZ 36/74 = EvBl 1963/422; SZ 40/69 = EvBl 1968/109 = ÖBl 1967, 91). Demgemäß besteht eine Verpflichtung zur Rechnungslegung insbesondere überall dort, wo es das Wesen eines Rechtsverhältnisses mit sich bringt, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen, und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann (SZ 38/129 = EvBl 1966/78 = JBl 1966, 145; Fasching II, 90, Art XLII EGZPO Anm. I).Wird nun der Anspruch, wie hier, auf eine solche Vereinbarung gestützt, dann muß die betreffende Abmachung nicht unbedingt eine ausdrückliche Verpflichtung zur Rechnungslegung enthalten; der Anspruch kann sich vielmehr - wie der Kläger in seiner Revision mit Recht hervorhebt - auch als Hilfsanspruch aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien und aus der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung ergeben (SZ 32/128 = JBl 1960, 193 = ÖBl 1960, 4 = SZ 35/108 = Arb. 7642 = JBl 1963, 220 = SozM III E 285; SZ 36/74 = EvBl 1963/422; SZ 40/69 = EvBl 1968/109 = ÖBl 1967, 91). Demgemäß besteht eine Verpflichtung zur Rechnungslegung insbesondere überall dort, wo es das Wesen eines Rechtsverhältnisses mit sich bringt, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen, und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann (SZ 38/129 = EvBl 1966/78 = JBl 1966, 145; Fasching römisch zwei, 90, Art XLII EGZPO Anmerkung , römisch eins).
Im vorliegenden Fall stützt der Kläger sein Rechnungslegungsbegehren auf den Anstellungsvertrag Blg./1, nach welchem eine Vergütung für Diensterfindungen grundsätzlich nach dem Umsatzertrag des Beklagten zu bemessen ist. Ob und in welcher Höhe dem Kläger der geltend gemachte Vergütungsanspruch überhaupt zusteht, hängt also nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung entscheidend vom Umsatz des Beklagten beim Verkauf der nach dem Patent hergestellten Misch- und Förderpumpen ab. Ohne Kenntnis dieses Umsatzes ist der Kläger nicht in der Lage, seinen Anspruch dem Grund und der Höhe nach zu konkretisieren. Bei dieser Sachlage widerspräche es aber der jedes Dienstverhältnis beherrschenden gegenseitigen Treuepflicht der Vertragspartner, wenn der Beklagte als Dienstgeber einerseits dem Kläger eine direkt von seinem Umsatz abhängige Vergütung für Diensterfindungen vertraglich zusichert, sich aber dann weigert, dem Kläger die hiefür in Betracht kommenden Auskünfte zu geben; dem Kläger bleibt in diesem Fall keine andere Möglichkeit, als die betreffenden Angaben mit einer Klage nach Art. XLII EGZPO zu erzwingen (so bereits für den Fall der Gewinnbeteiligung von Angestellten SZ 35/108 = Arb. 7642 = JBl 1963, 220 = SozM III E 285; SZ 38/129 = EvBl 1966/78 = JBl 1966, 145). Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes kann es daher überhaupt nicht zweifelhaft sein, daß ein Angestellter, dem auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Dienstgeber eine nach dem Umsatz des Unternehmens zu bemessende Vergütung für eine dem Dienstgeber überlassene Diensterfindung zusteht, den Anspruch auf Bekanntgabe des für die Berechnung dieser Vergütung maßgebenden Umsatzes nötigenfalls mit einer Klage auf Rechnungslegung im Sinne des Art. XLII EGZPO durchsetzen kann. Die gegenteilige, vom Landesgericht für ZRS Wien in seiner - auch vom Berufungsgericht zur Begründung seines abweichenden Standpunktes herangezogenen - Entscheidung Arb. 7114 = ÖBl 1960, 48 vertretene Ansicht muß aus den angeführten Erwägungen abgelehnt werden, wobei noch darauf zu verweisen ist, daß in dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall offenbar keine Vereinbarung über eine vom Umsatz abhängige Vergütung für eine Diensterfindung getroffen worden war.Im vorliegenden Fall stützt der Kläger sein Rechnungslegungsbegehren auf den Anstellungsvertrag Blg./1, nach welchem eine Vergütung für Diensterfindungen grundsätzlich nach dem Umsatzertrag des Beklagten zu bemessen ist. Ob und in welcher Höhe dem Kläger der geltend gemachte Vergütungsanspruch überhaupt zusteht, hängt also nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung entscheidend vom Umsatz des Beklagten beim Verkauf der nach dem Patent hergestellten Misch- und Förderpumpen ab. Ohne Kenntnis dieses Umsatzes ist der Kläger nicht in der Lage, seinen Anspruch dem Grund und der Höhe nach zu konkretisieren. Bei dieser Sachlage widerspräche es aber der jedes Dienstverhältnis beherrschenden gegenseitigen Treuepflicht der Vertragspartner, wenn der Beklagte als Dienstgeber einerseits dem Kläger eine direkt von seinem Umsatz abhängige Vergütung für Diensterfindungen vertraglich zusichert, sich aber dann weigert, dem Kläger die hiefür in Betracht kommenden Auskünfte zu geben; dem Kläger bleibt in diesem Fall keine andere Möglichkeit, als die betreffenden Angaben mit einer Klage nach "Art". XLII EGZPO zu erzwingen (so bereits für den Fall der Gewinnbeteiligung von Angestellten SZ 35/108 = Arb. 7642 = JBl 1963, 220 = SozM III E 285; SZ 38/129 = EvBl 1966/78 = JBl 1966, 145). Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes kann es daher überhaupt nicht zweifelhaft sein, daß ein Angestellter, dem auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Dienstgeber eine nach dem Umsatz des Unternehmens zu bemessende Vergütung für eine dem Dienstgeber überlassene Diensterfindung zusteht, den Anspruch auf Bekanntgabe des für die Berechnung dieser Vergütung maßgebenden Umsatzes nötigenfalls mit einer Klage auf Rechnungslegung im Sinne des "Art". XLII EGZPO durchsetzen kann. Die gegenteilige, vom Landesgericht für ZRS Wien in seiner - auch vom Berufungsgericht zur Begründung seines abweichenden Standpunktes herangezogenen - Entscheidung Arb. 7114 = ÖBl 1960, 48 vertretene Ansicht muß aus den angeführten Erwägungen abgelehnt werden, wobei noch darauf zu verweisen ist, daß in dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall offenbar keine Vereinbarung über eine vom Umsatz abhängige Vergütung für eine Diensterfindung getroffen worden war.
Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von einer "ablehnenden Haltung" der jüngeren Lehre und Rechtsprechung zur Frage der Zulassung von Rechnungslegungsansprüchen nach Art. XLII EGZPO spricht, dann wird dabei übersehen, daß diese Judikatur ein ganz anderes Problem betrifft, nämlich die Gewährung von Ansprüchen auf Rechnungslegung zur Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen. Nur für diesen Fall hat der Oberste Gerichtshof in neuerer Zeit die Zulässigkeit einer Klage nach Art. XLII EGZPO mit der Begründung verneint, daß der für den Grund und die Höhe seines Schadens beweispflichtige Kläger nicht auf dem Umweg über eine Rechnungslegungsklage den Beklagten dazu zwingen kann, ihm die Grundlagen für die Berechnung der Höhe seines Schadens zu liefern (so SZ 31/114 = EvBl 1958/388; SZ 43/170 = ÖBl 1971, 57; EvBl 1960/364 u.a., zuletzt etwa 8 Ob 99/69; ebenso Fasching Art. XLII EGZPO Anm. I); eine solche Verpflichtung des Schädigers ist insbesondere bei Schadenersatzklagen nach § 16 Abs. 1 UWG in ständiger Rechtsprechung verneint worden (SZ 31/160 = JBl 1959, 282 = ÖBl 1959, 87; SZ 32/128 = JBl 1960, 193 = ÖBl 1960, 4 = GRURAusl. 1960, 258; JBl 1960, 340 = ÖBl 1960, 14; ÖBl 1961.68 u.a.). Im Gegensatz dazu hat aber die Rechtsprechung bei anderen als Schadenersatzansprüchen, etwa bei Klagen auf Herausgabe der Bereicherung nach § 160 Abs. 3 PatG (ÖBl 1972, 86) oder des entgangenen Gewinnes nach § 87 Abs 4 UrhG (SZ 40/69 = EvBl 1968/109 = ÖBl 1967, 91; SZ 43/170 = ÖBl 1971, 57; SZ 43/207 = ÖBl 1971, 54) unter Hinweis auf die Verschiedenheit der Rechtslage einen Rechnungslegungsanspruch ausdrücklich anerkannt.Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von einer "ablehnenden Haltung" der jüngeren Lehre und Rechtsprechung zur Frage der Zulassung von Rechnungslegungsansprüchen nach "Art". XLII EGZPO spricht, dann wird dabei übersehen, daß diese Judikatur ein ganz anderes Problem betrifft, nämlich die Gewährung von Ansprüchen auf Rechnungslegung zur Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen. Nur für diesen Fall hat der Oberste Gerichtshof in neuerer Zeit die Zulässigkeit einer Klage nach "Art". XLII EGZPO mit der Begründung verneint, daß der für den Grund und die Höhe seines Schadens beweispflichtige Kläger nicht auf dem Umweg über eine Rechnungslegungsklage den Beklagten dazu zwingen kann, ihm die Grundlagen für die Berechnung der Höhe seines Schadens zu liefern (so SZ 31/114 = EvBl 1958/388; SZ 43/170 = ÖBl 1971, 57; EvBl 1960/364 u.a., zuletzt etwa 8 Ob 99/69; ebenso Fasching "Art". XLII EGZPO Anmerkung römisch eins); eine solche Verpflichtung des Schädigers ist insbesondere bei Schadenersatzklagen nach Paragraph 16, Absatz eins, UWG in ständiger Rechtsprechung verneint worden (SZ 31/160 = JBl 1959, 282 = ÖBl 1959, 87; SZ 32/128 = JBl 1960, 193 = ÖBl 1960, 4 = GRURAusl. 1960, 258; JBl 1960, 340 = ÖBl 1960, 14; ÖBl 1961.68 u.a.). Im Gegensatz dazu hat aber die Rechtsprechung bei anderen als Schadenersatzansprüchen, etwa bei Klagen auf Herausgabe der Bereicherung nach Paragraph 160, Absatz 3, PatG (ÖBl 1972, 86) oder des entgangenen Gewinnes nach Paragraph 87, Absatz 4, UrhG (SZ 40/69 = EvBl 1968/109 = ÖBl 1967, 91; SZ 43/170 = ÖBl 1971, 57; SZ 43/207 = ÖBl 1971, 54) unter Hinweis auf die Verschiedenheit der Rechtslage einen Rechnungslegungsanspruch ausdrücklich anerkannt.
Da sich also die rechtlichen Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht das Rechnungslegungsbegehren des Klägers abgewiesen hat, als nicht stichhältig erweisen, muß auf die übrigen Einwendungen des Beklagten gegen den vom Kläger erhobenen Vergütungsanspruch eingegangen werden.
Daß der Kläger nach dem Anhang zum Anstellungsvertrag Blg./1 für die Überlassung seiner Diensterfindung an den Beklagten grundsätzlich eine besondere, nach dem Umsatzertrag zu berechnende Vergütung verlangen kann, welche nicht etwa im Sinne des § 8 Abs. 2 PatG schon durch sein Gehalt zur Gänze abgegolten sein sollte, ergibt sich nicht nur aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Vertrages, sondern wird auch vom Beklagten im Rechtsmittelverfahren nicht mehr bestritten. Auch der Umstand, daß die Erfindung des Klägers, wie der Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt hat,allenfalls nur einen Bestandteil einer schon vorher im Betrieb des Beklagten hergestellten Pumpe zum Gegenstand hatte, steht der grundsätzlichen Rechnungslegungspflicht des Beklagten nicht entgegen, ist doch gerade für diesen Fall im Punkt 5 des Anhanges zum Anstellungsvertrag Blg./1 ausdrücklich die Bemessung der Vergütung nach der durch die Verbesserung nachweislich eingetretenen Umsatzerhöhung vorgesehen; es wird Sache des Klägers sein, diese für seine Ansprüche maßgebende Umsatzerhöhung auf Grund der vom Beklagten zu legenden Abrechnung ziffernmäßig zu ermitteln.Daß der Kläger nach dem Anhang zum Anstellungsvertrag Blg./1 für die Überlassung seiner Diensterfindung an den Beklagten grundsätzlich eine besondere, nach dem Umsatzertrag zu berechnende Vergütung verlangen kann, welche nicht etwa im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, PatG schon durch sein Gehalt zur Gänze abgegolten sein sollte, ergibt sich nicht nur aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Vertrages, sondern wird auch vom Beklagten im Rechtsmittelverfahren nicht mehr bestritten. Auch der Umstand, daß die Erfindung des Klägers, wie der Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt hat,allenfalls nur einen Bestandteil einer schon vorher im Betrieb des Beklagten hergestellten Pumpe zum Gegenstand hatte, steht der grundsätzlichen Rechnungslegungspflicht des Beklagten nicht entgegen, ist doch gerade für diesen Fall im Punkt 5 des Anhanges zum Anstellungsvertrag Blg./1 ausdrücklich die Bemessung der Vergütung nach der durch die Verbesserung nachweislich eingetretenen Umsatzerhöhung vorgesehen; es wird Sache des Klägers sein, diese für seine Ansprüche maßgebende Umsatzerhöhung auf Grund der vom Beklagten zu legenden Abrechnung ziffernmäßig zu ermitteln.
Der Beklagte kann sich zur Abwehr des vom Kläger erhobenen Anspruches auch nicht mit Erfolg auf Punkt 2, letzter Satz, des Anhanges zum Angestelltenvertrag Blg./1 berufen, wonach die Vergütung nur während des Bestehens des Angestelltenverhältnisses beansprucht werden konnte. Diese Vertragsbestimmung widerspricht, wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat, der - gemäß § 17 PatG zugunsten des Dienstnehmers einseitig zwingenden - Vorschrift des § 16 PatG, welche vorsieht, daß die nach den Bestimmungen der §§ 6 bis 15 PatG begründeten Ansprüche des ... Dienstnehmers durch die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht berührt werden. Aus dieser Anordnung des Gesetzes folgt nicht nur, daß sich der Dienstgeber seinen Verpflichtungen gegenüber dem Dienstnehmer nicht durch Auflösung des Dienstverhältnisses entziehen kann (vgl. Friebel-Pulitzer, Österreichisches Patentrecht[2], 171); auch einer Vereinbarung, nach welcher bestimmte Rechte des Dienstnehmers an die Dauer des Dienstverhältnisses gebunden sein und mit diesem erlöschen sollen, muß nach dem Zweck der genannten Bestimmung, dem Dienstnehmer seine Ansprüche unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Verjährungsfrist vorzubehalten, die rechtliche Wirksamkeit abgesprochen werden.Der Beklagte kann sich zur Abwehr des vom Kläger erhobenen Anspruches auch nicht mit Erfolg auf Punkt 2, letzter Satz, des Anhanges zum Angestelltenvertrag Blg./1 berufen, wonach die Vergütung nur während des Bestehens des Angestelltenverhältnisses beansprucht werden konnte. Diese Vertragsbestimmung widerspricht, wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat, der - gemäß Paragraph 17, PatG zugunsten des Dienstnehmers einseitig zwingenden - Vorschrift des Paragraph 16, PatG, welche vorsieht, daß die nach den Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 15 PatG begründeten Ansprüche des ... Dienstnehmers durch die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht berührt werden. Aus dieser Anordnung des Gesetzes folgt nicht nur, daß sich der Dienstgeber seinen Verpflichtungen gegenüber dem Dienstnehmer nicht durch Auflösung des Dienstverhältnisses entziehen kann vergleiche Friebel-Pulitzer, Österreichisches Patentrecht[2], 171); auch einer Vereinbarung, nach welcher bestimmte Rechte des Dienstnehmers an die Dauer des Dienstverhältnisses gebunden sein und mit diesem erlöschen sollen, muß nach dem Zweck der genannten Bestimmung, dem Dienstnehmer seine Ansprüche unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Verjährungsfrist vorzubehalten, die rechtliche Wirksamkeit abgesprochen werden.
Daß der Kläger anläßlich seines Ausscheidens aus dem Unternehmen des Beklagten von einer Vergütung für seine Diensterfindung nichts gesprochen, sondern vielmehr erklärt hat, "lohn- und gehaltsbefriedigt" zu sein, kann entgegen der Meinung des Beklagten gleichfalls nicht als schlüssiger Verzicht auf den - erstmals mit Schreiben des Klagevertreters vom 26. Feber 1971, Blg./4, erhobenen - Vergütungsanspruch gewertet werden, sind doch besondere Umstände, welche diesem Stillschweigen des Klägers die Bedeutung eines schlüssigen (§ 863 ABGB) Anspruchsverzichtes gegeben hätten, weder vom Beklagten behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen.Daß der Kläger anläßlich seines Ausscheidens aus dem Unternehmen des Beklagten von einer Vergütung für seine Diensterfindung nichts gesprochen, sondern vielmehr erklärt hat, "lohn- und gehaltsbefriedigt" zu sein, kann entgegen der Meinung des Beklagten gleichfalls nicht als schlüssiger Verzicht auf den - erstmals mit Schreiben des Klagevertreters vom 26. Feber 1971, Blg./4, erhobenen - Vergütungsanspruch gewertet werden, sind doch besondere Umstände, welche diesem Stillschweigen des Klägers die Bedeutung eines schlüssigen (Paragraph 863, ABGB) Anspruchsverzichtes gegeben hätten, weder vom Beklagten behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen.
Was aber schließlich die vom Beklagten gleichfalls erhobene Verjährungseinrede anlangt, so kann die Rechtssache diesbezüglich auf Grund der bisherigen Beweisergebnisse noch nicht abschließend beurteilt werden:
Gemäß § 19 PatG verjähren Ansprüche von Dienstgebern und Dienstnehmern nach den Bestimmungen der §§ 7 bis 15 PatG in drei Jahren. Die Parteien sind über den Zeitpunkt des Beginnes dieser Verjährungsfrist verschiedener Ansicht: Während der Kläger meint, daß die Verjährung in jedem Fall erst mit dem Wirksamkeitsbeginn des Patentes am 15. Feber 1969 zu laufen beginnen könne - eine Meinung, der sich auch das Erstgericht angeschlossen hat -, hält der Beklagte den Prioritätszeitpunkt des genannten Patentes (6. Mai 1966), spätestens aber den Beginn der Auslieferung der nach dem Patent erzeugten Pumpen am 3. Feber 1967 für maßgebend. Weder der eine noch der andere Standpunkt entspricht jedoch dem Gesetz:Gemäß Paragraph 19, PatG verjähren Ansprüche von Dienstgebern und Dienstnehmern nach den Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 15 PatG in drei Jahren. Die Parteien sind über den Zeitpunkt des Beginnes dieser Verjährungsfrist verschiedener Ansicht: Während der Kläger meint, daß die Verjährung in jedem Fall erst mit dem Wirksamkeitsbeginn des Patentes am 15. Feber 1969 zu laufen beginnen könne - eine Meinung, der sich auch das Erstgericht angeschlossen hat -, hält der Beklagte den Prioritätszeitpunkt des genannten Patentes (6. Mai 1966), spätestens aber den Beginn der Auslieferung der nach dem Patent erzeugten Pumpen am 3. Feber 1967 für maßgebend. Weder der eine noch der andere Standpunkt entspricht jedoch dem Gesetz:
Mangels einer besonderen Bestimmung im Patentgesetz muß auch für die Verjährung nach § 19 dieses Gesetzes der allgemeine, aus § 1478 ABGB abzuleitende Grundsatz gelten, daß die Verjährungsfrist in der Regel dann zu laufen beginnt, wenn der betreffende Anspruch fällig geworden und damit die objektive Möglichkeit der Klage gegeben ist (Klang[2] VI, 600.; vgl. dazu auch Friebel-Pulitzer, Österreichisches Patentrecht[2], 173). Auch im vorliegenden Fall kann daher die dreijährige Verjährungsfrist nur in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen haben, als der dem Kläger vertraglich zugesicherte Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Vergütung tatsächlich fällig und damit klagbar geworden war (vgl. dazu auch Abel, Die Diensterfindung im österreichischen Recht, GRURAusl. 1962, 121). Wann dies der Fall war, ist nach § 904 ABGB in Verbindung mit § 1418 Satz 1 ABGB zu beurteilen, wonach es primär auf die Vereinbarung der Parteien ankommt, hilfsweise auf die "Natur der Sache" Bedacht zu nehmen und bei Versagen auch dieses Bestimmungsgrundes "ohne unnötigen Aufschub" zu leisten ist (vgl. Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 351).Mangels einer besonderen Bestimmung im Patentgesetz muß auch für die Verjährung nach Paragraph 19, dieses Gesetzes der allgemeine, aus Paragraph 1478, ABGB abzuleitende Grundsatz gelten, daß die Verjährungsfrist in der Regel dann zu laufen beginnt, wenn der betreffende Anspruch fällig geworden und damit die objektive Möglichkeit der Klage gegeben ist (Klang[2] römisch sechs, 600.; vergleiche dazu auch Friebel-Pulitzer, Österreichisches Patentrecht[2], 173). Auch im vorliegenden Fall kann daher die dreijährige Verjährungsfrist nur in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen haben, als der dem Kläger vertraglich zugesicherte Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Vergütung tatsächlich fällig und damit klagbar geworden war vergleiche dazu auch Abel, Die Diensterfindung im österreichischen Recht, GRURAusl. 1962, 121). Wann dies der Fall war, ist nach Paragraph 904, ABGB in Verbindung mit Paragraph 1418, Satz 1 ABGB zu beurteilen, wonach es primär auf die Vereinbarung der Parteien ankommt, hilfsweise auf die "Natur der Sache" Bedacht zu nehmen und bei Versagen auch dieses Bestimmungsgrundes "ohne unnötigen Aufschub" zu leisten ist vergleiche Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 351).
Die demnach für die Beurteilung der Verjährungseinrede entscheidende Frage der Fälligkeit des vom Kläger erhobenen Vergütungsanspruches ist im gesamten bisherigen Verfahren nicht erörtert worden. Gleich dem Erstgericht hat auch das Berufungsgericht - von seiner unrichtigen Rechtsansicht über die Unzulässigkeit einer Rechnungslegungsklage ausgehend - in seinem Urteil keine Feststellung über diesen entscheidungswesentlichen Umstand getroffen. Schon deshalb leidet das Urteil des Berufungsgerichtes an einem Feststellungsmangel, der eine erschöpfende rechtliche Beurteilung der Sache verhindert und zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen muß.
Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren zunächst im Sinne des § 182 ZPO die Parteien zu entsprechendem Vorbringen in der Richtung anzuleiten haben, ob zwischen dem Kläger und dem Beklagten - sei es beim Abschluß des Anstellungsvertrages, sei es später - irgendwelche Vereinbarungen darüber getroffen wurden, wann die dem Kläger für allfällige Diensterfindungen gebührende einmalige Vergütung auszuzahlen bzw. nach dem Umsatz welches Jahres sie überhaupt zu berechnen war. Sollte eine derartige, ausdrückliche oder schlüssige Parteienvereinbarung auch nach Aufnahme der allenfalls dafür angebotenen Beweise nicht festgestellt werden können, dann wird der Zeitpunkt der Fälligkeit des Vergütungsanspruches nur durch Auslegung der schriftlichen Vereinbarung Blg./1 ermittelt werden können. Daß dabei der noch vor der Produktionsaufnahme liegende Prioritätszeitpunkt des österreichischen Patents Nr. 276.096 (also der 6. Mai 1966) als Beginn der Verjährungsfrist von vornherein ausscheiden müßte, weil ja die Vergütung des Klägers von der praktischen Verwertung seiner Erfindung durch den Beklagten abhängen und nach dem Umsatzertrag bzw. der Umsatzsteigerung des Beklagten bemessen werden sollte, liegt auf der Hand. Entgegen der Meinung des Klägers könnte aber auch nicht ohne weiteres auf den Zeitpunkt der Partenterteilung (10. November 1969) oder des Beginnes der Patentdauer (15. Feber 1969) abgestellt werden, sollte doch die Vergütung nach dem Sinn der Vereinbarung für die Überlassung der Erfindungen des Klägers zur Verwertung durch den Beklagten gezahlt werden, während die Entscheidung darüber, ob, wann und wo solche Erfindungen überhaupt zum Patent angemeldet würden, nach Punkt 1 des Vertrages ausschließlich dem Beklagten überlassen wurde. Nach dem Zusammenhang der Vertragsbestimmungen und unter Bedachtnahme auf die "Natur der Sache" und die Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) müßte mangels sonstiger Anhaltspunkte vielmehr davon ausgegangen werden, daß unter dem für die Höhe der Vergütung maßgebenden, nicht näher bestimmten "Jahresumsatz" wohl nur derjenige des ersten Jahres verstanden werden könnte, wobei sich freilich dieses erste "Umsatzjahr" nicht unbedingt mit dem ersten Produktionsjahr - welches unstreitig am 3. Feber 1967 begonnen hat - decken muß. Die einmalige Zahlung in der sechsfachen Höhe der einfachen Jahresvergütung wäre dann mit dem Ende dieses ersten "Umsatzjahres" fällig geworden.Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren zunächst im Sinne des Paragraph 182, ZPO die Parteien zu entsprechendem Vorbringen in der Richtung anzuleiten haben, ob zwischen dem Kläger und dem Beklagten - sei es beim Abschluß des Anstellungsvertrages, sei es später - irgendwelche Vereinbarungen darüber getroffen wurden, wann die dem Kläger für allfällige Diensterfindungen gebührende einmalige Vergütung auszuzahlen bzw. nach dem Umsatz welches Jahres sie überhaupt zu berechnen war. Sollte eine derartige, ausdrückliche oder schlüssige Parteienvereinbarung auch nach Aufnahme der allenfalls dafür angebotenen Beweise nicht festgestellt werden können, dann wird der Zeitpunkt der Fälligkeit des Vergütungsanspruches nur durch Auslegung der schriftlichen Vereinbarung Blg./1 ermittelt werden können. Daß dabei der noch vor der Produktionsaufnahme liegende Prioritätszeitpunkt des österreichischen Patents Nr. 276.096 (also der 6. Mai 1966) als Beginn der Verjährungsfrist von vornherein ausscheiden müßte, weil ja die Vergütung des Klägers von der praktischen Verwertung seiner Erfindung durch den Beklagten abhängen und nach dem Umsatzertrag bzw. der Umsatzsteigerung des Beklagten bemessen werden sollte, liegt auf der Hand. Entgegen der Meinung des Klägers könnte aber auch nicht ohne weiteres auf den Zeitpunkt der Partenterteilung (10. November 1969) oder des Beginnes der Patentdauer (15. Feber 1969) abgestellt werden, sollte doch die Vergütung nach dem Sinn der Vereinbarung für die Überlassung der Erfindungen des Klägers zur Verwertung durch den Beklagten gezahlt werden, während die Entscheidung darüber, ob, wann und wo solche Erfindungen überhaupt zum Patent angemeldet würden, nach Punkt 1 des Vertrages ausschließlich dem Beklagten überlassen wurde. Nach dem Zusammenhang der Vertragsbestimmungen und unter Bedachtnahme auf die "Natur der Sache" und die Übung des redlichen Verkehrs (Paragraph 914, ABGB) müßte mangels sonstiger Anhaltspunkte vielmehr davon ausgegangen werden, daß unter dem für die Höhe der Vergütung maßgebenden, nicht näher bestimmten "Jahresumsatz" wohl nur derjenige des ersten Jahres verstanden werden könnte, wobei sich freilich dieses erste "Umsatzjahr" nicht unbedingt mit dem ersten Produktionsjahr - welches unstreitig am 3. Feber 1967 begonnen hat - decken muß. Die einmalige Zahlung in der sechsfachen Höhe der einfachen Jahresvergütung wäre dann mit dem Ende dieses ersten "Umsatzjahres" fällig geworden.
Die angeführten Erwägungen führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.