Rechtssatz RS0033946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033946
Entscheidungsdatum
22.01.2014
Rechtssatz
Ein Anspruch auf Auskunfterteilung ist bei Rechtsverhältnissen zu gewähren, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen (vgl Rsp 1936/138) so als Vorbereitungsmaßnahme für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Agenturvertrag.Ein Anspruch auf Auskunfterteilung ist bei Rechtsverhältnissen zu gewähren, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen vergleiche Rsp 1936/138) so als Vorbereitungsmaßnahme für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Agenturvertrag.
RG vom 08.10.1941, VIII 47; Veröff: DREvBl 1942,73RG vom 08.10.1941, römisch acht 47; Veröff: DREvBl 1942,73
Entscheidungstexte
- 4 Ob 91/73
Entscheidungstext OGH 30.10.1973 4 Ob 91/73
nur: Ein Anspruch auf Auskunfterteilung ist bei Rechtsverhältnissen zu gewähren, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen (vgl Rsp 1936/138). (T1)
Beisatz: Und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann. (T2)
Veröff: EvBl 1974/70 S 160 = Arb 9164 = ZAS 1974,217 (Koppensteiner) = SozM IA/e,1074 = ÖBl 1974,5
- 4 Ob 31/74
Entscheidungstext OGH 09.06.1974 4 Ob 31/74
nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 222/75
Entscheidungstext OGH 29.10.1975 1 Ob 222/75
nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 48/114 = EvBl 1977/42 S 101 = JBl 1976,372
- 1 Ob 767/78
Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 767/78
nur T1; Beis wie T2
- 3 Ob 588/80
Entscheidungstext OGH 17.09.1980 3 Ob 588/80
Auch
- 9 ObA 225/97x
Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 225/97x
Auch; nur T1; Beisatz: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen feststellen und geltend machen zu können. Hier: Jahreshonorarabrechnung eines Arztes für Ambulanzleistungen. (T3)
- 4 Ob 319/99m
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 319/99m
Ähnlich; nur T1; Beis wie T2
- 2 Ob 109/01w
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 109/01w
nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 17/12z
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 17/12z
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen feststellen und geltend machen zu können. (T4)
- 7 Ob 110/13x
Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 110/13x
nur T1; Beisatz: Hier: Begehren auf Auskunft über die Haftpflichtversicherung des Sachverständigen gestützt auf § 2a SDG. - Rechnungslegungsanspruch verneint. (T5)
- 3 Ob 197/13m
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 197/13m
Auch; Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch des Überwachten gegenüber der Detektei auf Bekanntgabe der Daten ihres Auftraggebers verneint. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0033946
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19731030_OGH0002_0040OB00091_7300000_006