Begründung:
Die Streitteile schlossen einen "Beherbergungsvertrag" aufgrund dessen die beklagte Partei verpflichtet ist, den Klägern "Beherbergungs(nutzungs)rechte" einzuräumen und deren Ausübung zu sichern. Der Vertrag endet im Jahr 2020. In Punkt 9.4. dieser Vereinbarung wird der Rückkauf von Verträgen durch die beklagte Partei geregelt. Dieser lautet wie folgt:
"9.4. Rückkauf
Im Bestreben, den Club Partnern einen zusätzlichen Dienst zu erweisen, erklärt sich die C***** AG bereit, im Umfang bis zu 10 % des Neukaufes eines Geschäftsjahres Verträge zurückzukaufen.
Ein Rückkaufbegehren kann frühestens fünf Jahre nach vollständiger Bezahlung des Preises bzw bei Teilzahlung fünf Jahre nach dem im Punkt 2. festgelegten Beginn der Zinsenverrechnung gestellt werden.
Der Rückkauf erfolgt jeweils per Jahresende des Jahres, in dem der Rückkaufantrag gestellt wurde. Übersteigen zu einem Rückkaufstichtag die Summe der Rückkaufbegehren 10 % des Neuverkaufsvolumens, so erfolgt eine Reihung der Rückkaufanträge nach dem Alter des Vertrages (Datum, Kaufabschluss), wobei ältere Verträge vor jüngeren gereiht werden. Rückkaufanträge, die in einem solchen Fall in einem Jahr nicht abgewickelt werden können, werden vorgetragen zum nächstmöglichen Termin. In der Zwischenzeit bleibt der Vertrag mit allen gegenseitigen Rechten aufrecht. Die Erstellung der Rückkaufabrechnung und Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach dem Rückkaufstichtag.
Als Basis für die Berechnung des Rücknahmepreises wird der zum Rückkaufstichtag aktuell günstige Punktepreis herangezogen ...".
Entsprechend dieser Vertragsbestimmung stellten die Kläger einen Rückkaufantrag. Die beklagte Partei teilte ihnen aber mit, dass der Rückkauf ihres Vertrages nicht per 31. 12. 1998, sondern erst zum nächstmöglichen Termin durchgeführt werde, da für den Stichtag im Jahr 1998 bereits 10 % des Neukaufsvolumens entsprechend der Reihung nach dem Alter der rückzukaufenden Verträge erreicht worden sei.
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die beklagte Partei für schuldig zu erklären, ihnen Auskunft über folgende Fragen zu erteilen:
1. Wie hoch war das Neuverkaufsvolumen der Beklagten an Urlaubswohnrechtpunkten in den Jahren 1998 sowie 1999?
2. Gab es unerledigte Rückkaufbegehren aus früheren Jahren, die in das Jahr 1998 vorgetragen werden mussten? Wenn ja, wie hoch war die Summe der Rückkaufbegehren in den Jahren vor 1998 und zwar bis einschließlich in jenem Kalenderjahr, in welches letztmals keine älteren Rückkaufbegehren vorgetragen werden mussten. Wie hoch war die Summe der Neuverkaufsvolumen in den früheren Jahren vor 1998, wiederum bis zu jenem Jahr zurück, in welches letztmals kein früheres Rückkaufbegehren vorgetragen werden musste?
3. In welchem Ausmaß wurden per 31. 12. 1998 Rückkaufbegehren gestellt, und wie ist das Rückkaufbegehren der Kläger innerhalb der per 31. 12. 1998 gestellten Rückkaufbegehren gereiht?
4. In welchem Umfang konnten Rückkaufbegehren zum 31. 12. 1999 erledigt werden, und in welchem Umfang mussten insgesamt Rückkaufbegehren ins Jahr 2000 vorgetragen werden, und wie ist das Rückkaufbegehren der Kläger innerhalb dieser vorgetragenen Begehren gereiht?
5. Wie hoch war der zu den Rückkaufstichtagen 31. 12. 1998 und 31. 12. 1999 gültige Punktepreis?
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt.
Das hinsichtlich der Klagsstattgebung betreffend die Punkte 1 bis 4 des Klagebegehrens angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig. Es begründete diesen Ausspruch damit, dass zur Rechtsfrage, ob im Rahmen eines Teilnutzungsvertrages dem Erwerber Auskunftsansprüche als vertragliche Nebenrechte gegen den Veräußerer zustünden, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht bestehe.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Punkte 1 bis 4 des Klagebegehrens abgewiesen werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.