Rechtssatz RS0030706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030706
Geschäftszahl
4Ob91/73 (4Ob92/73)
Entscheidungsdatum
30.10.1973
Norm
ABGB §904 II
PatG 1970 §6 ff
PatG 1970 §19
Rechtssatz
Die Verjährungsfrist beginnt dann zu laufen, wenn der dem Dienstnehmer vertraglich zugesicherte Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Vergütung tatsächlich fällig und damit klagbar geworden ist. Wann dies der Fall war, ist nach § 904 ABGB in Verbindung mit § 1418 Satz 1 ABGB zu beurteilen, wonach es primär auf die Vereinbarung der Parteien ankommt, hilfsweise auf die "Natur der Sache" Bedacht zu nehmen und bei Versagen auch dieses Bestimmungsgrundes "ohne unnötigen Aufschub" zu leisten ist (vgl Gschnitzer in Klang 2.Auflage IV/1, 351 ff).Die Verjährungsfrist beginnt dann zu laufen, wenn der dem Dienstnehmer vertraglich zugesicherte Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Vergütung tatsächlich fällig und damit klagbar geworden ist. Wann dies der Fall war, ist nach Paragraph 904, ABGB in Verbindung mit Paragraph 1418, Satz 1 ABGB zu beurteilen, wonach es primär auf die Vereinbarung der Parteien ankommt, hilfsweise auf die "Natur der Sache" Bedacht zu nehmen und bei Versagen auch dieses Bestimmungsgrundes "ohne unnötigen Aufschub" zu leisten ist vergleiche Gschnitzer in Klang 2.Auflage IV/1, 351 ff).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 91/73
Entscheidungstext OGH 30.10.1973 4 Ob 91/73
Veröff: SZ 46/112 = EvBl 1974/70 S 160 = ÖBl 1974,5 = Arb 9164 = ZAS 1974,217 (Koppensteiner) = SozM IA/e,1074
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030706
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_19731030_OGH0002_0040OB00091_7300000_001