Aus der Begründung:
Die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 14 AngG. am Gewinn beteiligt war, ist nicht streitentscheidend, weil auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht einen Provisionsanspruch annehmen will, eine Abrechnung erteilt werden muß (§ 10 (4) AngG.). Nichts anderes als eine solche Abrechnung, also eine Aufstellung der Kosteneingänge in den angegebenen Fällen, will aber der Kläger durch sein Begehren auf Rechnungslegung vom Beklagten erreichen. Eine "förmliche Rechnungslegung im Sinne des § 259 BGB." (SZ. XXVI 25), also insbesondere auch die Vorlage von Belegen, ist nicht verlangt worden und kommt anscheinend auch nicht in Betracht. Das gegenständliche Rechnungslegungsbegehren läßt sich - selbst wenn man mit dem Berufungsgericht die Anwendung des § 14 AngG. ablehnt und § 10 anwenden will - ohnedies unmittelbar auf das Gesetz, und zwar auf § 10 (4) AngG., grunden. Von einer weitgehenden Ähnlichkeit der Rechnungslegungspflicht nach § 10 (4) AngG. und § 14 AngG. geht in einem ähnlichen Fall auch die nichtveröffentlichte Entscheidung vom 16. Dezember 1958, 4 Ob 97/58, aus. Überdies müßte das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung nicht unbedingt dahin führen, jeden Anspruch auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung zu verneinen. Ein solcher kann vielmehr aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen als Hilfsanspruch folgen (E. 26. Oktober 1959, 4 Ob 334/59 = SZ. XXXII 128, S. 349).Die Frage, ob der Kläger im Sinne des Paragraph 14, AngG. am Gewinn beteiligt war, ist nicht streitentscheidend, weil auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht einen Provisionsanspruch annehmen will, eine Abrechnung erteilt werden muß (Paragraph 10, (4) AngG.). Nichts anderes als eine solche Abrechnung, also eine Aufstellung der Kosteneingänge in den angegebenen Fällen, will aber der Kläger durch sein Begehren auf Rechnungslegung vom Beklagten erreichen. Eine "förmliche Rechnungslegung im Sinne des Paragraph 259, BGB." (SZ. römisch 26 25), also insbesondere auch die Vorlage von Belegen, ist nicht verlangt worden und kommt anscheinend auch nicht in Betracht. Das gegenständliche Rechnungslegungsbegehren läßt sich - selbst wenn man mit dem Berufungsgericht die Anwendung des Paragraph 14, AngG. ablehnt und Paragraph 10, anwenden will - ohnedies unmittelbar auf das Gesetz, und zwar auf Paragraph 10, (4) AngG., grunden. Von einer weitgehenden Ähnlichkeit der Rechnungslegungspflicht nach Paragraph 10, (4) AngG. und Paragraph 14, AngG. geht in einem ähnlichen Fall auch die nichtveröffentlichte Entscheidung vom 16. Dezember 1958, 4 Ob 97/58, aus. Überdies müßte das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung nicht unbedingt dahin führen, jeden Anspruch auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung zu verneinen. Ein solcher kann vielmehr aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen als Hilfsanspruch folgen (E. 26. Oktober 1959, 4 Ob 334/59 = SZ. römisch 32 128, S. 349).
Die Rechnungslegungspflicht ergibt sich hier auch aus der gegenseitigen Treueverpflichtung, auf der jedes Dienstverhältnis beruht. Es geht nicht an, daß der Dienstgeber einerseits eine Beteiligung an den Einnahmen verspricht, anderseits aber die in Betracht kommenden Einnahmen dem Dienstnehmer nicht mitteilt. In derselben Gedankenrichtung liegt es, wenn der Oberste Gerichtshof in einem Fall, in dem dem Dienstnehmer ein Ruhegenuß in einem bestimmten Prozentsatz des Gehalts des höchstbezahlten Angestellten versprochen war, erkannt hat, daß damit der Dienstgeber auch die Nebenverpflichtung übernommen hat, dem Pensionisten mitzuteilen, wie hoch die Bezüge sind, die die Bemessungsgrundlage seines Ruhegenusses bilden. Dies ergebe sich aus der den Dienstgeber treffenden Treupflicht (E. 22. Oktober 1959, 1 Ob 307/59). Im Sinn der oben vertretenen Rechtsmeinung hat auch das Deutsche Bundesarbeitsgericht entschieden, daß der Arbeitgeber, der mit seinem Arbeitnehmer eine Umsatzvergütung vereinbart hat, sich regelmäßig damit auch verpflichtet hat, dem Arbeitnehmer diejenigen Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Realisierung seines diesbezüglichen Anspruchs benötigt (E. 17. November 1958, 2 AZR 277/58, AP. Nr. 18 zu § 3 KündigungsschutzG. mit zustimmender Anmerkung von Habscheid). Die bisherigen Ausführungen ergeben, daß der Grund, aus dem das Berufungsgericht das Klagebegehren abgewiesen hat, nicht für stichhältig erkannt werden kann.Die Rechnungslegungspflicht ergibt sich hier auch aus der gegenseitigen Treueverpflichtung, auf der jedes Dienstverhältnis beruht. Es geht nicht an, daß der Dienstgeber einerseits eine Beteiligung an den Einnahmen verspricht, anderseits aber die in Betracht kommenden Einnahmen dem Dienstnehmer nicht mitteilt. In derselben Gedankenrichtung liegt es, wenn der Oberste Gerichtshof in einem Fall, in dem dem Dienstnehmer ein Ruhegenuß in einem bestimmten Prozentsatz des Gehalts des höchstbezahlten Angestellten versprochen war, erkannt hat, daß damit der Dienstgeber auch die Nebenverpflichtung übernommen hat, dem Pensionisten mitzuteilen, wie hoch die Bezüge sind, die die Bemessungsgrundlage seines Ruhegenusses bilden. Dies ergebe sich aus der den Dienstgeber treffenden Treupflicht (E. 22. Oktober 1959, 1 Ob 307/59). Im Sinn der oben vertretenen Rechtsmeinung hat auch das Deutsche Bundesarbeitsgericht entschieden, daß der Arbeitgeber, der mit seinem Arbeitnehmer eine Umsatzvergütung vereinbart hat, sich regelmäßig damit auch verpflichtet hat, dem Arbeitnehmer diejenigen Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Realisierung seines diesbezüglichen Anspruchs benötigt (E. 17. November 1958, 2 AZR 277/58, AP. Nr. 18 zu Paragraph 3, KündigungsschutzG. mit zustimmender Anmerkung von Habscheid). Die bisherigen Ausführungen ergeben, daß der Grund, aus dem das Berufungsgericht das Klagebegehren abgewiesen hat, nicht für stichhältig erkannt werden kann.