Der Rekurs des Klägers ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Rechtswahl
1. 1. Fragen des Kollisionsrechts sind hier gemäß § 50 Abs 2 IPRG nach diesem Gesetz in seiner Fassung vor der Neufassung des § 35 IPRG und der Aufhebung der §§ 36 bis 45 IPRG durch das BG BGBl I 1999/18 zu beurteilen, weil die Vertragsbeziehung der Streitteile vor dem 1. 12. 1998 begründet wurde.1. 1. Fragen des Kollisionsrechts sind hier gemäß Paragraph 50, Absatz 2, IPRG nach diesem Gesetz in seiner Fassung vor der Neufassung des Paragraph 35, IPRG und der Aufhebung der Paragraphen 36 bis 45 IPRG durch das BG BGBl I 1999/18 zu beurteilen, weil die Vertragsbeziehung der Streitteile vor dem 1. 12. 1998 begründet wurde.
Die Parteien befassen sich im Rekursverfahren nicht mit der Frage nach dem anzuwendenden Recht. Bei allseitiger Prüfung der Rechtslage ist jedoch zu klären, ob der zur Entscheidung vorliegende Sachverhalt nach dem österreichischen internationalen Privatrecht Anhaltspunkte für die Anwendung ausländischen Rechts erkennen lässt. Wäre danach ausländisches Recht anzuwenden, so wäre es vom Gericht gemäß § 3 IPRG von Amts wegen zugrunde zu legen, auch wenn die Parteien diese Frage unbeachtet ließen, liegt doch in der unzutreffenden Lösung eines Problems des internationalen Privatrechts eine Verletzung inländischer Kollisionsnormen, die in rechtlicher Beurteilung der Streitsache - selbst gegen den Willen der Prozessparteien - wahrzunehmen ist (1 Ob 138/97v = SZ 70/145 mwN; Schwimann in Rummel, ABGB² § 2 IPRG Rz 1).Die Parteien befassen sich im Rekursverfahren nicht mit der Frage nach dem anzuwendenden Recht. Bei allseitiger Prüfung der Rechtslage ist jedoch zu klären, ob der zur Entscheidung vorliegende Sachverhalt nach dem österreichischen internationalen Privatrecht Anhaltspunkte für die Anwendung ausländischen Rechts erkennen lässt. Wäre danach ausländisches Recht anzuwenden, so wäre es vom Gericht gemäß Paragraph 3, IPRG von Amts wegen zugrunde zu legen, auch wenn die Parteien diese Frage unbeachtet ließen, liegt doch in der unzutreffenden Lösung eines Problems des internationalen Privatrechts eine Verletzung inländischer Kollisionsnormen, die in rechtlicher Beurteilung der Streitsache - selbst gegen den Willen der Prozessparteien - wahrzunehmen ist (1 Ob 138/97v = SZ 70/145 mwN; Schwimann in Rummel, ABGB² Paragraph 2, IPRG Rz 1).
1. 2. Wären die "Bedingungen für das Nummerndepot/-Konto" in das Vertragsverhältnis einbezogen worden, so hätten die Streitteile (auch) eine Vereinbarung getroffen, dass auf deren Rechtsbeziehung österreichisches Recht anzuwenden ist. Eine solche das maßgebende Recht insgesamt berufende Rechtswahl verdrängt in ihrer Eigenschaft als kollisionsrechtliche Rechtswahl - abgesehen von Eingriffsnormen - auch zwingendes Recht der andernfalls kraft gesetzlicher Verweisung berufenen Rechtsordnung (Schwimann aaO § 11 IPRG Rz 1; ders, Internationales Privatrecht² [1999] 30). Ob eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist (Schwimann aaO § 11 IPRG Rz 7) und - bejahendenfalls -, welche Rechtswirkungen sie entfaltet, ist nach der lex fori - hier daher nach österreichischem Sachrecht - zu beurteilen (1 Ob 658/90; 8 Ob 533/85 = EvBl 1987/2; Schwimann aaO § 11 IPRG Rz 7, § 35 IPRG Rz 4). Das Vorliegen einer Rechtswahl, die die gesetzliche Anknüpfung - abgesehen von der bereits erwähnten Einschränkung - verdrängt, ist primär zu prüfen. Erst nach Bejahung einer wirksamen Rechtswahl wird die weitere Frage aufgeworfen, ob diese Wahl einer Sonderanknüpfung vor Eingriffsnormen weichen muss (Schwimann aaO § 35 IPRG Rz 2). Eine Bestimmung zur Rechtswahl in AGB teilt deren "Wirksamkeitsschicksal" (Schwimann aaO § 35 IPRG Rz 8). Hier ist daher zunächst nach österreichischem Sachrecht zu prüfen, ob die Rechtswahlbestimmung jener AGB, auf deren Anwendung sich die beklagte Partei beruft, Vertragsinhalt wurde.1. 2. Wären die "Bedingungen für das Nummerndepot/-Konto" in das Vertragsverhältnis einbezogen worden, so hätten die Streitteile (auch) eine Vereinbarung getroffen, dass auf deren Rechtsbeziehung österreichisches Recht anzuwenden ist. Eine solche das maßgebende Recht insgesamt berufende Rechtswahl verdrängt in ihrer Eigenschaft als kollisionsrechtliche Rechtswahl - abgesehen von Eingriffsnormen - auch zwingendes Recht der andernfalls kraft gesetzlicher Verweisung berufenen Rechtsordnung (Schwimann aaO Paragraph 11, IPRG Rz 1; ders, Internationales Privatrecht² [1999] 30). Ob eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist (Schwimann aaO Paragraph 11, IPRG Rz 7) und - bejahendenfalls -, welche Rechtswirkungen sie entfaltet, ist nach der lex fori - hier daher nach österreichischem Sachrecht - zu beurteilen (1 Ob 658/90; 8 Ob 533/85 = EvBl 1987/2; Schwimann aaO Paragraph 11, IPRG Rz 7, Paragraph 35, IPRG Rz 4). Das Vorliegen einer Rechtswahl, die die gesetzliche Anknüpfung - abgesehen von der bereits erwähnten Einschränkung - verdrängt, ist primär zu prüfen. Erst nach Bejahung einer wirksamen Rechtswahl wird die weitere Frage aufgeworfen, ob diese Wahl einer Sonderanknüpfung vor Eingriffsnormen weichen muss (Schwimann aaO Paragraph 35, IPRG Rz 2). Eine Bestimmung zur Rechtswahl in AGB teilt deren "Wirksamkeitsschicksal" (Schwimann aaO Paragraph 35, IPRG Rz 8). Hier ist daher zunächst nach österreichischem Sachrecht zu prüfen, ob die Rechtswahlbestimmung jener AGB, auf deren Anwendung sich die beklagte Partei beruft, Vertragsinhalt wurde.
2. AGB - Einbeziehung
2. 1. Allgemeines
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bedürfen AGB, die nicht kraft Gesetzes oder Verordnung gelten, zu ihrer Geltung der rechtsgeschäftlichen Einbeziehung in das Vertragsverhältnis. Ihre Anwendung setzt daher voraus, dass sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragswortlaut oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden. Ob der andere Vertragsteil einen solchen Hinweis ausdrücklich zur Kenntnis nahm oder ihm die AGB vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurden, ist nicht entscheidend. Maßgebend ist nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu erlangen (1 Ob 1/00d = SZ 73/158 mwN). Die stillschweigende Unterwerfung unter die AGB deren Verwenders darf jedoch nur dann angenommen werden, wenn für den anderen Vertragsteil deutlich erkennbar war, dass jener nur unter Einbeziehung seiner AGB kontrahieren wolle (7 Ob 535/87 = SZ 60/75; 4 Ob 562/79 = HS 10.570/26); andernfalls darf der objektive Sinn der rechtsgeschäftlichen Willenserkärung des anderen Vertragsteils nicht als Einwilligung in die Einbeziehung der AGB in das Vertragsverhältnis verstanden werden (4 Ob 562/79 = HS 10.570/26). Bei der Lösung der Frage, ob AGB schlüssig Vertragsinhalt wurden, ist überdies ein strenger Maßstab anzulegen (1 Ob 533/94 = HS 25.405). Auch in diesem Zusammenhang ist es bedeutsam, dass die Bank bei Abschluss von Verträgen mit Hilfe der von ihr verfassten Formulare die Pflicht zur Aufklärung geschäftlich unerfahrener Kunden hat, um diesen die erforderlichen Kenntnisse über den Umfang von deren Pflichten zu verschaffen. Diese Aufklärungspflicht, die auch durch das Schweigen der Bank verletzt werden kann, darf zwar nicht überspannt werden, weil dem Bankkunden an sich zugemutet werden kann, seine wirtschaftlichen Interessen selbst ausreichend zu wahren, von einem Kreditinstitut ist jedoch zu fordern, dass es keine Vertragsgestaltung wählt, die das Ausmaß von Verpflichtungen unklar lässt und so zu Irrtümern Anlass gibt (1 Ob 29/01y = ÖBA 2002, 654). Diese Grundsätze können, wie sogleich näher zu erörtern sein wird, auch fruchtbar gemacht werden, wenn sich die Bank einer Vertragssprache bedient, die deren Kunde nicht beherrscht und die außerdem von der Verhandlungssprache abweicht.
2. 2. Geltungsgrund der AGB von Banken und Versicherungen
2. 2. 1. Banken
Der Oberste Gerichtshof erkannte in der Entscheidung 5 Ob 237/71 (= ÖBA 1974, 281), dass die AGB der österr Kreditinstitute als Unternehmen, die dem "Massenbetrieb" dienen, "auch dann Inhalt der Verträge eines solchen Unternehmens mit seinen Kunden werden, wenn die Kunden die Geschäftsbedingungen im Einzelnen nicht kennen - es sei denn, dem Kunden wäre die Kenntnisnahme der Bedingungen unmöglich gemacht worden, oder die Bedingungen enthielten sittenwidrige Bestimmungen oder solche, die in ihnen nicht hätten vermutet werden können". Diese Rechtsprechung lief im Ergebnis darauf hinaus, die AGB von Banken - abgesehen von den angesprochenen Einschränkungen - gleichsam wie generelle Normen gelten zu lassen, war doch von deren konkreten, durch eine rechtsgeschäftliche Willenserklärungen im jeweiligen Einzelfall getragenen Einbeziehung in das Vertragsverhältnis nicht die Rede. Das ist jedoch mit dem Grundsatz der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre unvereinbar, dass Unternehmer für den Verkehr mit ihren Vertragspartnern nicht einseitig objektives Recht schaffen können. Infolgedessen haben AGB, die nicht kraft Gesetzes oder Verordnung gelten, den gleichen Geltungsgrund wie sonstige Vertragsbestimmungen (Koziol/Welser, Grundriss I12 119; Rummel in Rummel, ABGB³ § 864a Rz 2). Diese Auffassung machte sich in der Folge auch die Rechtsprechung zu eigen. Bereits in der zu den ABGKr ergangenen Entscheidung 7 Ob 535/87 (= SZ 60/75), deren Sachverhalt die Frage nach der Anwendbarkeit von Punkt 23 AGBKr aufwarf, ist die Rede davon, es fehle an einer "klaren Feststellung" darüber, dass "jemals eine - ausdrückliche oder doch schlüssige (etwa dadurch, dass für ... [den Bankkunden] ... deutlich erkennbar war, dass die beklagte Partei nur zu ihren AGB abschließen will und er sich daraufhin mit ihr eingelassen hat und wenigstens die Möglichkeit hatte, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen ...) - Vereinbarung der AGB ... zustande gekommen ist". Verdeutlicht wurde demnach, dass auch die AGBKr nur kraft rechtsgeschäftlicher Einbeziehung in das jeweilige Vertragsverhältnis gelten können. Diese Entwicklung der Rechtsprechung deckt sich, wie sogleich zu erörtern sein wird, mit jener, die die Geltungsgrundlage der AGB von Versicherungsunternehmen zum Gegenstand hat.Der Oberste Gerichtshof erkannte in der Entscheidung 5 Ob 237/71 (= ÖBA 1974, 281), dass die AGB der österr Kreditinstitute als Unternehmen, die dem "Massenbetrieb" dienen, "auch dann Inhalt der Verträge eines solchen Unternehmens mit seinen Kunden werden, wenn die Kunden die Geschäftsbedingungen im Einzelnen nicht kennen - es sei denn, dem Kunden wäre die Kenntnisnahme der Bedingungen unmöglich gemacht worden, oder die Bedingungen enthielten sittenwidrige Bestimmungen oder solche, die in ihnen nicht hätten vermutet werden können". Diese Rechtsprechung lief im Ergebnis darauf hinaus, die AGB von Banken - abgesehen von den angesprochenen Einschränkungen - gleichsam wie generelle Normen gelten zu lassen, war doch von deren konkreten, durch eine rechtsgeschäftliche Willenserklärungen im jeweiligen Einzelfall getragenen Einbeziehung in das Vertragsverhältnis nicht die Rede. Das ist jedoch mit dem Grundsatz der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre unvereinbar, dass Unternehmer für den Verkehr mit ihren Vertragspartnern nicht einseitig objektives Recht schaffen können. Infolgedessen haben AGB, die nicht kraft Gesetzes oder Verordnung gelten, den gleichen Geltungsgrund wie sonstige Vertragsbestimmungen (Koziol/Welser, Grundriss I12 119; Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 864 a, Rz 2). Diese Auffassung machte sich in der Folge auch die Rechtsprechung zu eigen. Bereits in der zu den ABGKr ergangenen Entscheidung 7 Ob 535/87 (= SZ 60/75), deren Sachverhalt die Frage nach der Anwendbarkeit von Punkt 23 AGBKr aufwarf, ist die Rede davon, es fehle an einer "klaren Feststellung" darüber, dass "jemals eine - ausdrückliche oder doch schlüssige (etwa dadurch, dass für ... [den Bankkunden] ... deutlich erkennbar war, dass die beklagte Partei nur zu ihren AGB abschließen will und er sich daraufhin mit ihr eingelassen hat und wenigstens die Möglichkeit hatte, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen ...) - Vereinbarung der AGB ... zustande gekommen ist". Verdeutlicht wurde demnach, dass auch die AGBKr nur kraft rechtsgeschäftlicher Einbeziehung in das jeweilige Vertragsverhältnis gelten können. Diese Entwicklung der Rechtsprechung deckt sich, wie sogleich zu erörtern sein wird, mit jener, die die Geltungsgrundlage der AGB von Versicherungsunternehmen zum Gegenstand hat.
2. 2. 2. Versicherungen
Mit Bankunternehmen sind - was den Geschäftsumfang und die angesprochenen Verkehrskreise betrifft - Versicherungsunternehmen vergleichbar. Auch deren Geschäftstätigkeit dient dem "Massenverkehr". Die ältere Rechtsprechung erblickte die Geltungsgrundlage Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) bereits in einem widerspruchslosen Vertragsabschluss, sei doch dieses Verhalten seinem objektiven Erklärungswert nach als Einverständnis mit den - jedermann zugänglichen - AVB aufzufassen, weil allgemein bekannt sei, dass Versicherungsunternehmen nur auf deren Grundlage kontrahierten. In der neueren ständigen Rechtsprechung wird dagegen die Auffassung verfochten, dass die Geltung von AVB im Einzelfall deren Vereinbarung voraussetze; anderenfalls komme der Versicherungsvertrag - wenn die Versicherungsart, das versicherte Risiko und die Prämie feststünden - ohne die Einbeziehung von AVB zustande. Für den Kunden (Versicherungsnehmer) müsse deutlich erkennbar sein, dass der Unternehmer (Versicherer) nur unter Einbeziehung seiner AVB kontrahieren wolle; diesem Willen müsse sich der Kunde unterworfen haben. Ein solcher Schluss erfordere jedoch, dass in den Vertragsunterlagen zumindest ein deutlicher Hinweis auf die Einbeziehung der AVB enthalten sei und der Kunde die Möglichkeit habe, sich die AVB zu beschaffen oder deren Inhalt zu erfahren. Insofern reiche für deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis die Anführung der maßgebenden AVB auf dem vom Kunden unterfertigten Antragsformular aus, ohne dass es noch auf deren Aushändigung an den Versicherungsnehmer ankäme (7 Ob 31/03i mwN aus der älteren und jüngeren Rsp).
3. Unterfertigung von Vertragsurkunden - Bindung an deren Wortlaut
Der erkennende Senat sprach zuletzt in der Entscheidung 1 Ob 29/01y (= ÖBA 2002, 654) - gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - aus, dass derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterfertigt, ihren durch die Unterschrift gedeckten Wortlaut zum Inhalt seiner Erklärung mache, es sei denn, der Urkundeninhalt wäre so außergewöhnlich, dass ein Einverständnis damit nicht angenommen werden könne. Dieser Grundsatz gilt an sich auch dann, wenn ein Teil den durch seine Unterschrift gedeckten Vertragswortlaut gar nicht verstand (8 Ob 2172/96m; 7 Ob 639/85 = SZ 58/69; 1 Ob 691/84 = SZ 58/183). Diese Leitlinie galt in erster Linie wohl dem fehlenden Verständnis mangels ausreichender Rechtskenntnisse oder des erforderlichen geistigen Fassungsvermögens, sie wurde jedoch in der älteren Rechtsprechung - beim Geschäftsverkehr unter Kaufleuten - auch auf Fälle angewendet, bei denen sich der Mangel des Verständnisses eines Vertragsteils aus der fehlenden Beherrschung der als Vertragssprache verwendeten Fremdsprache ergab (5 Ob 289/66 = RZ 1967, 70 [Französisch]).
4. Einbeziehung von AGB - Sprachenproblem
4. 1. Der Oberste Gerichtshof referierte in der Entscheidung 7 Ob 176/98b (= JBl 2000, 121 [Gerichtsstandsklausel in Einkaufsbedingungen]) zunächst die deutsche Rechtsprechung. Danach werde die Einbeziehung der für einen Vertragsteil "fremdsprachigen" AGB in das Vertragsverhältnis "trotz dessen Sprachunkenntnis" bejaht, wenn der eine Teil im Vertragsangebot auf die Verwendung von AGB "in der Verhandlungs- und Vertragssprache" hingewiesen und der andere Teil daraufhin die uneingeschränkte Annahme erklärt habe. Diesen Erwägungen trat der Oberste Gerichtshof bei. Sie wurden in der Entscheidung 7 Ob 275/03x (Lieferbedingungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern) in einem Fall, auf den UN-Kaufrecht anzuwenden war, fortgeschrieben und dahin präzisiert, dass die Abfassung von AGB "in einer anderen als der Vertragssprache (oder der Sprache des Adressaten) eine Einbeziehung in das Vertragsverhältnis" nicht jedenfalls hindere. Die Lösung der Frage, "ob AGB als Bestandteil des Angebotes des erklärenden Vertragspartners anzusehen" seien, hänge vielmehr davon ab, "ob ihre gewollte Einbeziehung für den Adressaten erkennbar und ihm auch zumutbar" sei. Die Erkennbarkeit, "nur zu den Konditionen seiner eigenen AGB kontrahieren zu wollen", setze eine darauf abzielende unmissverständliche Willenserklärung des AGB-Verwenders voraus. Der Hinweis auf Geschäftsbedingungen, die der Offerte nicht beigefügt seien, müsse so deutlich sein, dass ihn eine vernünftige Person verstehen könne. Der Adressat der Offerte müsse in der Lage sein, den Inhalt der AGB kennen zu lernen; insofern müsse ihm eine "Kenntnis- und damit Verständnismöglichkeit" offen gestanden sein. Was man nicht kennen könne, könne man nicht verstehen und auslegen. Insoweit könne auch die Sprache, in der auf AGB verwiesen wird und in der sie abgefasst sind, Bedeutung erlangen. Ob dem Adressaten des Vertragsangebots das Verständnis übermittelter AGB, die in einer anderen als seiner Muttersprache oder der Vertragssprache oder einer ihm sonst geläufigen Sprache abgefasst sind, - etwa durch Herstellung einer zumutbaren Übersetzung - zugesonnen werden könne, sei nach der Länge, Intensität und Bedeutung von Geschäftsbeziehungen sowie auch nach der Verbreitung der verwendeten Sprache im betreffenden Kulturkreis zu beurteilen. Je intensiver und wirtschaftlich bedeutsamer eine Geschäftsbeziehung sei, umso eher werde jemand, der dem Geschäftspartner durch entsprechende Hinweise und wiederholte Übersendung seiner nicht in der Vertragssprache abgefassten AGB unmissverständlich zu erkennen gegeben habe, dass er nur zu diesen Bedingungen kontrahieren wolle, erwarten können, dass sich der Geschäftspartner, falls dies notwendig sei, entweder selbst um eine Übersetzung bemühe oder ihn zur Übermittlung einer Übersetzung auffordere. Es genüge die Übersendung von AGB in einer Sprache, die der Vertragspartner beherrsche, oder in einer Weltsprache. Bei international tätigen Unternehmen müsse der Vertragspartner den in in einer Weltsprache abgefassten AGB des anderen Teils unverzüglich wegen mangelnder Sprachkenntnis widersprechen, wenn eine Kenntnis dieser Weltsprache nicht fern liege. Dabei sei Deutsch nach Englisch und Französisch "wohl auch als Weltsprache" anzusehen.
Diese Entwicklung der Rechtsprechung verdeutlicht, dass sich der Oberste Gerichtshof - auch im rechtsgeschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern - eindeutig von der in der Entscheidung 5 Ob 289/66 = RZ 1967, 70 vertretenen, (noch) undifferenzierten Ansicht löste, dass jemand, der die in einer Fremdsprache abgefasste Vertragsurkunde unterschreibe, jedenfalls gebunden sei, gleichviel ob er das, was er unterschrieben habe, auch habe verstehen können. Eine Abkehr davon zeichnete sich bereits in der Entscheidung 7 Ob 2407/96p ab. Nach deren Sachverhalt waren die Vertragsverhandlungen in englischer und deutscher Sprache geführt worden. Die "Auftragsbestätigungen", die dort die beklagte Partei an die dort klagende Partei, eine Gesellschaft mit Sitz in Portugal, - im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung - versandt hatte, enthielten auf der Vorderseite einen Hinweis in englischer Sprache auf die umseits in Deutsch und Englisch abgedruckten Einkaufsbedingungen. Angesichts dessen wurde festgehalten, dass "die auf der Rückseite der einzelnen Aufträge abgedruckten Geschäftsbedingungen", gleichviel ob sie von der klagenden Partei ausdrücklich zur Kenntnis genommen worden seien oder nicht, wegen des "als Auftragsüberschrift in englischer Sprache verfassten eindeutigen Hinweises auf die umseitig abgedruckten Bedingungen zum Vertragsinhalt gemacht worden" seien. Ausschlaggebend für diese Lösung sei daher, dass in einer der Verhandlungssprachen, die mit den Vertragssprachen identisch waren, auf die Einbeziehung der in beiden Verhandlungs- und Vertragssprachen auf der Rückseite der Auftragsbestätigungen abgedruckten "Einkaufbedingungen" verwiesen worden war. Das aber lege eine davon abweichende Lösung der Einbeziehungsfrage dann nahe, wenn der Hinweis auf die Einbeziehung von AGB auf der Vorderseite der Auftragsbestätigungen und/oder die auf deren Rückseite abgedruckten "Einkaufsbedingungen" weder in einer der Verhandlungssprachen noch in Portugiesisch, sondern in einer vierten Sprache abgefasst gewesen wären.
4. 2. In Deutschland wird das Sprachenproblem beim Vertragsabschluss auf dem Boden des § 2 dAGBG, der die Einbeziehung von AGB in den Vertrag näher regelt, erörtert. Nach der dort herrschenden Ansicht muss einerseits der gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 dAGBG erforderliche Hinweis auf die AGB deren Verwenders zur Verdeutlichung der auf die Einbeziehung abzielenden Willenserklärung, andererseits aber auch diese Willenserklärung selbst in der Verhandlungssprache erfolgen. Dabei handelt es sich um jene Sprache, deren sich die Vertragsparteien übereinstimmend tatsächlich bedienten. Weicht die Vertragssprache von der Verhandlungssprache ab, so genügt ein Einbeziehungshinweis in ersterer nur dann, wenn der Kunde des AGB-Verwenders auch dieser Sprache mächtig ist und einen solchen Hinweis deshalb unschwer versteht. Beschränkt sich der AGB-Verwender nach § 2 Abs 1 Nr 1 dAGBG im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Kunden auf einen Aushang der AGB in deutscher Sprache, so kann er sich darauf - einem sprachunkundigen Ausländer gegenüber - nicht erfolgreich berufen, wenn die Vertragsverhandlungen nicht in Deutsch geführt wurden; allerdings soll dann ein entsprechender Hinweis in einer Weltsprache wie Englisch oder Französisch genügen (H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt, AGB-Gesetz9 [2001] Anh § 2 Rz 15 mwN; vgl auch BGH 31. 10. 1989 VIII ZR 330/88 = IPRax 1991, 326 [Einbeziehungshinweis in Englisch als Verhandlungs- und Vertragssprache]). Der Kunde des AGB-Verwenders hat ferner nur dann eine zumutbare Möglichkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Nr 2 dAGBG, sich von den AGB Kenntnis zu verschaffen, wenn deren Wortlaut in der Verhandlungssprache abgefasst ist. Liegen nur AGB in der von der Verhandlungssprache abweichenden Vertragssprache vor, so hat der Verwender für eine verständliche Übersetzung in die Verhandlungssprache zu sorgen. Eine Ausnahme davon soll dann gelten, wenn der Kunde (auch) die Vertragssprache beherrscht oder die AGB in einer Weltsprache abgefasst sind. Die Unterfertigung eines nicht in der Verhandlungssprache abgefassten Vertragsformulars reicht im Übrigen für die Annahme eines Verzichts auf die Verschaffung einer zumutbaren Kenntnisnahmemöglichkeit gewöhnlich nicht aus (H. Schmidt aaO Anh § 2 Rz 16 mwN).4. 2. In Deutschland wird das Sprachenproblem beim Vertragsabschluss auf dem Boden des Paragraph 2, dAGBG, der die Einbeziehung von AGB in den Vertrag näher regelt, erörtert. Nach der dort herrschenden Ansicht muss einerseits der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Nr 1 dAGBG erforderliche Hinweis auf die AGB deren Verwenders zur Verdeutlichung der auf die Einbeziehung abzielenden Willenserklärung, andererseits aber auch diese Willenserklärung selbst in der Verhandlungssprache erfolgen. Dabei handelt es sich um jene Sprache, deren sich die Vertragsparteien übereinstimmend tatsächlich bedienten. Weicht die Vertragssprache von der Verhandlungssprache ab, so genügt ein Einbeziehungshinweis in ersterer nur dann, wenn der Kunde des AGB-Verwenders auch dieser Sprache mächtig ist und einen solchen Hinweis deshalb unschwer versteht. Beschränkt sich der AGB-Verwender nach Paragraph 2, Absatz eins, Nr 1 dAGBG im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Kunden auf einen Aushang der AGB in deutscher Sprache, so kann er sich darauf - einem sprachunkundigen Ausländer gegenüber - nicht erfolgreich berufen, wenn die Vertragsverhandlungen nicht in Deutsch geführt wurden; allerdings soll dann ein entsprechender Hinweis in einer Weltsprache wie Englisch oder Französisch genügen (H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt, AGB-Gesetz9 [2001] Anh Paragraph 2, Rz 15 mwN; vergleiche auch BGH 31. 10. 1989 römisch acht ZR 330/88 = IPRax 1991, 326 [Einbeziehungshinweis in Englisch als Verhandlungs- und Vertragssprache]). Der Kunde des AGB-Verwenders hat ferner nur dann eine zumutbare Möglichkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Nr 2 dAGBG, sich von den AGB Kenntnis zu verschaffen, wenn deren Wortlaut in der Verhandlungssprache abgefasst ist. Liegen nur AGB in der von der Verhandlungssprache abweichenden Vertragssprache vor, so hat der Verwender für eine verständliche Übersetzung in die Verhandlungssprache zu sorgen. Eine Ausnahme davon soll dann gelten, wenn der Kunde (auch) die Vertragssprache beherrscht oder die AGB in einer Weltsprache abgefasst sind. Die Unterfertigung eines nicht in der Verhandlungssprache abgefassten Vertragsformulars reicht im Übrigen für die Annahme eines Verzichts auf die Verschaffung einer zumutbaren Kenntnisnahmemöglichkeit gewöhnlich nicht aus (H. Schmidt aaO Anh Paragraph 2, Rz 16 mwN).
4. 3. Wenngleich sich die deutsche Rechtslage von der österreichischen insofern unterscheidet, als in dieser eine § 2 dAGBG vergleichbare ausdrückliche Regelung über die Voraussetzungen für die Einbeziehung von AGB in ein Vertragsverhältnis fehlt (siehe dazu 7 Ob 31/03i mwN; Rummel aaO § 864a Rz 2a), so entsprechen doch die vom Obersten Gerichtshof zur Einbeziehungsfrage in der jüngeren Rechtsprechung entwickelten Leitlinien - wie bereits gezeigt - der unter 4. 2. erläuterten deutschen Rechtslage. Insofern ist noch anzumerken, dass die Lösung des Sprachenproblems in Deutschland nicht schon durch den Wortlaut des § 2 dAGBG vorgegeben ist.4. 3. Wenngleich sich die deutsche Rechtslage von der österreichischen insofern unterscheidet, als in dieser eine Paragraph 2, dAGBG vergleichbare ausdrückliche Regelung über die Voraussetzungen für die Einbeziehung von AGB in ein Vertragsverhältnis fehlt (siehe dazu 7 Ob 31/03i mwN; Rummel aaO Paragraph 864 a, Rz 2a), so entsprechen doch die vom Obersten Gerichtshof zur Einbeziehungsfrage in der jüngeren Rechtsprechung entwickelten Leitlinien - wie bereits gezeigt - der unter 4. 2. erläuterten deutschen Rechtslage. Insofern ist noch anzumerken, dass die Lösung des Sprachenproblems in Deutschland nicht schon durch den Wortlaut des Paragraph 2, dAGBG vorgegeben ist.
Somit ist die Rechtslage zur Einbeziehung von AGB in ein Vertragsverhältnis - soweit es um die Lösung der hier anstehenden Frage geht - wie folgt zusammenzufassen:
Unterscheidet sich die Verhandlungssprache von der Vertragssprache, so hat jener Vertragsteil, der unter Einbeziehung bestimmter, in der Vertragssprache gehaltener AGB mit einer Bestimmung über eine kollisionsrechtliche Rechtswahl kontrahieren will, den anderen Vertragsteil - als primäre Voraussetzung deren Geltung - in einem durch dessen (schließliche) Unterschrift gedeckten Abschnitt der Vertragsurkunde in der Verhandlungssprache deutlich auf die Einbeziehung solcher AGB in das Vertragsverhältnis hinzuweisen; mangelt es daran, so werden diese AGB - und daher auch deren Bestimmung über die Rechtswahl - schon deshalb nicht Vertragsbestandteil.
5. Ergebnis zur Einbeziehung im Anlassfall
5. 1. Die Verhandlungssprache bei der Vorbereitung des Vertragsabschlusses zwischen den Streitteilen war Italienisch, die Vertragssprache ist dagegen Deutsch. Das vom Kläger unterfertigte Vertragsformular der beklagten Partei in deutscher Sprache zur Eröffnung eines Wertpapierdepots samt Verrechnungskonto enthielt keinen durch dessen Unterschrift gedeckten schriftlichen Hinweis in italienischer Sprache auf die Einbeziehung jener AGB der beklagten Partei in das Vertragsverhältnis, die in der Vertragssprache Deutsch abgefasst und dem Vertragsformular angeheftet waren. Es fehlte ferner an einem schriftlichen Hinweis in italienischer Sprache auf die Einbeziehung der AGBKr. Der Kläger wurde in der Verhandlungssprache auch nicht mündlich auf die Einbeziehung bestimmter AGB in das Vertragsverhältnis der Streitteile hingewiesen. Somit kann dahingestellt bleiben, ob ein vorangegangener mündlicher Hinweis für die Einbeziehung der - eine Rechtswahl enthaltenden - AGB der beklagten Partei in den Vertrag ausgereicht hätte. Schon aus den unter 4. 3. angestellten Erwägungen können somit (auch) die AGBKr nicht Bestandteil des Vertrags zwischen den Streitteilen geworden sein, sollte diese Streitigkeit - nach den Erwägungen unter 6. und 7. - letztlich doch unter Anwendung österreichischen Rechts entschieden werden müssen.
Was nach der unter 4. 1. erläuterten Rechtsprechung für den internationalen Handelsverkehr zwischen Unternehmern gilt, muss - gestützt auf die zuvor ins Treffen geführten Grundsätze der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre - umso mehr für die Geschäftsbeziehung von Banken mit Verbrauchern gelten. Deshalb stellt sich nicht mehr die Frage, ob die - eine Rechtswahl enthaltenden - AGB, die die beklagte Partei in das Vertragsverhältnis einbeziehen wollte, angesichts der von den Streitteilen gewählten Verhandlungssprache überdies nur dann Vertragsbestandteil geworden wären, wenn sie vor dem Vertragsabschluss - den Erwägungen unter 4. 2. folgend - in einer von der beklagten Partei besorgten Übersetzung in die italienische Sprache zur Verfügung gestanden wären, um so dem Kläger auf ihm zumutbare Weise deren Kenntnisnahme zu ermöglichen. Insoweit ist zudem noch anzumerken, dass jedenfalls beim rechtsgeschäftlichen Verkehr mit italienischen Verbrauchern nicht unterstellt werden kann, solche Personen müssten bei der Vermögensanlage im Weg von Geschäftsbeziehungen mit österreichischen Banken mit der Verwendung von Deutsch als "Weltsprache" des Vertragsrechts rechnen. Soweit der 7. Senat des Obersten Gerichtshofs Deutsch zur "Weltsprache" nach Englisch und Französisch erklärte, bezieht sich das auf den internationalen Handelsverkehr zwischen Unternehmern. Ob dieser Annahme beizutreten ist, bedarf hier keiner Erörterung.
5. 2. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass sich die Anwendbarkeit österreichischen Rechts im Anlassfall nicht auf die Einbeziehung jener AGB in den Vertrag zwischen den Streitteilen stützen lässt, nach deren Wortlaut Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis nach österreichischem Recht zu beurteilen wären. Als weiteres Ergebnis der gelösten Einbeziehungsfrage ist festzuhalten, dass die beklagte Partei die begehrte Übertragung von Wertpapieren im Eigentum des Klägers nicht unter Berufung auf Punkt 23 Abs 2 AGBKr oder auf irgendeine andere AGB-Bestimmung verweigern dürfte, sollte diese Streitigkeit im Licht der folgenden Erwägungen letztlich doch nach österreichischem Recht entschieden werden müssen.5. 2. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass sich die Anwendbarkeit österreichischen Rechts im Anlassfall nicht auf die Einbeziehung jener AGB in den Vertrag zwischen den Streitteilen stützen lässt, nach deren Wortlaut Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis nach österreichischem Recht zu beurteilen wären. Als weiteres Ergebnis der gelösten Einbeziehungsfrage ist festzuhalten, dass die beklagte Partei die begehrte Übertragung von Wertpapieren im Eigentum des Klägers nicht unter Berufung auf Punkt 23 Absatz 2, AGBKr oder auf irgendeine andere AGB-Bestimmung verweigern dürfte, sollte diese Streitigkeit im Licht der folgenden Erwägungen letztlich doch nach österreichischem Recht entschieden werden müssen.
6. Anwendbares Recht
6. 1. Schon deshalb, weil jene AGB, die auch eine Bestimmung über die Anwendung österreichischen Rechts in Gestalt einer kollisionsrechtlichen Rechtswahl enthalten, nach der lex fori nicht in das Vertragsverhältnis der Streitteile einbezogen wurden und deshalb eine Rechtswahl nicht getroffen wurde, ist das auf diesen Streitfall mit Auslandsberührung anzuwendende Recht nach österreichischem Kollisionsrecht zu klären.
6. 2. Gemäß § 41 Abs 1 IPRG sind Verträge, bei denen das Recht des Staats, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustandegekommen sind. Bankgeschäfte sind dagegen gemäß § 38 Abs 1 IPRG nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem das Kreditunternehmen seine Niederlassung hat. Ist jedoch das Bankgeschäft ein Verbrauchervertrag im Sinne des § 41 Abs 1 IPRG, so geht diese Verweisungsnorm dem § 38 Abs 1 IPRG vor (1 Ob 2088/96g = SZ 70/45 mwN). Das gilt jedenfalls insoweit, als das im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers geltende Recht besondere Bestimmungen über den Verbraucherschutz auch für Bankkunden enthält (Schwimann aaO § 38 IPRG Rz 1). Ist das der Fall, so sind die jeweils bedeutsamen Bankgeschäfte gemäß § 41 Abs 1 IPRG insgesamt dem Recht des Verbraucherstaats unterworfen (Schwimann aaO § 38 IPRG Rz 1, § 41 IPRG Rz 3). Das beruht auf einem von der Rechtsprechung - auch abgesehen von Bankgeschäften - allgemein anerkannten Grundsatz (RIS-Justiz RS0077304). Auf dem Boden dieser Leitlinie ist auch die Frage danach, ob die materiellrechtliche Beziehung der Streitteile bestimmten AGB unterworfen ist, nach dem Recht des Verbraucherstaats zu beurteilen.6. 2. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, IPRG sind Verträge, bei denen das Recht des Staats, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustandegekommen sind. Bankgeschäfte sind dagegen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, IPRG nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem das Kreditunternehmen seine Niederlassung hat. Ist jedoch das Bankgeschäft ein Verbrauchervertrag im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, IPRG, so geht diese Verweisungsnorm dem Paragraph 38, Absatz eins, IPRG vor (1 Ob 2088/96g = SZ 70/45 mwN). Das gilt jedenfalls insoweit, als das im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers geltende Recht besondere Bestimmungen über den Verbraucherschutz auch für Bankkunden enthält (Schwimann aaO Paragraph 38, IPRG Rz 1). Ist das der Fall, so sind die jeweils bedeutsamen Bankgeschäfte gemäß Paragraph 41, Absatz eins, IPRG insgesamt dem Recht des Verbraucherstaats unterworfen (Schwimann aaO Paragraph 38, IPRG Rz 1, Paragraph 41, IPRG Rz 3). Das beruht auf einem von der Rechtsprechung - auch abgesehen von Bankgeschäften - allgemein anerkannten Grundsatz (RIS-Justiz RS0077304). Auf dem Boden dieser Leitlinie ist auch die Frage danach, ob die materiellrechtliche Beziehung der Streitteile bestimmten AGB unterworfen ist, nach dem Recht des Verbraucherstaats zu beurteilen.
6. 3. Wer gemäß § 41 IPRG als "Verbraucher" gilt, ist nach österreichischem Recht zu lösen (1 Ob 2088/96g = SZ 70/45 mwN; Schwimann aaO § 41 IPRG Rz 1a). Nach österreichischem Recht ist ferner zu beurteilen, ob das maßgebende Rechtsgeschäft inhaltlich ein Verbrauchergeschäft ist, somit ein entgeltlicher Vertrag, den eine Partei als Unternehmer und die andere (der Verbraucher) als Nichtunternehmer schließt, wobei die vertragscharakteristische Leistung vom Unternehmer zu erbringen ist (1 Ob 2088/96g = SZ 70/45; Schwimann aaO § 41 IPRG Rz 1a). Insoweit hängt die Anwendung des § 41 Abs 1 PRG davon ab, ob das Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dem Verbraucher für den von ihm abgeschlossenen Vertrag einen besonderen privatrechtlichen Schutz angedeihen lässt, somit ob dem jeweils zu beurteilenden Vertrag nach dem Recht des Aufenthaltstaats des Verbrauchers ein im Vergleich zum allgemeinen Vertragsschutz erhöhter Verbraucherschutz zukommt (1 Ob 2088/96g = SZ 70/45; Schwimann aaO § 41 IPRG Rz 1a).6. 3. Wer gemäß Paragraph 41, IPRG als "Verbraucher" gilt, ist nach österreichischem Recht zu lösen (1 Ob 2088/96g = SZ 70/45 mwN; Schwimann aaO Paragraph 41, IPRG Rz 1a). Nach österreichischem Recht ist ferner zu beurteilen, ob das maßgebende Rechtsgeschäft inhaltlich ein Verbrauchergeschäft ist, somit ein entgeltlicher Vertrag, den eine Partei als Unternehmer und die andere (der Verbraucher) als Nichtunternehmer schließt, wobei die vertragscharakteristische Leistung vom Unternehmer zu erbringen ist (1 Ob 2088/96g = SZ 70/45; Schwimann aaO Paragraph 41, IPRG Rz 1a). Insoweit hängt die Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, PRG davon ab, ob das Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dem Verbraucher für den von ihm abgeschlossenen Vertrag einen besonderen privatrechtlichen Schutz angedeihen lässt, somit ob dem jeweils zu beurteilenden Vertrag nach dem Recht des Aufenthaltstaats des Verbrauchers ein im Vergleich zum allgemeinen Vertragsschutz erhöhter Verbraucherschutz zukommt (1 Ob 2088/96g = SZ 70/45; Schwimann aaO Paragraph 41, IPRG Rz 1a).
6. 4. Die im Anlassfall zu beurteilenden Geschäfte mit Wertpapieren fallen in den Kreis typischer Bankgeschäfte. Nach den Ausführungen unter 6. 3. ist der Kläger als Verbraucher und in dieser Rolle als Vertragspartner eines Verbrauchergeschäfts anzusehen, sollten doch die betroffenen Wertpapiergeschäfte seiner privaten Altersversorgung dienen und die beklagte Partei die vertragscharakteristischen Leistungen - gleichviel ob der Bevollmächtigte des Klägers bei Abschluss der Wertpapiergeschäfte auch als deren Erfüllungsgehilfe handelte - erbringen. Der Vertrag zwischen den Streitteilen kam ferner im Zusammenhang mit einer in Italien - dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers - entfalteten und auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit der beklagten Partei als Unternehmerin mit Hilfe einer von ihr hiefür verwendeten Person zustande.
6. 5. Nach der soeben erläuterten Rechtslage ist im fortgesetzten Verfahren vorerst zu prüfen, ob das italienische Recht dem Kläger als Verbraucher bei Bankgeschäften wie im Anlassfall einen besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt. Wäre das der Fall, so wäre auch die Frage, ob die beklagte Partei das Übertragungsbegehren unter Berufung auf ein allfälliges gesetzliches Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht abwehren kann, nach italienischem Recht zu beurteilen.
6. 6. Aus der gemäß § 3 IPRG gebotenen Bedachtnahme auf die Anwendung fremden Rechts in seinem ursprünglichen Geltungsbereich folgt, dass es dabei in erster Linie auf die Anwendungspraxis des ausländischen Rechts durch die herrschende (höchstgerichtliche) Rechtsprechung ankommt. Nur wenn dieser Lösungsansatz keine eindeutige Antwort ergibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen (1 Ob 33/01m; 1 Ob 138/97v = SZ 70/145; 1 Ob 2088/96g = SZ 70/45).6. 6. Aus der gemäß Paragraph 3, IPRG gebotenen Bedachtnahme auf die Anwendung fremden Rechts in seinem ursprünglichen Geltungsbereich folgt, dass es dabei in erster Linie auf die Anwendungspraxis des ausländischen Rechts durch die herrschende (höchstgerichtliche) Rechtsprechung ankommt. Nur wenn dieser Lösungsansatz keine eindeutige Antwort ergibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen (1 Ob 33/01m; 1 Ob 138/97v = SZ 70/145; 1 Ob 2088/96g = SZ 70/45).
7. Ergebnis
Mangelt es wie hier an der nach § 4 Abs 1 IPRG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlung des (allenfalls) anzuwendenden fremden Rechts, so liegt darin ein Verfahrensmangel besonderer Art (1 Ob 203/03i; 6 Ob 309/01m je mwN), den das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu beheben haben wird. Insofern wird den Streitteilen zunächst Gelegenheit zu geben sein, ein Sachvorbringen zu den voranstehend erörterten kollisionsrechtlichen Fragen zu erstatten. Dabei ist primär von Interesse, ob der Kläger bei Bankgeschäften wie hier nach italienischem Recht als Verbraucher einen besonderen privatrechtlichen Schutz genießt. Bestünde ein solcher Schutz, so würden die Parteien jene Tatsachen zu behaupten haben, die nach ihrer Überzeugung geeignet sind, ihrem jeweiligen Prozessstandpunkt - gestützt auf italienisches Recht - zum Durchbruch zu verhelfen. Nach Erstattung eines solchen Vorbringens zur Eingrenzung der Streitfragen wird das Erstgericht das maßgebende italienische Recht - gemäß § 4 Abs 1 IPRG unter allfälliger Mitwirkung der Parteien - zu ermitteln haben. Erst nach Lösung der - zuvor angesprochenen primären Frage - wird beurteilbar sein, ob die Anwendung italienischen Rechts mangels eines Vorrangs als Verbraucherstatut unbeachtlich ist und deshalb auf die streitverfangenen Bankgeschäfte gemäß § 38 Abs 1 IPRG doch österreichisches Recht anzuwenden sein wird.Mangelt es wie hier an der nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlung des (allenfalls) anzuwendenden fremden Rechts, so liegt darin ein Verfahrensmangel besonderer Art (1 Ob 203/03i; 6 Ob 309/01m je mwN), den das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu beheben haben wird. Insofern wird den Streitteilen zunächst Gelegenheit zu geben sein, ein Sachvorbringen zu den voranstehend erörterten kollisionsrechtlichen Fragen zu erstatten. Dabei ist primär von Interesse, ob der Kläger bei Bankgeschäften wie hier nach italienischem Recht als Verbraucher einen besonderen privatrechtlichen Schutz genießt. Bestünde ein solcher Schutz, so würden die Parteien jene Tatsachen zu behaupten haben, die nach ihrer Überzeugung geeignet sind, ihrem jeweiligen Prozessstandpunkt - gestützt auf italienisches Recht - zum Durchbruch zu verhelfen. Nach Erstattung eines solchen Vorbringens zur Eingrenzung der Streitfragen wird das Erstgericht das maßgebende italienische Recht - gemäß Paragraph 4, Absatz eins, IPRG unter allfälliger Mitwirkung der Parteien - zu ermitteln haben. Erst nach Lösung der - zuvor angesprochenen primären Frage - wird beurteilbar sein, ob die Anwendung italienischen Rechts mangels eines Vorrangs als Verbraucherstatut unbeachtlich ist und deshalb auf die streitverfangenen Bankgeschäfte gemäß Paragraph 38, Absatz eins, IPRG doch österreichisches Recht anzuwenden sein wird.
8. Kosten
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Der Rekurs war im Ergebnis erfolglos. Der Kläger hat sich jedoch im Ergebnis mit seiner Rechtsansicht durchgesetzt, dass jene AGB, auf deren Anwendbarkeit sich die beklagte Partei berief, nach der - zumindest für die Frage nach einer wirksamen Rechtswahl - maßgebenden lex fori nicht Bestandteil des Vertrags der Streitteile wurden. Demzufolge sind die Kosten des Rekursverfahrens weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Der Rekurs war im Ergebnis erfolglos. Der Kläger hat sich jedoch im Ergebnis mit seiner Rechtsansicht durchgesetzt, dass jene AGB, auf deren Anwendbarkeit sich die beklagte Partei berief, nach der - zumindest für die Frage nach einer wirksamen Rechtswahl - maßgebenden lex fori nicht Bestandteil des Vertrags der Streitteile wurden. Demzufolge sind die Kosten des Rekursverfahrens weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.