Die Revision ist im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig und im Sinne des Eventualantrages auch berechtigt.
Festzuhalten ist vorerst, daß der Kläger sein Leistungsbegehren auf die Behauptung gestützt hat, er sei vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil der Beklagte trotz Mahnung und Rücktrittsandrohung schuldhaft mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug geraten sei. Der Beklagte sei daher verpflichtet, ihm das Schiff zurückzustellen. Im Zuge des Verfahrens brachte der Kläger ergänzend vor, das Schiff sei von der Versicherung an einen Dritten verkauft worden, weshalb das vorerst als Eventualbegehren erhobene Zahlungsbegehren als Hauptbegehren aufrecht erhalten werde. Dementsprechend wurde die Berechtigung des Zahlungsbegehrens lediglich aus dem Grund der Rückabwicklung des Kaufvertrages (nach den Bestimmungen des ABGB durch das Erstgericht), bzw. aus dem Titel des „Abwicklungs- und Rückgewährschuldverhältnisses“ (im Sinne des § 326 BGB durch das Berufungsgericht) einer Prüfung unterzogen. Wenn der Kläger im Revisionsverfahren nun meint, sein Anspruch sei schon auf Grund der Bestimmung des § 896 ABGB berechtigt, so ist ihm zu entgegnen, daß er im Verfahren erster Instanz gar kein Vorbringen dahin erstattet hat, er habe als Mitschuldner zur ungeteilten Hand aus eigenen Mitteln die Schuld aus dem Versicherungsbetrug zur Gänze oder zumindest teilweise mehr als den auf ihn entfallenden Teil bezahlt (vgl. MGA ABGB32 § 896/3). Seine Ausführungen gingen vielmehr nur dahin, das Schiff, in dessen Gewahrsame er nachträglich gekommen sei, an die Versicherung übergeben zu haben, sodaß zumindest eine Schadensfolge habe abgeblockt werden können. Daß die Rückstellung des Schiffes als Leistung aus seinen eigenen Mitteln anzusehen wäre, hat der Kläger gar nicht behauptet. Damit fehlt aber das sachliche Substrat für die Annahme eines allfälligen Regreßrechtes des Klägers aus der betrügerisch erschlichenen Zahlung der Schiffsversicherung an den Beklagten als Klagegrund für das Zahlungsbegehren. Im Hinblick auf den ausdrücklich erklärten Rücktritt vom Vertrag scheidet im vorliegenden Verfahren aber auch der Erfüllungsanspruch als Klagegrund aus.Festzuhalten ist vorerst, daß der Kläger sein Leistungsbegehren auf die Behauptung gestützt hat, er sei vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil der Beklagte trotz Mahnung und Rücktrittsandrohung schuldhaft mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug geraten sei. Der Beklagte sei daher verpflichtet, ihm das Schiff zurückzustellen. Im Zuge des Verfahrens brachte der Kläger ergänzend vor, das Schiff sei von der Versicherung an einen Dritten verkauft worden, weshalb das vorerst als Eventualbegehren erhobene Zahlungsbegehren als Hauptbegehren aufrecht erhalten werde. Dementsprechend wurde die Berechtigung des Zahlungsbegehrens lediglich aus dem Grund der Rückabwicklung des Kaufvertrages (nach den Bestimmungen des ABGB durch das Erstgericht), bzw. aus dem Titel des „Abwicklungs- und Rückgewährschuldverhältnisses“ (im Sinne des Paragraph 326, BGB durch das Berufungsgericht) einer Prüfung unterzogen. Wenn der Kläger im Revisionsverfahren nun meint, sein Anspruch sei schon auf Grund der Bestimmung des Paragraph 896, ABGB berechtigt, so ist ihm zu entgegnen, daß er im Verfahren erster Instanz gar kein Vorbringen dahin erstattet hat, er habe als Mitschuldner zur ungeteilten Hand aus eigenen Mitteln die Schuld aus dem Versicherungsbetrug zur Gänze oder zumindest teilweise mehr als den auf ihn entfallenden Teil bezahlt vergleiche MGA ABGB32 Paragraph 896 /, 3,). Seine Ausführungen gingen vielmehr nur dahin, das Schiff, in dessen Gewahrsame er nachträglich gekommen sei, an die Versicherung übergeben zu haben, sodaß zumindest eine Schadensfolge habe abgeblockt werden können. Daß die Rückstellung des Schiffes als Leistung aus seinen eigenen Mitteln anzusehen wäre, hat der Kläger gar nicht behauptet. Damit fehlt aber das sachliche Substrat für die Annahme eines allfälligen Regreßrechtes des Klägers aus der betrügerisch erschlichenen Zahlung der Schiffsversicherung an den Beklagten als Klagegrund für das Zahlungsbegehren. Im Hinblick auf den ausdrücklich erklärten Rücktritt vom Vertrag scheidet im vorliegenden Verfahren aber auch der Erfüllungsanspruch als Klagegrund aus.
Wenngleich die Vorinstanzen und auch der Revisionswerber davon ausgehen, es seien hier die mit dem Rücktritt vom Vertrag verbundenen Rechtsfolgen zu untersuchen - dabei allerdings zu unterschiedlichen Beurteilungen gelangen - so ist doch im Hinblick auf die das Revisionsgericht angesichts der gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge in der Revision treffenden Verpflichtung, die rechtliche Beurteilung der Rechtssache durch die Vorinstanzen nach allen Richtungen hin zu überprüfen, die Frage zu klären, ob der Kläger überhaupt berechtigt war, vom Vertrag zurückzutreten. Wegen der hier bestehenden Auslandsberührung bedarf es dazu der Feststellung, welches Sachrecht überhaupt anzuwenden ist.
Unter beiden Anfechtungsgründen rügt der Revisionswerber vorerst, daß das Berufungsgericht nicht österreichisches Recht angewendet hat. Die im Rahmen der amtswegigen Feststellung des anzuwendenden Rechtes notwendig gewesene Einvernahme der Parteien hätte ergeben, daß der Kläger österreichischer Staatsbürger sei, in Österreich einen Wohnsitz habe, sich zumindest ebensoviel Zeit des Jahres in Österreich wie in der BRD aufhielte und seine Eltern hier lebten. Im Zusammenhang mit der Tatsache, daß auch der Beklagte Österreicher mit ordentlichen Wohnsitz in Wien sei, der Vertrag in Wien abgeschlossen worden sei und nach der wahren Absicht der Parteien in Österreich zu erfüllen gewesen sei, habe der Sachverhalt die „stärkste Beziehung“ zur österreichischen Rechtsordnung.
Da die unrichtige Lösung kollisionsrechtlicher Probleme eine Verletzung der inländischen Kollisionsnormen bedeutet, wurde die Frage des hier anzuwendenden Sachrechtes vom Berufungsgericht mit Recht ungeachtet des Umstandes untersucht, daß die Parteien dazu kein Vorbringen erstattet haben. Die unrichtige Anwendung inländischen Kollisionsrechtes müßte auch gegen den Willen der am Prozeß beteiligten Parteien wahrgenommen werden (Schwind, Handbuch des IPR, 72; Schwimann, JBl. 1968, 127 ff; Fasching III, 274; EvBl. 1976/237; JBl. 1980, 600 ua). Dem Zahlungsbegehren des Klägers liegt ein Kaufvertrag zugrunde, der als Ausdruck des in § 1 Abs. 1 IPRG normierten Grundsatzes der stärksten Beziehung (§ 1 Abs. 2 IPRG) - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte -
grundsätzlich nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dem jene Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat (§ 36 IPRG). Im Bereich des internationalen Schuldrechts besteht allerdings für die Parteien die Möglichkeit, das anzuwendende Sachrecht zu vereinbaren. Diese Rechtswahl kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen (§§ 11, 35 Abs. 1 IPRG). Soweit eine Rechtswahl zulässig ist, verdrängt sie die gesetzliche Anknüpfung nach den §§ 36 bis 49 IPRG (§ 35 Abs. 2 IPRG). Die Rechtswahlvereinbarung ist formfrei, ihre rechtliche Beurteilung unterliegt dem österreichischen Sachrecht als lex fori (Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 35 IPRG und Rdz 7 zu § 11 IPRG samt Rechtsprechungsnachweisen). Eine ausdrückliche Rechtswahl wurde nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Von einer schlüssigen Rechtswahl kann jedoch gemäß § 863 ABGB erst dann gesprochen werden wenn nach den Umständen „kein vernünftiger Grund“ übrig bleibt, am realen Willen der Parteien, sich unter zwei oder mehreren in Betracht kommenden Rechten für eine bestimmte Rechtsordnung mit Geltungsabsicht zu entscheiden, zu zweifeln (SZ 42/103; Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts, 116). Dies setzt bei den Parteien eine klar erkennbare Geltungsvorstellung voraus (JBl. 1983, 160; Schwimann in Rummel, aaO Rdz 6 zu § 35 IPRG). Eine Konkludenz der Wahl eines bestimmten anderen Sachrechts im Sinne des § 863 ABGB wird nur dann angenommen werden können, wenn mehrere übereinstimmende Vertragsabreden, Parteiäußerungen oder sonstiges Verhalten der Parteien
- allenfalls unter Zuhilfenahme von im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen - auf ein und dieselbe Rechtsordnung hinweisen (vgl. SZ 42/103; Schwimann, Grundriß, 117 f; Schwimann in Rummel, Rdz 6 zu § 35 IPRG). Bedenkt man, daß das Verhalten der Parteien keine „unmittelbare Indizwirkung“ entfaltete - eine direkte Verweisung auf konkrete Vorschriften oder Usancen einer bestimmten Rechtsordnung wurde nicht vorgenommen, es wurden auch keine typischen Fachausdrücke und typische Klauseln einer Rechtsordnung erwähnt (vgl. Schwimann, Grundriß, 119) - und an sogenannten „mittelbaren Indizwirkungen“ der Abschlußort, der Wohnsitz des Beklagten und die Schlüsselübergabe in Wien zugunsten österreichischen Rechtes sprächen, während die Schuldwährung und die vom Kläger im gesamten Verfahren einschließlich der Urkunden (vgl. Beilagen C und G) als Wohnort angegebene Adresse in der Bundesrepublik auf deutsches Recht hinweisen würden, der Lageort des Vertragsgegenstandes (Elba) sogar auf ein drittes Recht, so erscheint ein Schluß auf die Geltungsannahme einer bestimmten Rechtsordnung durch die Parteien im Hinblick darauf nicht gerechtfertigt, daß ein solcher Schluß nur dann zulässig ist, wenn die Lokalisierungsindizien in überwältigender, jede andere Anknüpfung als zufällig deklarierender Mehrheit auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweisen (vgl. Schwimann, Grundriß, 120 samt Rechtsprechungsnachweis). Nach § 36 IPRG hat somit deutsches Recht zur Anwendung zu kommen. Da das Haager Übereinkommen 1955 über das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert wurde und auch das Haager Übereinkommen 1964 zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen auf Grund der Ausnützung eines entsprechenden Vorbehalts in der BRD nur dann angewendet wird, wenn beide Vertragspartner ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Staaten haben, die Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens sind, Österreich dieses Übereinkommen aber nicht ratifiziert hat (vgl. Palandt, Einf v § 433 Anm. 5; Reithmann, Internationales Vertragsrecht3, RdNr. 292) kommt weder eine Rückverweisung noch die Anwendung deutschen Einheitskaufrechtes in Frage. Bei dem vorliegenden Sachverhalt scheidet die Annahme einer Rückverweisung auf österreichisches Sachrecht aber auch deshalb aus, weil eine nach deutschem Recht zulässige diesbezügliche stillschweigende Rechtswahl der Parteien mangels Vorliegens einer dazu erforderlichen Willensübereinkunft (vgl. Reithmann, aaO, RdNr 16; Soergel-Kegel, RdNr 345, 346 vor Art 7 EGBGB) nicht gegeben ist, eine nach autonomen deutschem IPR ebenfalls grundsätzlich mögliche Anknüpfung an den hypothetischen Parteiwillen im Hinblick darauf nicht zum Tragen kommen kann, daß sich nach den Umständen dieses Falles bei Abwägung der Interessen der Parteien nicht eindeutig ermitteln läßt, ob der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses objektiv auf einer bestimmten der zur Wahl stehenden Rechtsordnungen für das gesamte Rechtsgeschäft, also für alle Verpflichtungen der Parteien hinweist (vgl. Reithmann, aaO, RdNr 33, 35 und 36; Soergel-Kegel, RdNr 352 vor Art 7 EGBGB), und schließlich auch das deutsche Recht im Zweifel die Anknüpfung an das Recht des Geschäftssitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Verkäufers, als desjenigen, dessen Leistung für den Vertrag typisch ist (vgl. Soergel-Kegel, RdNr 369 vor Art 7 EGBGB), kennt.Da die unrichtige Lösung kollisionsrechtlicher Probleme eine Verletzung der inländischen Kollisionsnormen bedeutet, wurde die Frage des hier anzuwendenden Sachrechtes vom Berufungsgericht mit Recht ungeachtet des Umstandes untersucht, daß die Parteien dazu kein Vorbringen erstattet haben. Die unrichtige Anwendung inländischen Kollisionsrechtes müßte auch gegen den Willen der am Prozeß beteiligten Parteien wahrgenommen werden (Schwind, Handbuch des IPR, 72; Schwimann, JBl. 1968, 127 ff; Fasching römisch drei, 274; EvBl. 1976/237; JBl. 1980, 600 ua). Dem Zahlungsbegehren des Klägers liegt ein Kaufvertrag zugrunde, der als Ausdruck des in Paragraph eins, Absatz eins, IPRG normierten Grundsatzes der stärksten Beziehung (Paragraph eins, Absatz 2, IPRG) - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte -, grundsätzlich nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dem jene Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat (Paragraph 36, IPRG). Im Bereich des internationalen Schuldrechts besteht allerdings für die Parteien die Möglichkeit, das anzuwendende Sachrecht zu vereinbaren. Diese Rechtswahl kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen (Paragraphen 11, 35, Absatz eins, IPRG). Soweit eine Rechtswahl zulässig ist, verdrängt sie die gesetzliche Anknüpfung nach den Paragraphen 36 bis 49 IPRG (Paragraph 35, Absatz 2, IPRG). Die Rechtswahlvereinbarung ist formfrei, ihre rechtliche Beurteilung unterliegt dem österreichischen Sachrecht als lex fori (Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 35, IPRG und Rdz 7 zu Paragraph 11, IPRG samt Rechtsprechungsnachweisen). Eine ausdrückliche Rechtswahl wurde nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Von einer schlüssigen Rechtswahl kann jedoch gemäß Paragraph 863, ABGB erst dann gesprochen werden wenn nach den Umständen „kein vernünftiger Grund“ übrig bleibt, am realen Willen der Parteien, sich unter zwei oder mehreren in Betracht kommenden Rechten für eine bestimmte Rechtsordnung mit Geltungsabsicht zu entscheiden, zu zweifeln (SZ 42/103; Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts, 116). Dies setzt bei den Parteien eine klar erkennbare Geltungsvorstellung voraus (JBl. 1983, 160; Schwimann in Rummel, aaO Rdz 6 zu Paragraph 35, IPRG). Eine Konkludenz der Wahl eines bestimmten anderen Sachrechts im Sinne des Paragraph 863, ABGB wird nur dann angenommen werden können, wenn mehrere übereinstimmende Vertragsabreden, Parteiäußerungen oder sonstiges Verhalten der Parteien, - allenfalls unter Zuhilfenahme von im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen - auf ein und dieselbe Rechtsordnung hinweisen vergleiche SZ 42/103; Schwimann, Grundriß, 117 f; Schwimann in Rummel, Rdz 6 zu Paragraph 35, IPRG). Bedenkt man, daß das Verhalten der Parteien keine „unmittelbare Indizwirkung“ entfaltete - eine direkte Verweisung auf konkrete Vorschriften oder Usancen einer bestimmten Rechtsordnung wurde nicht vorgenommen, es wurden auch keine typischen Fachausdrücke und typische Klauseln einer Rechtsordnung erwähnt vergleiche Schwimann, Grundriß, 119) - und an sogenannten „mittelbaren Indizwirkungen“ der Abschlußort, der Wohnsitz des Beklagten und die Schlüsselübergabe in Wien zugunsten österreichischen Rechtes sprächen, während die Schuldwährung und die vom Kläger im gesamten Verfahren einschließlich der Urkunden vergleiche Beilagen C und G) als Wohnort angegebene Adresse in der Bundesrepublik auf deutsches Recht hinweisen würden, der Lageort des Vertragsgegenstandes (Elba) sogar auf ein drittes Recht, so erscheint ein Schluß auf die Geltungsannahme einer bestimmten Rechtsordnung durch die Parteien im Hinblick darauf nicht gerechtfertigt, daß ein solcher Schluß nur dann zulässig ist, wenn die Lokalisierungsindizien in überwältigender, jede andere Anknüpfung als zufällig deklarierender Mehrheit auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweisen vergleiche Schwimann, Grundriß, 120 samt Rechtsprechungsnachweis). Nach Paragraph 36, IPRG hat somit deutsches Recht zur Anwendung zu kommen. Da das Haager Übereinkommen 1955 über das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert wurde und auch das Haager Übereinkommen 1964 zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen auf Grund der Ausnützung eines entsprechenden Vorbehalts in der BRD nur dann angewendet wird, wenn beide Vertragspartner ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Staaten haben, die Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens sind, Österreich dieses Übereinkommen aber nicht ratifiziert hat vergleiche Palandt, Einf v Paragraph 433, Anmerkung 5, ; Reithmann, Internationales Vertragsrecht3, RdNr. 292) kommt weder eine Rückverweisung noch die Anwendung deutschen Einheitskaufrechtes in Frage. Bei dem vorliegenden Sachverhalt scheidet die Annahme einer Rückverweisung auf österreichisches Sachrecht aber auch deshalb aus, weil eine nach deutschem Recht zulässige diesbezügliche stillschweigende Rechtswahl der Parteien mangels Vorliegens einer dazu erforderlichen Willensübereinkunft vergleiche Reithmann, aaO, RdNr 16; Soergel-Kegel, RdNr 345, 346 vor Artikel 7, EGBGB) nicht gegeben ist, eine nach autonomen deutschem IPR ebenfalls grundsätzlich mögliche Anknüpfung an den hypothetischen Parteiwillen im Hinblick darauf nicht zum Tragen kommen kann, daß sich nach den Umständen dieses Falles bei Abwägung der Interessen der Parteien nicht eindeutig ermitteln läßt, ob der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses objektiv auf einer bestimmten der zur Wahl stehenden Rechtsordnungen für das gesamte Rechtsgeschäft, also für alle Verpflichtungen der Parteien hinweist vergleiche Reithmann, aaO, RdNr 33, 35 und 36; Soergel-Kegel, RdNr 352 vor Artikel 7, EGBGB), und schließlich auch das deutsche Recht im Zweifel die Anknüpfung an das Recht des Geschäftssitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Verkäufers, als desjenigen, dessen Leistung für den Vertrag typisch ist vergleiche Soergel-Kegel, RdNr 369 vor Artikel 7, EGBGB), kennt.
Bei dieser Sachlage kann in der Anwendung deutschen allgemeinen Sachrechts durch das Berufungsgericht ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Das in der grundsätzlich für sämtliche gegenseitige Verträge geltenden (vgl. Palandt, BGB44, Anm. 1 zu § 326; Emmerich im Münchener Kommentar zum BGB2, RdNr 2 zu § 326) Bestimmung des § 326 BGB dem vertragstreuen Gläubiger eröffnete Rücktrittsrecht steht nach der beim Kauf geltenden Sonderregelung des § 454 BGB dem Verkäufer nicht zu, wenn er den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis gestundet hat (Emmerich, aaO RdNr. 6 zu § 326; Fikentscher, Schuldrecht7, 421). Dieser Ausschluß des Rücktrittsrechts hat somit zur Voraussetzung, daß der Verkäufer (zumindestens im wesentlichen) die Hauptpflicht des Kaufvertrages gemäß § 433 BGB erfüllt hat und darüber hinaus eine Stundung des Kaufpreises, also eine vereinbarte Hinausschiebung des Fälligkeitstermins der Kaufpreiszahlung hinter den Zeitpunkt der Sachleistung erfolgt ist. Zur Frage der Erfüllung der letztgenannten Voraussetzungen, nämlich der Stundung des Kaufpreises durch den Verkäufer, wird in der deutschen Lehre und Rechtsprechung übereinstimmend die Meinung vertreten, daß der Anwendungsbereich des § 454 BGB eng auszulegen ist (vgl. Palandt, aaO Anm. 1) a) zu § 454; H. P. Westermann im Münchener Kommentar zum BGB, RdNr. 6 zu § 454) und damit nur eine klare Vereinbarung über das Recht des Käufers, später zu zahlen, als Stundung anzusehen ist, also nicht etwa die bloße Duldung von Verzögerungen oder die Gewährung einer gewissen Frist zur Geldbeschaffung (H. P. Westermann, aaO, RdNr. 6 zu § 454). Nach dem für die rechtliche Beurteilung hier maßgeblichen Sacherhalt wurde anläßlich des Abschlusses des Kaufvertrages über den Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises keine Vereinbarung getroffen. Gemäß § 320 BGB waren die Pflichten aus dem Kaufvertrag damit Zug um Zug zu erfüllen (Fikentscher, aaO, 409). Wenn der Beklagte den Kläger nach der in der Notariatskanzlei erfolgten Unterfertigung des schriftlichen Vertrages im Espresso vor die vollendete Tatsache stellte, den Kaufpreis nicht auf einmal zu bezahlen, sondern zunächst nur eine Anzahlung von 35.000 DM durch Hingabe eines Schecks leisten zu wollen und er letztlich durch listige Vorspiegelungen sich auch der Erfüllung dieser Zusage entzog, so kann von einer klaren Vereinbarung der Vertragsteile über die Hinausschiebung des Fälligkeitstermines der Kaufpreiszahlung keine Rede sein. Liegt somit kein Kreditkauf vor, so greift § 454 BGB nicht ein und der Kläger war nicht gehindert, wegen Verzuges des Beklagten mit der Zahlung des Kaufpreises den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß der Beklagte mit der Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises in Verzug geraten ist und der Kläger, nachdem er dem Beklagten mit Schreiben vom 13. 3. 1982 den Rücktritt angedroht hatte, in der Klage den Rücktritt erklärt hat. Die Vorinstanzen haben sich somit zu Recht mit der Frage der Wirkung dieses Rücktritts vom Vertrag auseinandergesetzt. Nach den gemäß § 327 BGB auf die Fälle des gesetzlichen Rücktrittsrechts nach den §§ 325, 326 BGB anzuwendenden Rücktrittsvorschriften der §§ 346 bis 361 BGB (Palandt, aaO, Einf v § 346 Anm. 2) c); Fikentscher, aaO, 282), führt der Rücktritt eines Teiles vom Vertrag zur Verpflichtung beider Teile, einander die empfangenen Leistungen Zug um Zug (§ 348 BGB) zurückzugewähren (§ 346 Satz 1 BGB). Der Rücktritt gestaltet das Vertragsverhältnis - wie das Berufungsgericht auch richtig erkannte - in ein Abwicklungs-
und Rückgewährungschuldverhältnis um (Palandt, aaO, § 346 Anm. 2) a); Fikentscher, aaO, 282). Der Rücktritt vom Vertrag wirkt allerdings nur obligatorisch, er begründet somit nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des Hingegebenen, mit dem Rücktritt fällt aber nicht eo ipso das Eigentum an den Veräußerer zurück (Palandt, aaO, Einf v § 346 Anm. 1) b); Fikentscher, aaO, 283). Wenn der Kläger das Schiff - sei es durch eine von ihm selbst gesetzte Handlung oder doch nur mittelbar - aus dem Besitz des Beklagten, allenfalls auch in seine Verfügungsmacht brachte, so ist damit - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes -
die Rückabwicklung noch nicht erledigt. Es fehlt nämlich noch die Eigentumsübertragung. Daß eine solche stattgefunden hätte, wurde vom Beklagten nicht behauptet und ist nach der Sachlage auch nicht anzunehmen. Reicht aber die Verbringung des Schiffes in die Verfügungsmacht der Versicherungsgesellschaft zur Erfüllung des Rückgewährungsanspruches des Klägers nicht aus, so stellt auch die Unterlassung näherer Feststellungen darüber, wann und auf welche Art das Schiff in die Verfügungsmacht der Versicherungsgesellschaft kam und wie sich der Kläger daran im einzelnen tatsächlich beteiligt hat, keinen rechtlich relevanten, der Rechtsrüge zuzuzählenden Feststellungsmangel dar. Insoweit gehen die diesbezüglichen Revisionsausführungen ins Leere.Das in der grundsätzlich für sämtliche gegenseitige Verträge geltenden vergleiche Palandt, BGB44, Anmerkung eins, zu Paragraph 326,; Emmerich im Münchener Kommentar zum BGB2, RdNr 2 zu Paragraph 326,) Bestimmung des Paragraph 326, BGB dem vertragstreuen Gläubiger eröffnete Rücktrittsrecht steht nach der beim Kauf geltenden Sonderregelung des Paragraph 454, BGB dem Verkäufer nicht zu, wenn er den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis gestundet hat (Emmerich, aaO RdNr. 6 zu Paragraph 326,; Fikentscher, Schuldrecht7, 421). Dieser Ausschluß des Rücktrittsrechts hat somit zur Voraussetzung, daß der Verkäufer (zumindestens im wesentlichen) die Hauptpflicht des Kaufvertrages gemäß Paragraph 433, BGB erfüllt hat und darüber hinaus eine Stundung des Kaufpreises, also eine vereinbarte Hinausschiebung des Fälligkeitstermins der Kaufpreiszahlung hinter den Zeitpunkt der Sachleistung erfolgt ist. Zur Frage der Erfüllung der letztgenannten Voraussetzungen, nämlich der Stundung des Kaufpreises durch den Verkäufer, wird in der deutschen Lehre und Rechtsprechung übereinstimmend die Meinung vertreten, daß der Anwendungsbereich des Paragraph 454, BGB eng auszulegen ist vergleiche Palandt, aaO Anmerkung eins, ) a) zu Paragraph 454,; H. P. Westermann im Münchener Kommentar zum BGB, RdNr. 6 zu Paragraph 454,) und damit nur eine klare Vereinbarung über das Recht des Käufers, später zu zahlen, als Stundung anzusehen ist, also nicht etwa die bloße Duldung von Verzögerungen oder die Gewährung einer gewissen Frist zur Geldbeschaffung (H. P. Westermann, aaO, RdNr. 6 zu Paragraph 454,). Nach dem für die rechtliche Beurteilung hier maßgeblichen Sacherhalt wurde anläßlich des Abschlusses des Kaufvertrages über den Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises keine Vereinbarung getroffen. Gemäß Paragraph 320, BGB waren die Pflichten aus dem Kaufvertrag damit Zug um Zug zu erfüllen (Fikentscher, aaO, 409). Wenn der Beklagte den Kläger nach der in der Notariatskanzlei erfolgten Unterfertigung des schriftlichen Vertrages im Espresso vor die vollendete Tatsache stellte, den Kaufpreis nicht auf einmal zu bezahlen, sondern zunächst nur eine Anzahlung von 35.000 DM durch Hingabe eines Schecks leisten zu wollen und er letztlich durch listige Vorspiegelungen sich auch der Erfüllung dieser Zusage entzog, so kann von einer klaren Vereinbarung der Vertragsteile über die Hinausschiebung des Fälligkeitstermines der Kaufpreiszahlung keine Rede sein. Liegt somit kein Kreditkauf vor, so greift Paragraph 454, BGB nicht ein und der Kläger war nicht gehindert, wegen Verzuges des Beklagten mit der Zahlung des Kaufpreises den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß der Beklagte mit der Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises in Verzug geraten ist und der Kläger, nachdem er dem Beklagten mit Schreiben vom 13. 3. 1982 den Rücktritt angedroht hatte, in der Klage den Rücktritt erklärt hat. Die Vorinstanzen haben sich somit zu Recht mit der Frage der Wirkung dieses Rücktritts vom Vertrag auseinandergesetzt. Nach den gemäß Paragraph 327, BGB auf die Fälle des gesetzlichen Rücktrittsrechts nach den Paragraphen 325, 326, BGB anzuwendenden Rücktrittsvorschriften der Paragraphen 346 bis 361 BGB (Palandt, aaO, Einf v Paragraph 346, Anmerkung 2, ) c); Fikentscher, aaO, 282), führt der Rücktritt eines Teiles vom Vertrag zur Verpflichtung beider Teile, einander die empfangenen Leistungen Zug um Zug (Paragraph 348, BGB) zurückzugewähren (Paragraph 346, Satz 1 BGB). Der Rücktritt gestaltet das Vertragsverhältnis - wie das Berufungsgericht auch richtig erkannte - in ein Abwicklungs-, und Rückgewährungschuldverhältnis um (Palandt, aaO, Paragraph 346, Anmerkung 2, ) a); Fikentscher, aaO, 282). Der Rücktritt vom Vertrag wirkt allerdings nur obligatorisch, er begründet somit nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des Hingegebenen, mit dem Rücktritt fällt aber nicht eo ipso das Eigentum an den Veräußerer zurück (Palandt, aaO, Einf v Paragraph 346, Anmerkung eins, ) b); Fikentscher, aaO, 283). Wenn der Kläger das Schiff - sei es durch eine von ihm selbst gesetzte Handlung oder doch nur mittelbar - aus dem Besitz des Beklagten, allenfalls auch in seine Verfügungsmacht brachte, so ist damit - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes -, die Rückabwicklung noch nicht erledigt. Es fehlt nämlich noch die Eigentumsübertragung. Daß eine solche stattgefunden hätte, wurde vom Beklagten nicht behauptet und ist nach der Sachlage auch nicht anzunehmen. Reicht aber die Verbringung des Schiffes in die Verfügungsmacht der Versicherungsgesellschaft zur Erfüllung des Rückgewährungsanspruches des Klägers nicht aus, so stellt auch die Unterlassung näherer Feststellungen darüber, wann und auf welche Art das Schiff in die Verfügungsmacht der Versicherungsgesellschaft kam und wie sich der Kläger daran im einzelnen tatsächlich beteiligt hat, keinen rechtlich relevanten, der Rechtsrüge zuzuzählenden Feststellungsmangel dar. Insoweit gehen die diesbezüglichen Revisionsausführungen ins Leere.
Mit Recht verweist der Revisionswerber allerdings auf die im Zuge des Verfahrens, also nach Erklärung des Vertragsrücktrittes eingetretene Änderung der Sachlage, nämlich den Verkauf des Schiffes durch die Versicherung an einen Dritten und die sich daraus ergebende Unmöglichkeit der Rückübertragung des Schiffes. Nach §§ 347 Satz 1, 989, in Verbindung mit 327 BGB kann der Rücktrittsberechtigte bei verschuldeter Rückgewährunmöglichkeit vom Rücktrittsgegner, der ja von den Rücktrittsvoraussetzungen Kenntnis hatte, Schadenersatz verlangen. Die Geltendmachung eines derartigen Anspruches läßt sich aus dem Vorbringen des Klägers allerdings nicht ableiten. Der Rücktrittsberechtigte kann aber auch - da § 347 BGB die Anwendung anderer Haftungsvorschriften nicht ausschließt - Ersatzvorteile nach § 281 BGB herausverlangen und dies auch dann, wenn den Rücktrittsgegner kein Verschulden trifft (Fikentscher, aaO, 283), ja selbst, wenn der Gläubiger die Ummöglichkeit zu vertreten hat (Emmerich, aaO, RdNr 3 und 5 zu § 281; Palandt, aaO, § 281 Anm. 2) c)). Diesen Anspruch macht der Kläger auch geltend; denn er hat das Zahlungsbegehren nur gestützt auf den (vom Beklagten erschlichenen) Empfang einer Leistung aus der Schiffsversicherung und den Verkauf des (zurückzugewährenden) Schiffes durch die Versicherung aufrecht erhalten. Auf diesen Klagegrund haben sich somit die weiteren Erwägungen zu beschränken.Mit Recht verweist der Revisionswerber allerdings auf die im Zuge des Verfahrens, also nach Erklärung des Vertragsrücktrittes eingetretene Änderung der Sachlage, nämlich den Verkauf des Schiffes durch die Versicherung an einen Dritten und die sich daraus ergebende Unmöglichkeit der Rückübertragung des Schiffes. Nach Paragraphen 347, Satz 1, 989, in Verbindung mit 327 BGB kann der Rücktrittsberechtigte bei verschuldeter Rückgewährunmöglichkeit vom Rücktrittsgegner, der ja von den Rücktrittsvoraussetzungen Kenntnis hatte, Schadenersatz verlangen. Die Geltendmachung eines derartigen Anspruches läßt sich aus dem Vorbringen des Klägers allerdings nicht ableiten. Der Rücktrittsberechtigte kann aber auch - da Paragraph 347, BGB die Anwendung anderer Haftungsvorschriften nicht ausschließt - Ersatzvorteile nach Paragraph 281, BGB herausverlangen und dies auch dann, wenn den Rücktrittsgegner kein Verschulden trifft (Fikentscher, aaO, 283), ja selbst, wenn der Gläubiger die Ummöglichkeit zu vertreten hat (Emmerich, aaO, RdNr 3 und 5 zu Paragraph 281,; Palandt, aaO, Paragraph 281, Anmerkung 2, ) c)). Diesen Anspruch macht der Kläger auch geltend; denn er hat das Zahlungsbegehren nur gestützt auf den (vom Beklagten erschlichenen) Empfang einer Leistung aus der Schiffsversicherung und den Verkauf des (zurückzugewährenden) Schiffes durch die Versicherung aufrecht erhalten. Auf diesen Klagegrund haben sich somit die weiteren Erwägungen zu beschränken.
Der Anspruch nach § 281 BGB hat zur Voraussetzung, daß der Schuldner infolge des Umstandes, der die Leistung unmöglich gemacht hat, für den geschuldeten Gegenstand Ersatz oder einen Anspruch auf Ersatz erlangt; zwischen dem Ereignis, das die Unmöglichkeit herbeigeführt hat und der Erlangung des sogenannten stellvertretenden Commodums muß somit ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehen (Emmerich, aaO, Rdz 7 zu § 281; Palandt, aaO, § 281 Anm. 2) c)). Da auch die Befreiung von einer Schuld ein auszugleichendes Surrogat im Sinne dieser Bestimmung darstellt (Palandt, aaO; § 281 Anm. 2) c) samt Rechtsprechungshinweis) und der Verkauf des Schiffes durch die Versicherung zu einer Befreiung des Beklagten von seiner deliktischen Haftung der Versicherung gegenüber im Ausmaß der damit verbundenen Schuldtilgung geführt hat, ist im vorliegenden Fall die gesetzlich geforderte Kausalität auch gegeben. Im Hinblick darauf, daß der Anspruch nach § 281 BGB auf eine Geldleistung gerichtet ist, entspricht das vom Kläger letztlich aufrecht erhaltene Zahlungsbegehren dem Grunde nach der Sach- und Rechtslage.Der Anspruch nach Paragraph 281, BGB hat zur Voraussetzung, daß der Schuldner infolge des Umstandes, der die Leistung unmöglich gemacht hat, für den geschuldeten Gegenstand Ersatz oder einen Anspruch auf Ersatz erlangt; zwischen dem Ereignis, das die Unmöglichkeit herbeigeführt hat und der Erlangung des sogenannten stellvertretenden Commodums muß somit ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehen (Emmerich, aaO, Rdz 7 zu Paragraph 281,; Palandt, aaO, Paragraph 281, Anmerkung 2, ) c)). Da auch die Befreiung von einer Schuld ein auszugleichendes Surrogat im Sinne dieser Bestimmung darstellt (Palandt, aaO; Paragraph 281, Anmerkung 2, ) c) samt Rechtsprechungshinweis) und der Verkauf des Schiffes durch die Versicherung zu einer Befreiung des Beklagten von seiner deliktischen Haftung der Versicherung gegenüber im Ausmaß der damit verbundenen Schuldtilgung geführt hat, ist im vorliegenden Fall die gesetzlich geforderte Kausalität auch gegeben. Im Hinblick darauf, daß der Anspruch nach Paragraph 281, BGB auf eine Geldleistung gerichtet ist, entspricht das vom Kläger letztlich aufrecht erhaltene Zahlungsbegehren dem Grunde nach der Sach- und Rechtslage.
Der Höhe ist das Klagebegehren allerdings noch nicht spruchreif. Den Feststellungen der Vorinstanzen ist nicht zu entnehmen, in welchem Ausmaß der Beklagte der Versicherung gegenüber durch den Verkauf des Schiffes tatsächlich entlastet wurde; nur in diesem Ausmaß kann der Kläger aus dem Titel des § 281 BGB Zahlung verlangen (vgl. Emmerich, aaO, RdNr 15 zu § 281; Palandt, aaO, § 281 Anm. 3) a)). Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist somit unumgänglich.Der Höhe ist das Klagebegehren allerdings noch nicht spruchreif. Den Feststellungen der Vorinstanzen ist nicht zu entnehmen, in welchem Ausmaß der Beklagte der Versicherung gegenüber durch den Verkauf des Schiffes tatsächlich entlastet wurde; nur in diesem Ausmaß kann der Kläger aus dem Titel des Paragraph 281, BGB Zahlung verlangen vergleiche , Emmerich, aaO, RdNr 15 zu Paragraph 281,; Palandt, aaO, Paragraph 281, Anmerkung 3, ) a)). Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist somit unumgänglich.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren den Kläger zu einer Ergänzung seines Vorbringens hinsichtlich des Verkaufes des Schiffes durch die Versicherung im aufgezeigten Sinn aufzufordern, darüber mit den Parteien zu verhandeln und dazu auch Feststellungen zu treffen haben. Erst dann wird eine abschließende Beurteilung des Klagebegehrens möglich sein. Da der Beklagte der Klagsforderung gegenüber eine Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet hat, wird schließlich allenfalls auch darüber zu verhandeln und zu entscheiden sein.
Aus all diesen Gründen erweist sich die Revision somit berechtigt, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben waren und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden mußte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.