Rechtssatz RS0053821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053821
Entscheidungsdatum
21.11.1985
Rechtssatz
Nach deutschem IPR ist hinsichtlich einer Rechtswahl Anknüpfung an den hypothetischen Parteiwillen grundsätzlich möglich, wenn sich nach den Umständen des Falles bei Abwägung der Interessen der Parteien eindeutig ermitteln läßt, ob der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses objektiv auf eine bestimmte Rechtsordnung für das gesamte Rechtsgeschäft, also für alle Verpflichtungen der Parteien hinweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053821
Dokumentnummer
JJR_19851121_OGH0002_0080OB00533_8500000_003